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41 INNERE ANGELEGENHEITENNorm
AsylG 2005 §10 Abs2 Z1Leitsatz
Verletzung im Recht auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander durch Ausweisung des illegal eingereisten türkischen Ehemannes einer mittlerweile verstorbenen in Österreich niedergelassenen UnionsbürgerinRechtssatz
Keine Einbeziehung der in Umsetzung der Richtlinie 2004/38/EG erlassenen Bestimmungen der §§51 ff NAG idF BGBl I 38/2011 über das Aufenthaltsrecht für Angehörige von EWR-Bürgern in die Prüfung der Ausweisungsentscheidung.Keine Einbeziehung der in Umsetzung der Richtlinie 2004/38/EG erlassenen Bestimmungen der §§51 ff NAG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 38 aus 2011, über das Aufenthaltsrecht für Angehörige von EWR-Bürgern in die Prüfung der Ausweisungsentscheidung.
Dazu wäre der Asylgerichtshof - angesichts der vom Beschwerdeführer vorgelegten Heiratsurkunde betr seine Verehelichung mit einer in Österreich wohnhaften Staatsbürgerin der Schweiz (vgl §57 NAG) - jedoch verpflichtet gewesen (vgl VfSlg 18985/2010; E v 30.11.10, U833/10 mwH). Dass die Ehefrau mittlerweile verstorben ist, vermag an dieser Verpflichtung nichts zu ändern, zumal das Ableben des Zusammenführenden keineswegs den Verlust des Aufenthaltsrechtes bedeuten muss (vgl §54 Abs3 NAG).Dazu wäre der Asylgerichtshof - angesichts der vom Beschwerdeführer vorgelegten Heiratsurkunde betr seine Verehelichung mit einer in Österreich wohnhaften Staatsbürgerin der Schweiz vergleiche §57 NAG) - jedoch verpflichtet gewesen vergleiche VfSlg 18985 aus 2010,; E v 30.11.10, U833/10 mwH). Dass die Ehefrau mittlerweile verstorben ist, vermag an dieser Verpflichtung nichts zu ändern, zumal das Ableben des Zusammenführenden keineswegs den Verlust des Aufenthaltsrechtes bedeuten muss vergleiche §54 Abs3 NAG).
Aufhebung der angefochtenen Entscheidung hins der Ausweisung; im Übrigen Ablehnung der Beschwerdebehandlung.
Schlagworte
Asylrecht, Fremdenrecht, Fremdenpolizei, Ausweisung, EU-Recht Richtlinie, Recht auf Freizügigkeit, AufenthaltsrechtEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2012:U1553.2011Zuletzt aktualisiert am
24.07.2012