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10 VerfassungsrechtNorm
VfGG §85 Abs2 / Begründung des AntragesRechtssatz
Keine Folge - keine hinreichende Konkretisierung des Antrags
Vorschreibung von Grundsteuer für zwei Liegenschaften ab 01.01.07.
Das Vorbringen der Antragstellerin erschöpft sich in den pauschalen und nicht belegten Behauptungen, die offene Forderung betrage ein Vielfaches ihres Monatseinkommens und sie müsste Vermögensteile zur Begleichung der Forderung veräußern. Hiermit ist jedoch dem Erfordernis des präzisen Vorbringens nicht Genüge getan. Dazu kommt, dass die Antragstellerin es in der Hand gehabt hätte, im noch anhängigen Verfahren zur Einheitswertfeststellung Säumnis geltend zu machen, und im Falle der Herabsetzung der Einheitswerte eine Anpassung der Grundsteuerbescheide (somit die Herabsetzung der Grundsteuer) von Amts wegen zu erfolgen hätte.
Entscheidungstexte
Schlagworte
VfGH / Wirkung aufschiebendeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2012:B248.2012Zuletzt aktualisiert am
13.04.2012