Index
41 INNERE ANGELEGENHEITENNorm
EMRK Art8Leitsatz
Verletzung im Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens durch Ausweisung einer armenischen Staatsangehörigen; keine Berücksichtigung der konkreten Auswirkungen der Ausweisung auf das Wohl ihres neugeborenen Kindes; keine hinreichende Begründung für die Zumutbarkeit des Familiennachzugs von österreichischen Staatbürgern in das Herkunftsland der BeschwerdeführerinRechtssatz
Es widerspricht der allgemeinen Lebenserfahrung, dass ein Kind kurz nach der Geburt ohne Bedenken allein beim Vater verbleiben kann. Insbesondere umfasst der für ein neugeborenes Kind zu leistende Unterhalt auch - aber nicht nur - die Befriedigung biologischer Bedürfnisse wie jenem nach Nahrung, weshalb schon aus diesem Grund jedenfalls in den ersten Lebensphasen des Kindes ein ständiger Kontakt des Kindes mit der Mutter nicht nur wünschenswert sondern notwendig sein kann.
Der Asylgerichtshof hätte bei seiner Abwägungsentscheidung berücksichtigen müssen, welche konkreten Auswirkungen die Ausweisung der Beschwerdeführerin auf das Kindeswohl hat, insbesondere, ob nicht in der konkreten Situation die Ausweisung der Mutter faktisch auch das Kind zum Verlassen des Bundesgebietes zwingt.
Weiters keine Darlegung relevanter Argumente, die die Zumutbarkeit des Familiennachzugs von österreichischen Staatsbürgern in das Herkunftsland der Beschwerdeführerin zu begründen vermögen.
Asyl- und Ausweisungsverfahren zum Zeitpunkt der Heirat zwar noch nicht abgeschlossen; Abschluss des Verfahrens knapp vor der Geburt des gemeinsamen Kindes. In einem solchen Fall wären die näheren persönlichen Umstände der Zumutbarkeit der Übersiedlung des österreichischen Ehegatten in das Heimatland der Beschwerdeführerin zu untersuchen gewesen.
Im Übrigen Ablehnung der Beschwerdebehandlung.
Schlagworte
Asylrecht, Privat- und FamilienlebenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2012:U128.2012Zuletzt aktualisiert am
11.07.2012