TE Vfgh Beschluss 2012/6/11 G35/12

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 11.06.2012
beobachten
merken

Index

41 INNERE ANGELEGENHEITEN
41/02 Staatsbürgerschaft, Pass- und Melderecht, Fremdenrecht,
Asylrecht

Norm

B-VG Art140 Abs1 / Individualantrag
StbG 1985 §7, §42
ZPO §63 Abs1 / Aussichtslosigkeit
  1. B-VG Art. 140 heute
  2. B-VG Art. 140 gültig ab 01.01.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/2013
  3. B-VG Art. 140 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. B-VG Art. 140 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2008
  5. B-VG Art. 140 gültig von 01.01.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  6. B-VG Art. 140 gültig von 06.06.1992 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 276/1992
  7. B-VG Art. 140 gültig von 01.01.1991 bis 05.06.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  8. B-VG Art. 140 gültig von 01.07.1988 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 341/1988
  9. B-VG Art. 140 gültig von 01.07.1976 bis 30.06.1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  10. B-VG Art. 140 gültig von 19.12.1945 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 140 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. ZPO § 63 heute
  2. ZPO § 63 gültig ab 01.01.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 96/2011
  3. ZPO § 63 gültig von 01.07.2009 bis 31.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2009
  4. ZPO § 63 gültig von 01.01.1998 bis 30.06.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 140/1997
  5. ZPO § 63 gültig von 01.05.1983 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 135/1983

Leitsatz

Aussichtslosigkeit eines Verfahrenshilfeantrags zur Einbringung eines Individualantrags auf Aufhebung einer Bestimmung des Staatsbürgerschaftsgesetzes infolge Zumutbarkeit der Erwirkung eines Feststellungsbescheides

Spruch

              Der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe wird abgewiesen.

Begründung

Begründung:

              1. Der Einschreiter beantragt die Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Einbringung eines Individualantrages auf Aufhebung des "§7. (1) des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1965 in der ab 1.9.1983 gültigen Fassung".

              Dazu führt er aus, dass uneheliche Kinder die österreichische Staatsbürgerschaft mit der Geburt erwerben, wenn die Mutter, nicht aber wenn nur der Vater zu diesem Zeitpunkt österreichischer Staatsbürger sei. Die Mutter des noch ungeborenen Kindes des Einschreiters sei deutsch-chilenische Doppelstaatsbürgerin und lebe mit dem Einschreiter in Deutschland. Mittelfristig solle der Lebensmittelpunkt aber in Chile und Österreich liegen. Der ungeborene Sohn könne durch die Bestimmung, zu deren Anfechtung Verfahrenshilfe begehrt wird, kein österreichisch-chilenischer Doppelstaatsbürger werden und bräuchte jeweils ein Visum für den Aufenthalt in diesen Staaten. Dies verletze den Gleichheitsgrundsatz, zumal die Vaterschaft heutzutage eindeutig nachweisbar sei.

              2. Der Verfassungsgerichtshof vertritt seit dem Beschluss VfSlg. 8009/1977 in ständiger Rechtsprechung den Standpunkt, die Antragslegitimation nach Art140 Abs1 letzter Satz B-VG setze voraus, dass durch die bekämpfte Bestimmung die (rechtlich geschützten) Interessen des Antragstellers nicht bloß potentiell, sondern aktuell beeinträchtigt werden müssen und dass der durch Art140 Abs1 B-VG dem Einzelnen eingeräumte Rechtsbehelf dazu bestimmt ist, Rechtsschutz gegen verfassungswidrige Gesetze nur insoweit zu gewähren, als ein anderer zumutbarer Weg hiefür nicht zur Verfügung steht (zB VfSlg. 11.803/1988, 13.871/1994, 15.343/1998, 16.722/2002, 16.867/2003). 2. Der Verfassungsgerichtshof vertritt seit dem Beschluss VfSlg. 8009 aus 1977, in ständiger Rechtsprechung den Standpunkt, die Antragslegitimation nach Art140 Abs1 letzter Satz B-VG setze voraus, dass durch die bekämpfte Bestimmung die (rechtlich geschützten) Interessen des Antragstellers nicht bloß potentiell, sondern aktuell beeinträchtigt werden müssen und dass der durch Art140 Abs1 B-VG dem Einzelnen eingeräumte Rechtsbehelf dazu bestimmt ist, Rechtsschutz gegen verfassungswidrige Gesetze nur insoweit zu gewähren, als ein anderer zumutbarer Weg hiefür nicht zur Verfügung steht (zB VfSlg. 11.803 aus 1988,, 13.871 aus 1994,, 15.343 aus 1998,, 16.722 aus 2002,, 16.867 aus 2003,).

              Ein solcher Weg ist hier im Gesetz aber vorgesehen:

Gemäß §42 Abs1 Staatsbürgerschaftsgesetz 1985 ist - außer in den in §38 (Feststellungsbescheid über die Verzichtserklärung auf die Staatsbürgerschaft) und §58c leg.cit.

(Feststellungsbescheid über den Erwerb der Staatsbürgerschaft durch Anzeige der Ausreise wegen Verfolgung vor dem 9. Mai 1945) besonders geregelten Fällen - ein Feststellungsbescheid in Angelegenheiten der Staatsbürgerschaft zu erlassen, wenn der Antragsteller ein rechtliches Interesse an der Feststellung hat.

              Vor diesem Hintergrund ist die Staatsbürgerschaftsbehörde verpflichtet, einen derartigen Bescheid auch dann zu erlassen, wenn der Einschreiter für seinen Sohn bei der Verwaltungsbehörde vorbringt, er erachte die dem Erwerb der Staatsbürgerschaft seines Sohnes zugrunde liegende Gesetzesbestimmung als verfassungswidrig und wolle seine Bedenken im Wege einer Bescheidbeschwerde an den Verfassungsgerichtshof herantragen. Es ist dem Einschreiter sohin möglich, bei der Staatsbürgerschaftsbehörde die Erlassung eines Feststellungsbescheides zu begehren. Es ist dem Einschreiter auch zumutbar, den hiermit vorgezeichneten Weg zu beschreiten. In einer Beschwerde gegen den Bescheid der Landesregierung kann die Frage der Verfassungsmäßigkeit des §7 Abs1 Staatsbürgerschaftsgesetz 1985 dann an den Verfassungsgerichtshof herangetragen werden

(VfSlg. 9048/1981).(VfSlg. 9048 aus 1981,).

              3. Es würde daher dem Einschreiter die Legitimation zur Antragstellung schon aus diesem Grund fehlen.

              Die Fragen, ob der Einschreiter als österreichischer Staatsbürger Adressat der Norm ist, deren Anfechtung beabsichtigt ist (vgl. VfSlg. 8784/1980, 9251/1981), und ob der Nichterwerb der Staatsbürgerschaft durch seinen Sohn in seine Rechtssphäre eingreift, können daher dahinstehen. Die Fragen, ob der Einschreiter als österreichischer Staatsbürger Adressat der Norm ist, deren Anfechtung beabsichtigt ist vergleiche VfSlg. 8784 aus 1980,, 9251 aus 1981,), und ob der Nichterwerb der Staatsbürgerschaft durch seinen Sohn in seine Rechtssphäre eingreift, können daher dahinstehen.

              4. Da der Einschreiter somit die Zurückweisung des intendierten Individualantrages zu gewärtigen hätte, erscheint die beabsichtigte Rechtsverfolgung vor dem Verfassungsgerichtshof von vorneherein als offenbar aussichtslos.

              Der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe ist sohin mangels der Voraussetzungen des §63 Abs1 ZPO (§35 Abs1 VfGG) abzuweisen.

              Dies konnte gemäß §72 Abs1 ZPO iVm §35 Abs1 VfGG in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen werden. Dies konnte gemäß §72 Abs1 ZPO in Verbindung mit §35 Abs1 VfGG in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen werden.

Schlagworte

VfGH / Verfahrenshilfe, VfGH / Individualantrag, Staatsbürgerschaftsrecht, Feststellungsbescheid

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2012:G35.2012

Zuletzt aktualisiert am

24.07.2012
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten