RS Vwgh 2005/3/31 2004/03/0169

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 31.03.2005
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Index

E000 EU- Recht allgemein
E1N
E3R E07203020
E3R E07204030
40/01 Verwaltungsverfahren
50/03 Personenbeförderung Güterbeförderung
59/04 EU - EWR

Norm

11994N/PRO/09 EU-Beitrittsvertrag Prot9 Art11 Abs6;
31992R0881 Güterkraftverkehrsmarkt Art2;
31994R3298 idF 31996R1524 ÖkopunktesystemV Lkw Transit Österreich Art12;
EURallg;
GütbefG 1995 §23 Abs1 Z6 idF 2002/I/032;
GütbefG 1995 §23 Abs4 idF 2002/I/032;
GütbefG 1995 §9 Abs3;
VStG §20;
VStG §21 Abs1;
VStG §5 Abs2;

Rechtssatz

Der Beschwerdeführer hat jeweils § 23 Abs 1 Z 6 iVm § 23 Abs 4 und § 9 Abs 3 GütbefG 1995, zuletzt geändert durch BGBl I Nr. 32/2002, verletzt und es wurde über ihn gemäß § 23 Abs 1 Z 6 iVm § 23 Abs 4 GütbefG 1995 eine Geldstrafe in der Höhe von jeweils EUR 1.453,-- (Ersatzfreiheitsstrafe von jeweils 67 Stunden) verhängt. Im Hinblick darauf, dass es sich bei den verfahrensgegenständlichen Rechtsvorschriften um die zentralen Normen für die gewerbliche Tätigkeit des Unternehmens, dessen handelsrechtlicher Geschäftsführer der Beschwerdeführer ist, handelt, liegt nicht ein bloß geringfügiges Verschulden des Beschwerdeführers iSd § 21 Abs 1 VStG vor. Weiters hat die Übertretung nicht bloß unbedeutende Folgen iSd § 21 Abs 1 VStG gehabt, ist dadurch doch die Entrichtung von Ökopunkten unterblieben.

Schlagworte

Gemeinschaftsrecht Terminologie Definition von Begriffen EURallg8 Gemeinschaftsrecht Verordnung Strafverfahren EURallg5/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2004030169.X02

Im RIS seit

21.04.2005
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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