TE Vfgh Beschluss 2012/6/11 B1319/11

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Veröffentlicht am 11.06.2012
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Index

10 VERFASSUNGSRECHT
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof,
Asylgerichtshof

Norm

GEG 1962 §7 Abs4a
VfGG §86
VfGG §88
  1. VfGG § 86 heute
  2. VfGG § 86 gültig ab 01.03.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VfGG § 86 gültig von 01.07.1976 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 311/1976
  1. VfGG § 88 heute
  2. VfGG § 88 gültig ab 01.03.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VfGG § 88 gültig von 01.07.1976 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 311/1976

Leitsatz

Einstellung des Beschwerdeverfahrens wegen Klaglosstellung infolge amtswegiger Abänderung des angefochtenen Bescheides und Stattgabe des Berichtigungsantrags; Kostenzuspruch

Spruch

              I. Das Beschwerdeverfahren wird eingestellt. römisch eins. Das Beschwerdeverfahren wird eingestellt.

              II. Der Bund (Bundesministerin für Justiz) ist römisch zwei. Der Bund (Bundesministerin für Justiz) ist

schuldig, dem Beschwerdeführer zuhanden seiner Rechtsvertreter die mit € 2.620,-- bestimmten Prozesskosten binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Begründung:

              1. Mit Bescheid des Präsidenten des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Graz wurde einem vom Beschwerdeführer durch einen Sachwalter erhobenen Berichtigungsantrag gegen einen (Gerichtsgebühren betreffenden) Zahlungsauftrag der Kostenbeamtin des Bezirksgerichts Leibnitz in Höhe von insgesamt € 2.018,20 nicht stattgegeben.

              2. Dagegen richtet sich die auf Art144 B-VG gestützte Beschwerde, in der die Verletzung näher bezeichneter verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte behauptet sowie die kostenpflichtige Aufhebung der angefochtenen Entscheidung begehrt wird.

              3. Mit Bescheid der Bundesministerin für Justiz vom 21. Februar 2012, Z BMJ-Z336.237/0001-I 7/2012, wurde der angefochtene Bescheid des Präsidenten des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Graz unter Anwendung des §7 Abs4a des Gerichtlichen Einbringungsgesetzes (GEG) dahingehend abgeändert, dass dem Berichtigungsantrag des Einschreiters stattgegeben wird. 3. Mit Bescheid der Bundesministerin für Justiz vom 21. Februar 2012, Z BMJ-Z336.237/0001-I 7 aus 2012,, wurde der angefochtene Bescheid des Präsidenten des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Graz unter Anwendung des §7 Abs4a des Gerichtlichen Einbringungsgesetzes (GEG) dahingehend abgeändert, dass dem Berichtigungsantrag des Einschreiters stattgegeben wird.

              4. Über Aufforderung des Verfassungsgerichtshofes erklärte sich der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 9. März 2012 durch den Bescheid der Bundesministerin für Justiz klaglos gestellt und hielt die Beschwerde im Hinblick auf den beantragten Kostenzuspruch aufrecht.

              5. Das Verfahren ist daher gemäß §§86 iVm 88 VfGG einzustellen. 5. Das Verfahren ist daher gemäß §§86 in Verbindung mit 88 VfGG einzustellen.

              6. Die Aufhebung der Entscheidung stellt eine Klaglosstellung iSd §88 VfGG dar, weshalb dem Beschwerdeführer Kosten in Höhe des Pauschalsatzes zuzusprechen sind. Im zugesprochenen Betrag ist Umsatzsteuer in der Höhe von € 400,-- sowie eine Eingabegebühr gemäß §17a VfGG in der Höhe von € 220,-- enthalten.

              7. Dieser Beschluss konnte gemäß §19 Abs3 Z3 VfGG

ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung gefasst werden.

Schlagworte

VfGH / Klaglosstellung, Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren, Abänderung und Behebung von amtswegen, VfGH / Kosten

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2012:B1319.2011

Zuletzt aktualisiert am

08.08.2012
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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