TE Vfgh Beschluss 2012/6/12 B397/12

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Veröffentlicht am 12.06.2012
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Index

10 VERFASSUNGSRECHT
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof,
Asylgerichtshof

Norm

VfGG §34
ZPO §530 Abs1 Z7
  1. ZPO § 530 heute
  2. ZPO § 530 gültig ab 01.10.1979 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 140/1979

Leitsatz

Wiederaufnahme eines Verfahrens und Aufhebung des Beschlusses über die Zurückweisung der Beschwerde als verspätet; Ablehnung der Beschwerdebehandlung

Spruch

              I. Das mit Beschluss des Verfassungsgerichtshofes vom 3. Dezember 2011 abgeschlossene Beschwerdeverfahren zu B1305/11 wird wieder aufgenommen. römisch eins. Das mit Beschluss des Verfassungsgerichtshofes vom 3. Dezember 2011 abgeschlossene Beschwerdeverfahren zu B1305/11 wird wieder aufgenommen.

              II.Der Beschluss des Verfassungsgerichtshofes vom 3. Dezember 2011, B1305/11-3, wird aufgehoben. römisch zwei.Der Beschluss des Verfassungsgerichtshofes vom 3. Dezember 2011, B1305/11-3, wird aufgehoben.

              III. Die Behandlung der Beschwerde wird abgelehnt. römisch drei. Die Behandlung der Beschwerde wird abgelehnt.

              IV. Die Beschwerde wird an den Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abgetreten. römisch vier. Die Beschwerde wird an den Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abgetreten.

Begründung

Begründung:

              I. Der Verfassungsgerichtshof wies mit Beschluss vom 3. Dezember 2011, B1305/11-3, die vom Beschwerdeführer gemäß Art144 B-VG gegen den Bescheid des Unabhängigen Finanzsenates, Außenstelle Wien, vom 19. September 2011, Z RV/1652-W/06, miterledigt RV/1653-W/06, erhobene Beschwerde wegen Versäumung der sechswöchigen Beschwerdefrist zurück. römisch eins. Der Verfassungsgerichtshof wies mit Beschluss vom 3. Dezember 2011, B1305/11-3, die vom Beschwerdeführer gemäß Art144 B-VG gegen den Bescheid des Unabhängigen Finanzsenates, Außenstelle Wien, vom 19. September 2011, Z RV/1652-W/06, miterledigt RV/1653-W/06, erhobene Beschwerde wegen Versäumung der sechswöchigen Beschwerdefrist zurück.

              In seinem Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens gemäß §34 VfGG weist der Beschwerdeführer darauf hin, dass die Beschwerde am 9. November 2011, somit rechtzeitig, zur Post gegeben worden sei. Das in der Beschwerde als Aufgabedatum bezeichnete Datum "10. November 20011" beruhe auf einem Schreibfehler, das Datum des Poststempels am Postaufgabeschein sei der 9. November 2011.

              Zur Frage des Verschuldens wird in diesem Schriftsatz Folgendes ausgeführt:

              "In der Kanzlei der Beschwerdeführervertretung wird größtes Augenmerk auf die Einhaltung von Fristen gelegt - diese werden aus prozessualer Vorsicht im Fristen- und Terminbuch der Kanzlei sogar zwei Tage vor Ablauf der eigentlichen Frist kalendiert. Dies war auch im gegenständlichen Fall so. Tippfehler in Schriftsätzen sind aber auch bei größter Sorgfalt niemals gänzlich vermeidbar und werden oft auch bei mehrmaliger Durchsicht dennoch überlesen. Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers hat daher auch die ihm vom Gesetz auferlegte Sorgfalt bei der Absendung fristgebundener Schriftstücke im vorliegenden Fall nicht außer Acht gelassen."

              Der Beschwerdeführer habe erst durch den

zurückweisenden Beschluss des Verfassungsgerichtshofes vom 3. Dezember 2011 davon Kenntnis erlangt, dass der Verfassungsgerichtshof offensichtlich nicht das Datum des Postaufgabestempels als Datum der Einbringung der Beschwerde angenommen hatte, sondern das irrtümlich als Postaufgabedatum angegebene Datum aus der Beschwerde herangezogen hatte und somit von einer Verspätung der Beschwerde ausgegangen war. Aufgrund dieser neuen Tatsache im Sinne des §530 Abs1 Z7 ZPO werde die Wiederaufnahme des Verfahrens beantragt.

              II. Der Verfassungsgerichtshof hat wiederholt ausgesprochen (zB VfSlg. 11.041/1986, 12.306/1990), dass die Entscheidungen des Verfassungsgerichtshofes - insbesondere auch seine Beschlüsse - endgültig sind, sofern es sich nicht um Fälle der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und der Wiederaufnahme des Verfahrens handelt. Da das VfGG die Voraussetzungen für die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und die Wiederaufnahme des Verfahrens in seinen §§33 und 34 nicht selbst regelt, hat der Verfassungsgerichtshof die entsprechenden Bestimmungen der ZPO (§§146 und 530 ff.) sinngemäß anzuwenden. römisch zwei. Der Verfassungsgerichtshof hat wiederholt ausgesprochen (zB VfSlg. 11.041 aus 1986,, 12.306 aus 1990,), dass die Entscheidungen des Verfassungsgerichtshofes - insbesondere auch seine Beschlüsse - endgültig sind, sofern es sich nicht um Fälle der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und der Wiederaufnahme des Verfahrens handelt. Da das VfGG die Voraussetzungen für die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und die Wiederaufnahme des Verfahrens in seinen §§33 und 34 nicht selbst regelt, hat der Verfassungsgerichtshof die entsprechenden Bestimmungen der ZPO (§§146 und 530 ff.) sinngemäß anzuwenden.

              Die Bewilligung der Wiederaufnahme eines

abgeschlossenen Verfahrens wegen des Vorliegens eines Wiederaufnahmegrundes gemäß §530 Abs1 Z7 ZPO (iVm. §35 Abs1 VfGG) setzt voraus, dass "die Partei in Kenntnis von neuen Tatsachen gelangt oder Beweismittel auffindet oder zu benützen in den Stand gesetzt wird, deren Vorbringen und Benützung im früheren Verfahren eine ihre günstigere Entscheidung herbeigeführt haben würde". Die Wiederaufnahme findet weiters nur statt, "wenn die Partei ohne ihr Verschulden außerstande war, [...] die neuen Tatsachen oder Beweismittel vor Schluss der mündlichen Verhandlung, auf welche die Entscheidung in erster Instanz erging, geltend zu machen" (§530 Abs2 ZPO).abgeschlossenen Verfahrens wegen des Vorliegens eines Wiederaufnahmegrundes gemäß §530 Abs1 Z7 ZPO in Verbindung mit §35 Abs1 VfGG) setzt voraus, dass "die Partei in Kenntnis von neuen Tatsachen gelangt oder Beweismittel auffindet oder zu benützen in den Stand gesetzt wird, deren Vorbringen und Benützung im früheren Verfahren eine ihre günstigere Entscheidung herbeigeführt haben würde". Die Wiederaufnahme findet weiters nur statt, "wenn die Partei ohne ihr Verschulden außerstande war, [...] die neuen Tatsachen oder Beweismittel vor Schluss der mündlichen Verhandlung, auf welche die Entscheidung in erster Instanz erging, geltend zu machen" (§530 Abs2 ZPO).

              Die unrichtige Angabe des Aufgabedatums der Beschwerde, die offenbar auf einem Versehen beruht, führte - in Verbindung mit einem unleserlichen Postaufgabestempel auf dem die Beschwerde enthaltenden Kuvert - zur Zurückweisung der Beschwerde wegen Verspätung, welche - objektiv gesehen - nicht vorlag. In einem solchen Fall ist das Hervorkommen der irrigen Datumsangabe dem Fall des Auffindens neuer Tatsachen oder Beweismittel gleichzuhalten (vgl. VfSlg. 14.695/1996). Die Angabe des richtigen Postaufgabedatums wäre auch geeignet gewesen, die Zurückweisung der Beschwerde zu verhindern. Es hätte dadurch eine günstigere Entscheidung in der Hauptsache ergehen können (vgl. VfSlg. 12.451/1990; 14.695/1996). Die unrichtige Angabe des Aufgabedatums der Beschwerde, die offenbar auf einem Versehen beruht, führte - in Verbindung mit einem unleserlichen Postaufgabestempel auf dem die Beschwerde enthaltenden Kuvert - zur Zurückweisung der Beschwerde wegen Verspätung, welche - objektiv gesehen - nicht vorlag. In einem solchen Fall ist das Hervorkommen der irrigen Datumsangabe dem Fall des Auffindens neuer Tatsachen oder Beweismittel gleichzuhalten vergleiche VfSlg. 14.695 aus 1996,). Die Angabe des richtigen Postaufgabedatums wäre auch geeignet gewesen, die Zurückweisung der Beschwerde zu verhindern. Es hätte dadurch eine günstigere Entscheidung in der Hauptsache ergehen können vergleiche VfSlg. 12.451 aus 1990,; 14.695 aus 1996,).

              Auf Grund der Angaben des Beschwerdeführers

betreffend die Umstände, die zur falschen Angabe des Postaufgabedatums geführt haben, kann nicht angenommen werden, dass der Beschwerdeführer (bzw. sein Rechtsvertreter) die ihm vom Gesetz auferlegte Sorgfalt bei der Angabe des Datums außer Acht gelassen hat. Der Verfassungsgerichtshof geht daher von einer unverschuldeten Falschangabe des Postaufgabedatums aus. Weiters geht er davon aus, dass die zu B1305/11 eingebrachte Beschwerde am 9. November 2011, und somit rechtzeitig, eingebracht wurde.

              Es war daher die Wiederaufnahme zu bewilligen und der Beschluss des Verfassungsgerichtshofes zu B1305/11-3 vom 3. Dezember 2011 unter sinngemäßer Anwendung des §530 Abs1 Z7 ZPO iVm §35 Abs1 VfGG aufzuheben. Es war daher die Wiederaufnahme zu bewilligen und der Beschluss des Verfassungsgerichtshofes zu B1305/11-3 vom 3. Dezember 2011 unter sinngemäßer Anwendung des §530 Abs1 Z7 ZPO in Verbindung mit §35 Abs1 VfGG aufzuheben.

              III. Zur Beschwerde: Der Verfassungsgerichtshof kann die Behandlung einer Beschwerde in einer nicht von der Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes ausgeschlossenen Angelegenheit ablehnen, wenn von der Entscheidung die Klärung einer verfassungsrechtlichen Frage nicht zu erwarten ist (Art144 Abs2 B-VG). Ein solcher Fall liegt vor, wenn zur Beantwortung der maßgebenden Fragen spezifisch verfassungsrechtliche Überlegungen nicht erforderlich sind. römisch drei. Zur Beschwerde: Der Verfassungsgerichtshof kann die Behandlung einer Beschwerde in einer nicht von der Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes ausgeschlossenen Angelegenheit ablehnen, wenn von der Entscheidung die Klärung einer verfassungsrechtlichen Frage nicht zu erwarten ist (Art144 Abs2 B-VG). Ein solcher Fall liegt vor, wenn zur Beantwortung der maßgebenden Fragen spezifisch verfassungsrechtliche Überlegungen nicht erforderlich sind.

              Die Beschwerde rügt die Verletzung der verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechte auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz (Art7 B-VG), auf Unversehrtheit des Eigentums (Art5 StGG) sowie auf ein faires Verfahren (Art6 EMRK). Die behaupteten Rechtsverletzungen wären im vorliegenden Fall aber nur die Folge einer - allenfalls grob - unrichtigen Anwendung des einfachen Gesetzes. Art6 EMRK ist in Abgabenverfahren der vorliegenden Art nicht anwendbar (vgl. VfSlg. 15.496/1999 und EGMR 12.7.2001 [GK], Fall Ferrazzini, Appl. 44.759/98). Spezifisch verfassungsrechtliche Überlegungen sind zur Beantwortung der aufgeworfenen Fragen, speziell der Fragen, ob die belangte Behörde zu Recht einen Wiederaufnahmegrund bejaht und das Vorliegen eines steuerlichen Dienstverhältnisses verneint hat, nicht anzustellen. Die Sache ist auch nicht von der Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes ausgeschlossen. Die Beschwerde rügt die Verletzung der verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechte auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz (Art7 B-VG), auf Unversehrtheit des Eigentums (Art5 StGG) sowie auf ein faires Verfahren (Art6 EMRK). Die behaupteten Rechtsverletzungen wären im vorliegenden Fall aber nur die Folge einer - allenfalls grob - unrichtigen Anwendung des einfachen Gesetzes. Art6 EMRK ist in Abgabenverfahren der vorliegenden Art nicht anwendbar vergleiche VfSlg. 15.496 aus 1999, und EGMR 12.7.2001 [GK], Fall Ferrazzini, Appl. 44.759/98). Spezifisch verfassungsrechtliche Überlegungen sind zur Beantwortung der aufgeworfenen Fragen, speziell der Fragen, ob die belangte Behörde zu Recht einen Wiederaufnahmegrund bejaht und das Vorliegen eines steuerlichen Dienstverhältnisses verneint hat, nicht anzustellen. Die Sache ist auch nicht von der Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes ausgeschlossen.

              Demgemäß wurde beschlossen, von einer Behandlung der Beschwerde abzusehen und sie gemäß Art144 Abs3 B-VG dem Verwaltungsgerichtshof abzutreten (§19 Abs3 Z1 iVm §31 letzter Satz VfGG). Demgemäß wurde beschlossen, von einer Behandlung der Beschwerde abzusehen und sie gemäß Art144 Abs3 B-VG dem Verwaltungsgerichtshof abzutreten (§19 Abs3 Z1 in Verbindung mit §31 letzter Satz VfGG).

              Damit erübrigt sich ein Abspruch über den in B1305/11 gestellten Antrag, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.

Schlagworte

VfGH / Wiederaufnahme

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2012:B397.2012

Zuletzt aktualisiert am

11.07.2012
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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