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41 INNERE ANGELEGENHEITENNorm
EMRK Art8Leitsatz
Verletzung im Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens durch Ausweisung eines nigerianischen Staatsangehörigen nach Nigeria infolge verfassungswidriger InteressenabwägungRechtssatz
Integration des Beschwerdeführers während seines einzigen Asylverfahrens in Österreich erfolgt, welches für den Beschwerdeführer beinahe acht Jahre (in denen keine einzige rechtskräftige Entscheidung ergangen ist) dauerte; keine schuldhafte Verzögerung durch den Beschwerdeführer; Hinweis auf E v 07.10.10, B950/10 ua.
Annahme des Überwiegens der öffentlichen Interessen an der Ausweisung angesichts einer strafgerichtlichen Verurteilung wegen Verstoßes gegen das SuchtmittelG. Keine Berücksichtigung des Umstandes, dass der Beschwerdeführer, der mit seiner österreichischen Ehefrau eine gemeinsame Tochter hat, das gemeinsame Kind dauernd versorgt, während die Ehefrau berufstätig ist; gute Integration des Beschwerdeführers, intensive soziale Aktivitäten dokumentiert (nachhaltiges sportliches Engagement auf Vereinsniveau, Arbeitszusage im Falle der Erteilung einer Arbeitserlaubnis); im Fall der Ausweisung drohende Trennung des Beschwerdeführers von seinem von ihm im Alltag nachweislich versorgten österreichischen Kind.
Interessenabwägung angesichts aller für die Integration des Beschwerdeführers und die Schutzwürdigkeit seines Privat- und Familienlebens sprechenden Umstände, denen allein die einmalige strafgerichtliche Verurteilung - wobei das Gericht mit einer teilbedingten Strafe das Auslangen fand - gegenübersteht, verfassungsrechtlich nicht vertretbar.
Im Übrigen Ablehnung der Beschwerdebehandlung.
Schlagworte
Asylrecht, Privat- und FamilienlebenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2012:U713.2011Zuletzt aktualisiert am
31.07.2012