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10 VERFASSUNGSRECHTNorm
VfGG §85 Abs2 / Begründung des AntragesRechtssatz
Keine Folge mangels hinreichender Konkretisierung eines unverhältnismäßigen Nachteils
Vorschreibung von Zoll und Einfuhrumsatzsteuer für einen PKW gem Art202 Abs3 erster Spiegelstrich der VO (EWG) 2913/92 des Rates vom 12.10.92 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften iVm §2 Abs1 Zollrechts-DurchführungsG.Vorschreibung von Zoll und Einfuhrumsatzsteuer für einen PKW gem Art202 Abs3 erster Spiegelstrich der VO (EWG) 2913/92 des Rates vom 12.10.92 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften in Verbindung mit §2 Abs1 Zollrechts-DurchführungsG.
Das Vorbringen, dass mangels Bezahlung der Eingangsabgaben die Verwertung des PKW drohe, ist nicht geeignet, einen unverhältnismäßigen Nachteil darzutun, weil damit nicht begründet wird, warum die Antragsteller dieses Ergebnis nicht durch Bezahlung des strittigen Abgabenbetrages verhindern können. Da die Antragsteller im Fall ihres Obsiegens Anspruch auf Rückerstattung dieses Abgabenbetrages haben, hätten sie darzulegen gehabt, warum dessen (vorläufige) Entrichtung - auch im Hinblick auf die Möglichkeit, Zahlungserleichterungen gemäß §77 Zollrechts-DurchführungsG iVm Art222 bis Art229 Zollkodex zu beantragen - in Anbetracht ihrer konkreten Einkommens- und Vermögensverhältnisse für sie mit einem unverhältnismäßigen Nachteil verbunden wäre.Das Vorbringen, dass mangels Bezahlung der Eingangsabgaben die Verwertung des PKW drohe, ist nicht geeignet, einen unverhältnismäßigen Nachteil darzutun, weil damit nicht begründet wird, warum die Antragsteller dieses Ergebnis nicht durch Bezahlung des strittigen Abgabenbetrages verhindern können. Da die Antragsteller im Fall ihres Obsiegens Anspruch auf Rückerstattung dieses Abgabenbetrages haben, hätten sie darzulegen gehabt, warum dessen (vorläufige) Entrichtung - auch im Hinblick auf die Möglichkeit, Zahlungserleichterungen gemäß §77 Zollrechts-DurchführungsG in Verbindung mit Art222 bis Art229 Zollkodex zu beantragen - in Anbetracht ihrer konkreten Einkommens- und Vermögensverhältnisse für sie mit einem unverhältnismäßigen Nachteil verbunden wäre.
Entscheidungstexte
Schlagworte
VfGH / Wirkung aufschiebendeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2012:B437.2012Zuletzt aktualisiert am
23.05.2012