RS Vfgh 2012/6/12 B1299/11, KI-4/11

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Veröffentlicht am 12.06.2012
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Index

L9 Sozialrecht
L9440 Krankenanstalt, Spital

Norm

B-VG Art138 Abs1 Z1
Oö KAG 1997 §53, §54
  1. B-VG Art. 138 heute
  2. B-VG Art. 138 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  3. B-VG Art. 138 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2008
  4. B-VG Art. 138 gültig von 01.01.1975 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  5. B-VG Art. 138 gültig von 19.12.1945 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  6. B-VG Art. 138 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Leitsatz

Ablehnung der Behandlung einer Beschwerde; Zurückweisung des Antrags auf Entscheidung eines verneinenden Kompetenzkonfliktes mangels Vorliegens eines verneinenden Kompetenzkonfliktes

Rechtssatz

Zurückweisung des Antrags auf Entscheidung eines verneinenden Kompetenzkonfliktes zwischen dem OGH und der Oö Landesregierung.

Keine Verneinung der Zuständigkeit der Verwaltungsbehörde schlechthin durch Zurückweisung des Antrags, die Oö Gesundheits- und Spitals-AG zu verpflichten, dem Einschreiter die Ausübung der Leitungsfunktion hins von zehn krankenanstaltenrechtlich der Landes- Frauen- und Kinderklinik zugeordneten und bewilligten gynäkologischen Betten zu ermöglichen, wegen fehlender gesetzlicher Grundlage.

Im Übrigen keine Anrufung des Gerichts und der Verwaltungsbehörde zur Entscheidung über dieselbe Sache; unterschiedliche Begehren.

Bei den Ambulanzgebühren und den Sondergebühren gem §53 Abs1 Oö KAG 1997 handelt es sich schon begrifflich um unterschiedliche Gebühren.

Die im Verwaltungsverfahren begehrten Sondergebühren stehen - soweit sich der Einschreiter dabei auf jene nach dem Oö KAG 1997 beziehen sollte - nur dem Rechtsträger der Krankenanstalt zu, nicht jedoch dem Arzt; auch im Oö Landes-GehaltsG gibt es keine Grundlage für die vom Einschreiter beantragten Sondergebühren. Die im gerichtlichen Verfahren beantragten Ärzteanteile an der Ambulanzgebühr und Ärztehonorare können dagegen nach dem Oö KAG 1997 nur dem Arzt zustehen.

Entscheidungstexte

Schlagworte

VfGH / Kompetenzkonflikt, Krankenanstalten, Sondergebühren, Ambulanzgebühr, Arztgebühren

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2012:B1299.2011

Zuletzt aktualisiert am

25.02.2013
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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