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10 VERFASSUNGSRECHTNorm
VfGG §85 Abs2 / Begründung des AntragesSpruch
Dem in der Beschwerdesache des Rechtsanwalts Dr. N L, ..., gegen den Bescheid des Unabhängigen Finanzsenates,
Außenstelle Wien, vom 7. März 2012, Z ... miterledigt ...,
gestellten Antrag, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wird gemäß §85 Abs2 und 4 VfGG Folge gegeben.
Begründung
Begründung:
1. Mit im Instanzenzug ergangenen Bescheid des Unabhängigen Finanzsenates, Außenstelle Wien, wurde die Berufung gegen den Bescheid des Finanzamtes Neunkirchen Wr. Neustadt, mit welchem dem Antragsteller Einkommensteuer in bestimmter Höhe für das Jahr 2000 vorgeschrieben wurde, als unbegründet abgewiesen.
2. In der dagegen gemäß Art144 B-VG an den Verfassungsgerichtshof erhobenen Beschwerde wird u.a. der Antrag gestellt, ihr die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Zur Begründung führt der Antragsteller aus, dass der Bewilligung der aufschiebenden Wirkung keine zwingenden öffentlichen Interessen entgegenstünden. Die Bezahlung der mit € 255.575,82 vorgeschriebenen Einkommensteuer 2000, welche aus der Beendigung einer GesbR resultiere, sei ihm unmöglich und würde die Schließung der Kanzlei des Antragstellers nach sich ziehen.
Der vorgelegte Einkommensteuerbescheid 2010 weist ein Einkommen von € 15.795,55 aus.
3. Gemäß §85 Abs2 VfGG kann einer Beschwerde auf
Antrag die aufschiebende Wirkung zuerkannt werden, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug des angefochtenen Bescheides für die Beschwerdeführerin ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.
4. Der Verfassungsgerichtshof geht davon aus, dass der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung im vorliegenden Fall zwingende öffentliche Interessen nicht entgegenstehen. Der Antragsteller hat die mit einer Entrichtung der Steuerschuld verbundenen Nachteile vor dem Hintergrund seiner konkreten Einkommens- und Vermögenssituation hinreichend dargetan. Der Verfassungsgerichtshof geht daher davon aus, dass in Anbetracht der Höhe des zu entrichtenden Betrages und des Umstandes, dass diesem Betrag kein entsprechender Zufluss liquider Mittel zugrunde liegt (Übergangsgewinn bzw. Streichung eines negativen Kapitalkontos), bei Abwägung aller berührten Interessen für ihn mit dem Vollzug des angefochtenen Bescheides ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
VfGH / Wirkung aufschiebendeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2012:B452.2012Zuletzt aktualisiert am
15.05.2012