RS Vfgh 2012/6/11 V28/12

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Veröffentlicht am 11.06.2012
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Index

82 GESUNDHEITSRECHT
82/04 Apotheken, Arzneimittel

Norm

B-VG Art18 Abs2
ApothekenG §8
Verordnung der BH Hartberg vom 22.11.11 betr Betriebszeiten und Bereitschaftsdienst öffentlicher Apotheken im Bezirk Hartberg
  1. B-VG Art. 18 heute
  2. B-VG Art. 18 gültig ab 01.07.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  3. B-VG Art. 18 gültig von 01.01.2004 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  4. B-VG Art. 18 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 121/2001
  5. B-VG Art. 18 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 121/2001
  6. B-VG Art. 18 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.1996 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 8/1999
  7. B-VG Art. 18 gültig von 01.01.1997 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 121/2001
  8. B-VG Art. 18 gültig von 19.12.1945 bis 31.12.1996 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  9. B-VG Art. 18 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Leitsatz

Keine Gesetzwidrigkeit von Bestimmungen der Apotheken- Betriebszeiten-Verordnung über Betriebszeiten und Bereitschaftsdienst öffentlicher Apotheken im Bezirk Hartberg

Rechtssatz

Abweisung des Individualantrags auf Aufhebung (von Bestimmungen) der Verordnung der BH Hartberg vom 22.11.11 "Öffentliche Apotheken im Bezirk Hartberg, Betriebszeiten und Bereitschaftsdienst".

Festlegung der Bereitschaftsdienste der Apotheken im Bezirk Hartberg durch die Koppelung der Bereitschaftsdienstturnusse der Apotheken am jeweiligen Standort an die Wochenendbereitschaftsdienste der Ärzte am selben Standort so, dass es für die Arzneimittelversorgung der Bevölkerung iSd §8 Abs5 ApothekenG zumutbar ist; Festlegung auf Grund sachlicher Überlegungen und nach einer Interessenabwägung.

Miteinbeziehung der Apotheken im Bezirk Weiz in die Regelung nicht möglich; durch Erhebung aller in der Steiermark erlassenen Verordnungen über Betriebszeiten und Bereitschaftsdienste jedoch Mitberücksichtigung auch der dortigen Gegebenheiten.

Klare und bleibende Festlegung der Betriebs- und Bereitschaftszeiten im Interesse der Versorgung der nachfragenden Bevölkerung (vgl VfSlg 13328/1993) durch die Angleichung an die ärztlichen Bereitschaftsdienste jedenfalls gewährleistet; Anknüpfung an die Bereitschaftsdiensteinteilung der Ärzte vor Ort auch aus der Sicht der Apothekenbetreiber im Erwerbsinteresse.Klare und bleibende Festlegung der Betriebs- und Bereitschaftszeiten im Interesse der Versorgung der nachfragenden Bevölkerung vergleiche VfSlg 13328 aus 1993,) durch die Angleichung an die ärztlichen Bereitschaftsdienste jedenfalls gewährleistet; Anknüpfung an die Bereitschaftsdiensteinteilung der Ärzte vor Ort auch aus der Sicht der Apothekenbetreiber im Erwerbsinteresse.

Dass es sich bei §1 f - trotz der Anführung der Wortfolge "in der Marktgemeinde Bad Waltersdorf" - um die Regelung der Betriebszeiten der Jakobus Apotheke in Kaindorf handelt, ist im Hinblick auf die Überschrift zu §1 f leicht erkennbar.

Die Arbeiterkammer Steiermark wurde in gesetzmäßiger Weise in die Ausarbeitung der ÖffnungszeitenVO mehrmals einbezogen (einzelne Konsultationen auch durch den Verwaltungsakt bestätigt).

Entscheidungstexte

Schlagworte

Apotheken, Öffnungszeiten, VfGH / Individualantrag

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2012:V28.2012

Zuletzt aktualisiert am

24.07.2012
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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