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40 VERWALTUNGSVERFAHRENNorm
B-VG Art7 Abs1 / VerwaltungsaktLeitsatz
Verletzung im Gleichheitsrecht durch Abweisung einer Maßnahmenbeschwerde gegen eine Festnahme wegen aggressiven Verhaltens im Zuge einer polizeilichen Amtshandlung; grobe Begründungsmängel angesichts nicht nachvollziehbarer Beweiswürdigung durch den UVSRechtssatz
Die vom UVS vorgenommene Beweiswürdigung, in der er den Zeugen, die die Festnahme lediglich "hörten", glaubte, hingegen jenen Zeugen, die die Festnahme zudem auch sahen, nicht glaubte, entspricht nicht den Denkgesetzen und ist für den Verfassungsgerichtshof daher nicht nachvollziehbar. Dieser Mangel wiegt schwer, bedingt die Beurteilung der Verfassungsmäßigkeit einer Festnahme jedenfalls auch die Frage, ob dieser Schritt und die damit verbundene Gewaltanwendung verhältnismäßig waren.
Die pauschale Behauptung des UVS in der Begründung des angefochtenen Bescheides, dass (geringfügige) Verletzungen, wie jene der Beschwerdeführerin, "oftmals bei ordnungsgemäßem Einschreiten unvermeidbar" seien, ist nicht notorisch und daher ebenfalls unbegründet.
Abweisung des Verfahrenshilfeantrags im Umfang des §64 Abs1 Z1 lita ZPO, da aus dem vorgelegten Vermögensbekenntnis nicht erkennbar ist, inwieweit die Leistung der Eingabengebühr von € 220,- (auch unter Berücksichtigung des verzeichneten Schuldenstandes) den notwendigen Unterhalt der Beschwerdeführerin und ihres Kindes beeinträchtigen würde.
Schlagworte
Ausübung unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt, Festnehmung ab 2012 siehe Festnahme, Verwaltungsstrafrecht, Polizei, Sicherheitspolizei, Bescheidbegründung, VfGH / VerfahrenshilfeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2012:B1404.2011Zuletzt aktualisiert am
12.02.2013