TE Vfgh Beschluss 2012/5/7 B452/12

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Veröffentlicht am 07.05.2012
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Index

10 VERFASSUNGSRECHT
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof,
Asylgerichtshof

Norm

VfGG §85 Abs2 / Begründung des Antrages
VfGG §85 Abs2 / Abgaben
  1. VfGG § 85 heute
  2. VfGG § 85 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VfGG § 85 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2013
  4. VfGG § 85 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VfGG § 85 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VfGG § 85 gültig von 01.01.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  7. VfGG § 85 gültig von 01.08.1981 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 353/1981
  1. VfGG § 85 heute
  2. VfGG § 85 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VfGG § 85 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2013
  4. VfGG § 85 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VfGG § 85 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VfGG § 85 gültig von 01.01.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  7. VfGG § 85 gültig von 01.08.1981 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 353/1981

Spruch

              Dem in der Beschwerdesache des Rechtsanwalts Dr. N L, ..., gegen den Bescheid des Unabhängigen Finanzsenates,

Außenstelle Wien, vom 7. März 2012, Z ... miterledigt ...,

gestellten Antrag, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wird gemäß §85 Abs2 und 4 VfGG Folge gegeben.

Begründung

Begründung:

              1. Mit im Instanzenzug ergangenen Bescheid des Unabhängigen Finanzsenates, Außenstelle Wien, wurde die Berufung gegen den Bescheid des Finanzamtes Neunkirchen Wr. Neustadt, mit welchem dem Antragsteller Einkommensteuer in bestimmter Höhe für das Jahr 2000 vorgeschrieben wurde, als unbegründet abgewiesen.

              2. In der dagegen gemäß Art144 B-VG an den Verfassungsgerichtshof erhobenen Beschwerde wird u.a. der Antrag gestellt, ihr die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Zur Begründung führt der Antragsteller aus, dass der Bewilligung der aufschiebenden Wirkung keine zwingenden öffentlichen Interessen entgegenstünden. Die Bezahlung der mit € 255.575,82 vorgeschriebenen Einkommensteuer 2000, welche aus der Beendigung einer GesbR resultiere, sei ihm unmöglich und würde die Schließung der Kanzlei des Antragstellers nach sich ziehen.

              Der vorgelegte Einkommensteuerbescheid 2010 weist ein Einkommen von € 15.795,55 aus.

              3. Gemäß §85 Abs2 VfGG kann einer Beschwerde auf

Antrag die aufschiebende Wirkung zuerkannt werden, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug des angefochtenen Bescheides für die Beschwerdeführerin ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.

              4. Der Verfassungsgerichtshof geht davon aus, dass der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung im vorliegenden Fall zwingende öffentliche Interessen nicht entgegenstehen. Der Antragsteller hat die mit einer Entrichtung der Steuerschuld verbundenen Nachteile vor dem Hintergrund seiner konkreten Einkommens- und Vermögenssituation hinreichend dargetan. Der Verfassungsgerichtshof geht daher davon aus, dass in Anbetracht der Höhe des zu entrichtenden Betrages und des Umstandes, dass diesem Betrag kein entsprechender Zufluss liquider Mittel zugrunde liegt (Übergangsgewinn bzw. Streichung eines negativen Kapitalkontos), bei Abwägung aller berührten Interessen für ihn mit dem Vollzug des angefochtenen Bescheides ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

VfGH / Wirkung aufschiebende

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2012:B452.2012

Zuletzt aktualisiert am

15.05.2012
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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