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10 VERFASSUNGSRECHTNorm
VfGG §85 Abs2 / Begründung des AntragesRechtssatz
Folge - Interessenabwägung
Vorschreibung von Einkommensteuer.
Der Antragsteller führt aus, dass ihm die Bezahlung der mit € 255.575,82 vorgeschriebenen Einkommensteuer 2000, welche aus der Beendigung einer GesbR resultiere, unmöglich sei und die Schließung seiner Kanzlei nach sich ziehen würde. Der vorgelegte Einkommensteuerbescheid 2010 weist ein Einkommen von € 15.795,55 aus.
Hinreichende Darlegung der mit einer Entrichtung der Steuerschuld verbundenen Nachteile; unverhältnismäßiger Nachteil für den Beschwerdeführer in Anbetracht der Höhe des zu entrichtenden Betrages und des Umstandes, dass diesem Betrag kein entsprechender Zufluss liquider Mittel zugrunde liegt (Übergangsgewinn bzw Streichung eines negativen Kapitalkontos).
Entscheidungstexte
Schlagworte
VfGH / Wirkung aufschiebendeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2012:B452.2012Zuletzt aktualisiert am
15.05.2012