Index
10 VerfassungsrechtNorm
VfGG §86Leitsatz
Einstellung des Beschwerdeverfahrens wegen Klaglosstellung infolge Aufhebung des angefochtenen Erkenntnisses durch den Asylgerichtshof; KostenzuspruchSpruch
I. Das Beschwerdeverfahren wird eingestellt. römisch eins. Das Beschwerdeverfahren wird eingestellt.
II. Der Bund (Bundeskanzler) ist schuldig, dem Beschwerdeführer zuhanden seines Rechtsvertreters die mit € 2.400,-- bestimmten Prozesskosten binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. römisch zwei. Der Bund (Bundeskanzler) ist schuldig, dem Beschwerdeführer zuhanden seines Rechtsvertreters die mit € 2.400,-- bestimmten Prozesskosten binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Begründung:
1. Mit Entscheidung des Asylgerichtshofes vom 15. Juni 2011 wurde die an diesen gerichtete Beschwerde gegen einen Bescheid des Bundesasylamtes (betreffend Abweisung des Antrags auf internationalen Schutz und Ausweisung des Einschreiters nach Georgien) als unbegründet abgewiesen.
2. Dagegen richtet sich die auf Art144a B-VG
gestützte Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, in der die Verletzung näher bezeichneter verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte behauptet sowie die kostenpflichtige Aufhebung der angefochtenen Entscheidung begehrt wird.
3. Mit Entscheidung vom 16. April 2012, Z D11 416956-1/2010/17E, behob der Asylgerichtshof gemäß §68 Abs2 AVG iVm §23 Abs1 des Asylgerichtshofgesetzes von Amts wegen seine Entscheidung vom 15. Juni 2011. 3. Mit Entscheidung vom 16. April 2012, Z D11 416956-1/2010/17E, behob der Asylgerichtshof gemäß §68 Abs2 AVG in Verbindung mit §23 Abs1 des Asylgerichtshofgesetzes von Amts wegen seine Entscheidung vom 15. Juni 2011.
4. Über Aufforderung des Verfassungsgerichtshofes erklärte sich der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 19. April 2012 dadurch klaglos gestellt, hielt aber die Beschwerde hinsichtlich des beantragten Kostenzuspruchs aufrecht.
5. Das Verfahren war daher gemäß §86 iVm §88a VfGG einzustellen. 5. Das Verfahren war daher gemäß §86 in Verbindung mit §88a VfGG einzustellen.
6. Die Aufhebung der Entscheidung stellt eine Klaglosstellung iSd §88 iVm §88a VfGG dar, weshalb dem Beschwerdeführer Kosten in Höhe des Pauschalsatzes zuzusprechen waren. Im zugesprochenen Betrag ist Umsatzsteuer in der Höhe von € 400,-- enthalten. 6. Die Aufhebung der Entscheidung stellt eine Klaglosstellung iSd §88 in Verbindung mit §88a VfGG dar, weshalb dem Beschwerdeführer Kosten in Höhe des Pauschalsatzes zuzusprechen waren. Im zugesprochenen Betrag ist Umsatzsteuer in der Höhe von € 400,-- enthalten.
7. Dieser Beschluss konnte gemäß §19 Abs3 Z3 VfGG
ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung gefasst werden.
Schlagworte
VfGH / Klaglosstellung, VfGH / KostenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2012:U1419.2011Zuletzt aktualisiert am
08.08.2012