RS Vfgh 2012/6/12 B397/12

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Veröffentlicht am 12.06.2012
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Index

10 VERFASSUNGSRECHT
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof,
Asylgerichtshof

Norm

VfGG §34
ZPO §530 Abs1 Z7
  1. ZPO § 530 heute
  2. ZPO § 530 gültig ab 01.10.1979 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 140/1979

Leitsatz

Wiederaufnahme eines Verfahrens und Aufhebung des Beschlusses über die Zurückweisung der Beschwerde als verspätet; Ablehnung der Beschwerdebehandlung

Rechtssatz

Die unrichtige Angabe des Aufgabedatums der Beschwerde, die offenbar auf einem Versehen beruht, führte - in Verbindung mit einem unleserlichen Postaufgabestempel auf dem die Beschwerde enthaltenden Kuvert - zur Zurückweisung der Beschwerde wegen Verspätung, welche - objektiv gesehen - nicht vorlag.

Unverschuldete Falschangabe des Postaufgabedatums; Beschwerde somit rechtzeitig eingebracht; daher Aufhebung des B v 03.12.11 unter sinngemäßer Anwendung des §530 Abs1 Z7 ZPO iVm §35 Abs1 VfGG.Unverschuldete Falschangabe des Postaufgabedatums; Beschwerde somit rechtzeitig eingebracht; daher Aufhebung des B v 03.12.11 unter sinngemäßer Anwendung des §530 Abs1 Z7 ZPO in Verbindung mit §35 Abs1 VfGG.

Ablehnung der Behandlung der Beschwerde.

Entscheidungstexte

  • B 397/12
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 12.06.2012 B 397/12

Schlagworte

VfGH / Wiederaufnahme

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2012:B397.2012

Zuletzt aktualisiert am

11.07.2012
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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