RS Vwgh 2005/3/31 2004/03/0046

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Veröffentlicht am 31.03.2005
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
50/03 Personenbeförderung Güterbeförderung

Norm

AVG §63 Abs1;
AVG §73 Abs2;
GelVerkG 1996 §16 Abs6 idF 1999/I/135;
VwGG §27 Abs1;
VwGG §27;
VwGG §28 Abs3;
VwGG §34 Abs1;

Rechtssatz

Da (auf dem Boden des Beschwerdevorbringens) der Landeshauptmann über den in Rede stehenden Eventualantrag im Devolutionsweg in erster Instanz entschieden hat, liegt ein Fall im Sinn des § 16 Abs 6 GelVerkG 1996 vor, in dem gegen den Bescheid des Landeshauptmannes eine Berufung zulässig ist (Hinweis B VS 19. 10. 1979, 0992/78, VwSlg 9950 A/1979). Damit oblag eine Entscheidung über die vom Beschwerdeführer erhobene Berufung im vorliegenden Fall nicht dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie, sondern dem örtlich zuständigen unabhängigen Verwaltungssenat.

Schlagworte

Anrufung der obersten Behörde Instanzenzug Zuständigkeit Besondere Rechtsgebiete Offenbare Unzuständigkeit des VwGH Diverses Verletzung der Entscheidungspflicht Diverses Zurückweisung - Einstellung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2004030046.X01

Im RIS seit

30.06.2005
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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