TE Vfgh Beschluss 2012/6/11 A4/12

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Veröffentlicht am 11.06.2012
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Index

25 STRAFPROZESS, STRAFVOLLZUG
25/02 Strafvollzug

Norm

B-VG Art137 / Allg
StVG §120 ff
ZPO §63 Abs1 / Aussichtslosigkeit
  1. B-VG Art. 137 heute
  2. B-VG Art. 137 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  3. B-VG Art. 137 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  4. B-VG Art. 137 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/1997
  5. B-VG Art. 137 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  6. B-VG Art. 137 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  7. B-VG Art. 137 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  8. B-VG Art. 137 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. StVG § 120 heute
  2. StVG § 120 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 190/2013
  3. StVG § 120 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2000
  4. StVG § 120 gültig von 01.01.1994 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 799/1993
  5. StVG § 120 gültig von 01.01.1972 bis 31.12.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 480/1971
  1. ZPO § 63 heute
  2. ZPO § 63 gültig ab 01.01.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 96/2011
  3. ZPO § 63 gültig von 01.07.2009 bis 31.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2009
  4. ZPO § 63 gültig von 01.01.1998 bis 30.06.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 140/1997
  5. ZPO § 63 gültig von 01.05.1983 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 135/1983

Leitsatz

Aussichtslosigkeit eines Verfahrenshilfeantrags zur Einbringung einer Klage auf Vergütung der von einem Strafgefangenen während des Strafvollzugs erbrachten Arbeitsleistungen

Spruch

              Der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe wird abgewiesen.

Begründung

Begründung:

              1. Mit selbstverfasstem Antrag begehrt der Einschreiter die Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Erhebung einer Klage gemäß Art137 B-VG "gegen Republik Österreich Vollzugsorgane, §§11-14 StVG wegen Euro 916,15 samt 4% Zinsen". Er habe während seines Strafvollzuges Arbeitsleistungen erbracht, die ihm nicht bzw. nicht angemessen vergütet worden seien.

              2. Nach Art137 B-VG erkennt der Verfassungsgerichtshof über vermögensrechtliche Ansprüche an den Bund, die Länder, die Gemeinden und Gemeindeverbände, die weder im ordentlichen Rechtsweg auszutragen noch durch Bescheid einer Verwaltungsbehörde zu erledigen sind.

              Eine derartige Klagsführung vor dem Verfassungsgerichtshof hätte keine Aussicht auf Erfolg, weil Ansprüche auf Arbeitsvergütung von Strafgefangenen im Wege der §§120 ff StVG geltend zu machen sind, was die bloß suppletorische Zuständigkeit des Verfassungsgerichtshofes nach Art137 B-VG ausschließt (vgl. VfSlg. 15.378/1998 mwN). Eine derartige Klagsführung vor dem Verfassungsgerichtshof hätte keine Aussicht auf Erfolg, weil Ansprüche auf Arbeitsvergütung von Strafgefangenen im Wege der §§120 ff StVG geltend zu machen sind, was die bloß suppletorische Zuständigkeit des Verfassungsgerichtshofes nach Art137 B-VG ausschließt vergleiche VfSlg. 15.378 aus 1998, mwN).

              3. Soweit der Einschreiter im Rahmen seines Verfahrenshilfeantrages zudem den Beschluss des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Graz vom 29. Dezember 2011, mit dem seine Klage auf Zahlung von Arbeitsvergütungen nach dem StVG, darunter des in Rede stehenden Betrages von EUR 916,15 zurückgewiesen wurde, als "andere Rechtssache" ins Treffen führt, wäre eine allenfalls intendierte Rechtsverfolgung ebenfalls von vornherein unzulässig, weil weder Art144 B-VG noch eine andere Rechtsvorschrift dem Verfassungsgerichtshof die Zuständigkeit einräumt, Akte der Gerichtsbarkeit zu überprüfen (vgl. zB VfSlg. 11.695/1988, 14.186/1995, 14.625/1996, 18.666/2009 ua.). 3. Soweit der Einschreiter im Rahmen seines Verfahrenshilfeantrages zudem den Beschluss des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Graz vom 29. Dezember 2011, mit dem seine Klage auf Zahlung von Arbeitsvergütungen nach dem StVG, darunter des in Rede stehenden Betrages von EUR 916,15 zurückgewiesen wurde, als "andere Rechtssache" ins Treffen führt, wäre eine allenfalls intendierte Rechtsverfolgung ebenfalls von vornherein unzulässig, weil weder Art144 B-VG noch eine andere Rechtsvorschrift dem Verfassungsgerichtshof die Zuständigkeit einräumt, Akte der Gerichtsbarkeit zu überprüfen vergleiche zB VfSlg. 11.695 aus 1988,, 14.186 aus 1995,, 14.625 aus 1996,, 18.666 aus 2009, ua.).

              4. Da sich die vom Einschreiter beabsichtigte Rechtsverfolgung vor dem Verfassungsgerichtshof somit als offenbar aussichtslos erweist, war sein Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe mangels Vorliegens der Voraussetzungen des §63 Abs1 ZPO iVm §35 Abs1 VfGG abzuweisen. 4. Da sich die vom Einschreiter beabsichtigte Rechtsverfolgung vor dem Verfassungsgerichtshof somit als offenbar aussichtslos erweist, war sein Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe mangels Vorliegens der Voraussetzungen des §63 Abs1 ZPO in Verbindung mit §35 Abs1 VfGG abzuweisen.

              5. Dies konnte gemäß §72 Abs1 ZPO iVm §35 Abs1 VfGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen werden. 5. Dies konnte gemäß §72 Abs1 ZPO in Verbindung mit §35 Abs1 VfGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen werden.

Schlagworte

VfGH / Verfahrenshilfe, VfGH / Klagen, VfGH / Zuständigkeit, Strafvollzug

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2012:A4.2012

Zuletzt aktualisiert am

11.07.2012
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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