TE Vfgh Beschluss 2012/6/11 G36/12

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Veröffentlicht am 11.06.2012
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Index

16 MEDIENRECHT
16/02 Rundfunk

Norm

B-VG Art140 Abs1 / Individualantrag
ORF-G §31
ZPO §63 Abs1 / Aussichtslosigkeit
  1. B-VG Art. 140 heute
  2. B-VG Art. 140 gültig ab 01.01.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/2013
  3. B-VG Art. 140 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. B-VG Art. 140 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2008
  5. B-VG Art. 140 gültig von 01.01.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  6. B-VG Art. 140 gültig von 06.06.1992 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 276/1992
  7. B-VG Art. 140 gültig von 01.01.1991 bis 05.06.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  8. B-VG Art. 140 gültig von 01.07.1988 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 341/1988
  9. B-VG Art. 140 gültig von 01.07.1976 bis 30.06.1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  10. B-VG Art. 140 gültig von 19.12.1945 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 140 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. ORF-G § 31 heute
  2. ORF-G § 31 gültig ab 01.01.2027 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2026
  3. ORF-G § 31 gültig von 24.04.2026 bis 31.12.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 20/2026
  4. ORF-G § 31 gültig von 01.08.2025 bis 23.04.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 25/2025
  5. ORF-G § 31 gültig von 19.04.2025 bis 31.07.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 16/2025
  6. ORF-G § 31 gültig von 01.01.2024 bis 18.04.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2023
  7. ORF-G § 31 gültig von 01.01.2024 bis 31.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 126/2022
  8. ORF-G § 31 gültig von 01.08.2014 bis 31.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 55/2014
  9. ORF-G § 31 gültig von 01.01.2012 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 126/2011
  10. ORF-G § 31 gültig von 01.10.2010 bis 31.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2010
  11. ORF-G § 31 gültig von 01.01.2002 bis 30.09.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 83/2001
  12. ORF-G § 31 gültig von 29.09.1984 bis 31.12.2001
  1. ZPO § 63 heute
  2. ZPO § 63 gültig ab 01.01.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 96/2011
  3. ZPO § 63 gültig von 01.07.2009 bis 31.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2009
  4. ZPO § 63 gültig von 01.01.1998 bis 30.06.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 140/1997
  5. ZPO § 63 gültig von 01.05.1983 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 135/1983

Leitsatz

Aussichtslosigkeit eines Verfahrenshilfeantrags zur Einbringung eines Individualantrags auf Aufhebung des Bundesgesetzes über den Österreichischen Rundfunk im Hinblick auf die Verpflichtung zur Zahlung der ORF-Gebühr; Beschreitung des Verwaltungsrechtsweges zumutbar

Spruch

              Der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe wird abgewiesen.

Begründung

Begründung:

              1. Der Einschreiter beantragt die Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Einbringung eines Individualantrages auf Aufhebung des Bundesgesetzes über den Österreichischen Rundfunk (ORF-G). Zur Antragslegitimation bringt der Einschreiter vor, er sei durch die Auslegung der gesetzlichen Bestimmungen des ORF-G durch die "GIS GmbH" zur Zahlung der ORF-Gebühr verpflichtet, obwohl er DVB-S und nicht DVB-T empfange, keine "ORF-Karte" besitze und "(aus heutiger Sicht) nie eine besitzen" werde.

              2. Voraussetzung der Antragslegitimation ist

einerseits, dass der Antragsteller behauptet, unmittelbar durch das angefochtene Gesetz - im Hinblick auf dessen Verfassungswidrigkeit - in seinen Rechten verletzt worden zu sein, dann aber auch, dass das Gesetz für den Antragsteller tatsächlich, und zwar ohne Fällung einer gerichtlichen Entscheidung oder ohne Erlassung eines Bescheides wirksam geworden ist. Grundlegende Voraussetzung der Antragslegitimation ist, dass das Gesetz in die Rechtssphäre des Antragstellers nachteilig eingreift und diese - im Falle seiner Verfassungswidrigkeit - verletzt.

              Nicht jedem Normadressaten aber kommt die Anfechtungsbefugnis zu. Es ist darüber hinaus erforderlich, dass das Gesetz selbst tatsächlich in die Rechtssphäre des Antragstellers unmittelbar eingreift. Ein derartiger Eingriff ist jedenfalls nur dann anzunehmen, wenn dieser nach Art und Ausmaß durch das Gesetz selbst eindeutig bestimmt ist, wenn er die (rechtlich geschützten) Interessen des Antragstellers nicht bloß potentiell, sondern aktuell beeinträchtigt und wenn dem Antragsteller kein anderer zumutbarer Weg zur Abwehr des - behaupteterweise - rechtswidrigen Eingriffes zur Verfügung steht (VfSlg. 11.868/1988, 15.632/1999, 16.616/2002, 16.891/2003). Nicht jedem Normadressaten aber kommt die Anfechtungsbefugnis zu. Es ist darüber hinaus erforderlich, dass das Gesetz selbst tatsächlich in die Rechtssphäre des Antragstellers unmittelbar eingreift. Ein derartiger Eingriff ist jedenfalls nur dann anzunehmen, wenn dieser nach Art und Ausmaß durch das Gesetz selbst eindeutig bestimmt ist, wenn er die (rechtlich geschützten) Interessen des Antragstellers nicht bloß potentiell, sondern aktuell beeinträchtigt und wenn dem Antragsteller kein anderer zumutbarer Weg zur Abwehr des - behaupteterweise - rechtswidrigen Eingriffes zur Verfügung steht (VfSlg. 11.868 aus 1988,, 15.632 aus 1999,, 16.616 aus 2002,, 16.891 aus 2003,).

              3. Ein solcher zumutbarer Weg steht dem Einschreiter im vorliegenden Fall jedoch offen:

              3.1. Gemäß §31 Abs10 des Bundesgesetzes über den Österreichischen Rundfunk (ORF-G) idF BGBl. I 126/2011 ist das Programmentgelt unabhängig von der Häufigkeit und Güte der Sendungen oder ihres Empfanges zu zahlen, jedenfalls aber dann, wenn der Rundfunkteilnehmer (iSd §2 Abs1 des Bundesgesetzes betreffend die Einhebung von Rundfunkgebühren - RGG) an seinem Standort mit den Programmen des Österreichischen Rundfunks gemäß §3 Abs1 ORF-G terrestrisch (analog oder DVB-T) versorgt wird. Der Beginn und das Ende der Pflicht zur Entrichtung des Programmentgeltes sowie die Befreiung von dieser Pflicht richten sich nach den für die Rundfunkgebühren geltenden bundesgesetzlichen Vorschriften. Das Programmentgelt ist gemäß §31 Abs17 ORF-G gleichzeitig mit den Rundfunkgebühren und in gleicher Weise wie diese einzuheben. Die Einbringung der Gebühren und sonstiger damit verbundener Abgaben und Entgelte einschließlich der Entscheidung über Befreiungsanträge obliegt gemäß §4 Abs1 RGG der "GIS Gebühren Info Service GmbH". Über Berufungen gegen Bescheide der "GIS Gebühren Info Service GmbH" entscheidet gemäß §6 Abs1 leg.cit. das zuständige Finanzamt als Abgabenbehörde zweiter Instanz. 3.1. Gemäß §31 Abs10 des Bundesgesetzes über den Österreichischen Rundfunk (ORF-G) in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 126 aus 2011, ist das Programmentgelt unabhängig von der Häufigkeit und Güte der Sendungen oder ihres Empfanges zu zahlen, jedenfalls aber dann, wenn der Rundfunkteilnehmer (iSd §2 Abs1 des Bundesgesetzes betreffend die Einhebung von Rundfunkgebühren - RGG) an seinem Standort mit den Programmen des Österreichischen Rundfunks gemäß §3 Abs1 ORF-G terrestrisch (analog oder DVB-T) versorgt wird. Der Beginn und das Ende der Pflicht zur Entrichtung des Programmentgeltes sowie die Befreiung von dieser Pflicht richten sich nach den für die Rundfunkgebühren geltenden bundesgesetzlichen Vorschriften. Das Programmentgelt ist gemäß §31 Abs17 ORF-G gleichzeitig mit den Rundfunkgebühren und in gleicher Weise wie diese einzuheben. Die Einbringung der Gebühren und sonstiger damit verbundener Abgaben und Entgelte einschließlich der Entscheidung über Befreiungsanträge obliegt gemäß §4 Abs1 RGG der "GIS Gebühren Info Service GmbH". Über Berufungen gegen Bescheide der "GIS Gebühren Info Service GmbH" entscheidet gemäß §6 Abs1 leg.cit. das zuständige Finanzamt als Abgabenbehörde zweiter Instanz.

              3.2. Dem Einschreiter steht daher die Möglichkeit

offen, einen (letztinstanzlichen) Bescheid zu erwirken und seine Bedenken hinsichtlich der Verfassungsmäßigkeit der den Bescheid tragenden Rechtsgrundlagen im Rahmen einer Beschwerde nach Art144 B-VG an den Verfassungsgerichtshof heranzutragen.

              4. Da der Einschreiter schon deshalb die Zurückweisung des intendierten Individualantrages zu gewärtigen hätte, erscheint die beabsichtigte Rechtsverfolgung vor dem Verfassungsgerichtshof von vorneherein als offenbar aussichtslos.

              Der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe ist sohin mangels Vorliegens der Voraussetzungen des §63 Abs1 ZPO (§35 Abs1 VfGG) abzuweisen.

              Dies konnte gemäß §72 Abs1 ZPO iVm §35 Abs1 VfGG in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen werden. Dies konnte gemäß §72 Abs1 ZPO in Verbindung mit §35 Abs1 VfGG in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen werden.

Schlagworte

VfGH / Verfahrenshilfe, VfGH / Individualantrag, Rundfunk, Rundfunkgebühren

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2012:G36.2012

Zuletzt aktualisiert am

24.07.2012
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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