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41 INNERE ANGELEGENHEITENNorm
B-VG Art140 Abs1 / PräjudizialitätLeitsatz
Antrag eines Unabhängigen Verwaltungssenates auf Aufhebung von Bestimmungen des Fremdenpolizeigesetzes 2005 und des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes unzulässig; keine Präjudizialität der Bestimmungen über eine Aufenthaltsehe im Verfahren über die Schubhaftbeschwerde; teils keine präzise Darlegung der Gründe der behaupteten VerfassungswidrigkeitRechtssatz
Zurückweisung des Antrags des UVS Wien auf Aufhebung des §76 Abs4 und §117 Abs1 bis Abs4 FremdenpolizeiG 2005 (FPG) sowie des §30 Abs1 Niederlassungs- und AufenthaltsG (NAG).
Es ist offenkundig ausgeschlossen, dass der UVS §30 Abs1 NAG und §117 Abs1 bis Abs4 FPG (betr Aufenthaltsehen) bei der Entscheidung über die Beschwerde gegen die Anordnung der Schubhaft anzuwenden hat. Beurteilung des Vorliegens einer Aufenthaltsehe iSd §30 Abs1 NAG iVm §117 FPG mit Bescheid der Sicherheitsdirektion Wien, mit dem ein rechtskräftiges Aufenthaltsverbot über die beteiligte - im Verfahren vor dem UVS beschwerdeführende - Partei verhängt wurde.Es ist offenkundig ausgeschlossen, dass der UVS §30 Abs1 NAG und §117 Abs1 bis Abs4 FPG (betr Aufenthaltsehen) bei der Entscheidung über die Beschwerde gegen die Anordnung der Schubhaft anzuwenden hat. Beurteilung des Vorliegens einer Aufenthaltsehe iSd §30 Abs1 NAG in Verbindung mit §117 FPG mit Bescheid der Sicherheitsdirektion Wien, mit dem ein rechtskräftiges Aufenthaltsverbot über die beteiligte - im Verfahren vor dem UVS beschwerdeführende - Partei verhängt wurde.
Keine präzise Darlegung der Gründe der vom UVS behaupteten Verfassungswidrigkeit des §76 Abs4 FPG (wirksame Zustellung des Schubhaftbescheides an den Schubhäftling trotz Existenz eines Zustellungsbevollmächtigten), insbesondere welche Gründe für die Annahme sprechen, dass die angefochtene Gesetzesbestimmung mit Art6 und Art13 EMRK in Widerspruch stehen soll; auch keine konkrete Darlegung, weshalb Art6 EMRK auf Verfahren nach dem Fremdenpolizeigesetz überhaupt heranzuziehen sein sollte.
Insoweit Zurückweisung des Antrags auf Grund eines nicht verbesserungsfähigen Mangels.
Entscheidungstexte
Schlagworte
Fremdenrecht, Fremdenpolizei, Schubhaft, Aufenthaltsrecht, Verwaltungsverfahren, Zustellung, Zustellungsbevollmächtigter, Unabhängiger Verwaltungssenat, VfGH / Präjudizialität, VfGH / Formerfordernisse, VfGH / BedenkenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2012:G120.2011Zuletzt aktualisiert am
29.01.2013