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10 VERFASSUNGSRECHTNorm
VfGG §34Leitsatz
Wiederaufnahme eines Verfahrens und Aufhebung des Beschlusses über die Zurückweisung der Beschwerde als verspätet; Ablehnung der BeschwerdebehandlungRechtssatz
Die unrichtige Angabe des Aufgabedatums der Beschwerde, die offenbar auf einem Versehen beruht, führte - in Verbindung mit einem unleserlichen Postaufgabestempel auf dem die Beschwerde enthaltenden Kuvert - zur Zurückweisung der Beschwerde wegen Verspätung, welche - objektiv gesehen - nicht vorlag.
Unverschuldete Falschangabe des Postaufgabedatums; Beschwerde somit rechtzeitig eingebracht; daher Aufhebung des B v 03.12.11 unter sinngemäßer Anwendung des §530 Abs1 Z7 ZPO iVm §35 Abs1 VfGG.Unverschuldete Falschangabe des Postaufgabedatums; Beschwerde somit rechtzeitig eingebracht; daher Aufhebung des B v 03.12.11 unter sinngemäßer Anwendung des §530 Abs1 Z7 ZPO in Verbindung mit §35 Abs1 VfGG.
Ablehnung der Behandlung der Beschwerde.
Entscheidungstexte
Schlagworte
VfGH / WiederaufnahmeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2012:B397.2012Zuletzt aktualisiert am
11.07.2012