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L9 SozialrechtNorm
B-VG Art138 Abs1 Z1Leitsatz
Ablehnung der Behandlung einer Beschwerde; Zurückweisung des Antrags auf Entscheidung eines verneinenden Kompetenzkonfliktes mangels Vorliegens eines verneinenden KompetenzkonfliktesRechtssatz
Zurückweisung des Antrags auf Entscheidung eines verneinenden Kompetenzkonfliktes zwischen dem OGH und der Oö Landesregierung.
Keine Verneinung der Zuständigkeit der Verwaltungsbehörde schlechthin durch Zurückweisung des Antrags, die Oö Gesundheits- und Spitals-AG zu verpflichten, dem Einschreiter die Ausübung der Leitungsfunktion hins von zehn krankenanstaltenrechtlich der Landes- Frauen- und Kinderklinik zugeordneten und bewilligten gynäkologischen Betten zu ermöglichen, wegen fehlender gesetzlicher Grundlage.
Im Übrigen keine Anrufung des Gerichts und der Verwaltungsbehörde zur Entscheidung über dieselbe Sache; unterschiedliche Begehren.
Bei den Ambulanzgebühren und den Sondergebühren gem §53 Abs1 Oö KAG 1997 handelt es sich schon begrifflich um unterschiedliche Gebühren.
Die im Verwaltungsverfahren begehrten Sondergebühren stehen - soweit sich der Einschreiter dabei auf jene nach dem Oö KAG 1997 beziehen sollte - nur dem Rechtsträger der Krankenanstalt zu, nicht jedoch dem Arzt; auch im Oö Landes-GehaltsG gibt es keine Grundlage für die vom Einschreiter beantragten Sondergebühren. Die im gerichtlichen Verfahren beantragten Ärzteanteile an der Ambulanzgebühr und Ärztehonorare können dagegen nach dem Oö KAG 1997 nur dem Arzt zustehen.
Entscheidungstexte
Schlagworte
VfGH / Kompetenzkonflikt, Krankenanstalten, Sondergebühren, Ambulanzgebühr, ArztgebührenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2012:B1299.2011Zuletzt aktualisiert am
25.02.2013