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10 VerfassungsrechtNorm
B-VG Art144 Abs2Leitsatz
Abweisung des Antrags der beteiligten Partei auf Ergänzung eines Ablehnungsbeschlusses hinsichtlich des Zuspruchs von KostenSpruch
Der Antrag wird abgewiesen.
Begründung
Begründung:
Der Verfassungsgerichtshof hat mit Beschluss vom 15. März 2012, B788/11-10, die Behandlung der Beschwerde abgelehnt. Mit Schriftsatz vom 3. Oktober 2011 beantragte eine mitbeteiligte Partei gemäß §88 VfGG Kostenersatz für die Erstattung der Äußerung vom 16. September 2011.
Dieser Antrag ist nicht begründet:
Die Ablehnung der Behandlung einer Beschwerde hat zur Folge, dass auf ihr Vorbringen nicht näher eingegangen wird. Der Beschluss über die Ablehnung stellt die vollständige Erledigung dar. Die vom Antragsteller begehrten Kosten sind schon deswegen nicht zuzusprechen, weil nach ständiger Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (vgl. VfSlg. 9466/1982, 11.174/1986, 15.647/1999) im Fall der Ablehnung der Behandlung einer Beschwerde ein Kostenzuspruch nicht erfolgt. Die Ablehnung der Behandlung einer Beschwerde hat zur Folge, dass auf ihr Vorbringen nicht näher eingegangen wird. Der Beschluss über die Ablehnung stellt die vollständige Erledigung dar. Die vom Antragsteller begehrten Kosten sind schon deswegen nicht zuzusprechen, weil nach ständiger Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes vergleiche VfSlg. 9466 aus 1982,, 11.174 aus 1986,, 15.647 aus 1999,) im Fall der Ablehnung der Behandlung einer Beschwerde ein Kostenzuspruch nicht erfolgt.
Der Antrag ist folglich in nichtöffentlicher Sitzung abzuweisen.
Schlagworte
VfGH / Kosten, VfGH / BeteiligterEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2012:B788.2011Zuletzt aktualisiert am
17.07.2012