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90 STRASSENVERKEHRSRECHT, KRAFTFAHRRECHTNorm
B-VG Art18 Abs2Leitsatz
Gesetzwidrigkeit der Festlegung einer Geschwindigkeitsbeschränkung ab dem südlichen Ortsende von Scheiblingstein mangels Durchführung eines Ermittlungsverfahrens für die gebotene Interessenabwägung vor VerordnungserlassungRechtssatz
Aufhebung des Punktes 1. der Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Wien-Umgebung vom 10.06.08, Z WUS1-V- 0451, wonach das Befahren der L 120 ab dem südlichen Ortsende von Scheiblingstein (km 16,935) bis km 17,150 mit einer höheren Geschwindigkeit als 50 km/h verboten ist.
Unterlassung der Durchführung eines entsprechenden Ermittlungsverfahrens und der nach §43 StVO 1960 gebotenen Interessenabwägung; im Verordnungsakt ist weder die Stellungnahme des lärmtechnischen Amtssachverständigen über die mögliche Berechnung der Lärmimmissionen bzw deren Reduzierung noch eine Interessenabwägung dokumentiert; keine Beseitigung der Gesetzwidrigkeit durch nachträgliche Rechtfertigung (vgl VfSlg 18401/2008).Unterlassung der Durchführung eines entsprechenden Ermittlungsverfahrens und der nach §43 StVO 1960 gebotenen Interessenabwägung; im Verordnungsakt ist weder die Stellungnahme des lärmtechnischen Amtssachverständigen über die mögliche Berechnung der Lärmimmissionen bzw deren Reduzierung noch eine Interessenabwägung dokumentiert; keine Beseitigung der Gesetzwidrigkeit durch nachträgliche Rechtfertigung vergleiche VfSlg 18401 aus 2008,).
Anlassfall B1739/10, E v 11.06.12, Aufhebung des angefochtenen Bescheides.
Schlagworte
Straßenpolizei, Geschwindigkeitsbeschränkung, VerordnungserlassungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2012:V121.2011Zuletzt aktualisiert am
24.07.2012