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41 INNERE ANGELEGENHEITENNorm
AsylG 2005 §10Leitsatz
Verletzung im Recht auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander durch Zurückweisung eines Folgeantrags und Ausweisung nach Georgien wegen Unterlassen der Ermittlungstätigkeit in wesentlichen PunktenRechtssatz
Im Hinblick auf die verfügte Ausweisung des Beschwerdeführers nach Georgien Frage nach dessen Staatsangehörigkeit ("Georgien alias Russische Föderation") nicht geklärt.
Bei Folgeanträgen Prüfung von Sachverhaltsänderungen in Bezug auf die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten erforderlich (vgl E v 29.06.11, U1533/10 ua).Bei Folgeanträgen Prüfung von Sachverhaltsänderungen in Bezug auf die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten erforderlich vergleiche E v 29.06.11, U1533/10 ua).
Keine aktuellen Feststellungen zur maßgeblichen Lage im Herkunftsstaat; Entscheidung auf die im Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates von 2008 enthaltenen 5 Jahre alten Länderberichte gestützt; behauptete Aktualisierung der Länderberichte weder belegt noch näher begründet.
Schlagworte
Asylrecht, Fremdenrecht, Ausweisung, Ermittlungsverfahren, res iudicata, RechtskraftEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2012:U1518.2011Zuletzt aktualisiert am
11.03.2013