TE Vfgh Beschluss 2012/6/18 B305/12

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Veröffentlicht am 18.06.2012
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Index

10 VERFASSUNGSRECHT
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof,
Asylgerichtshof

Norm

AVG §68 Abs2
VfGG §19 Abs3 Z3
VfGG §86
VfGG §88
ZPO §64 Abs1 Z1 lita
  1. VfGG § 19 heute
  2. VfGG § 19 gültig ab 01.02.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2017
  3. VfGG § 19 gültig von 01.01.2017 bis 31.01.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 41/2016
  4. VfGG § 19 gültig von 01.01.2015 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 92/2014
  5. VfGG § 19 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  6. VfGG § 19 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  7. VfGG § 19 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  8. VfGG § 19 gültig von 01.01.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  9. VfGG § 19 gültig von 01.08.1984 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 297/1984
  1. VfGG § 86 heute
  2. VfGG § 86 gültig ab 01.03.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VfGG § 86 gültig von 01.07.1976 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 311/1976
  1. VfGG § 88 heute
  2. VfGG § 88 gültig ab 01.03.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VfGG § 88 gültig von 01.07.1976 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 311/1976
  1. ZPO § 64 heute
  2. ZPO § 64 gültig ab 01.05.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/2022
  3. ZPO § 64 gültig von 01.07.2010 bis 30.04.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 137/2009
  4. ZPO § 64 gültig von 01.04.2009 bis 30.06.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 30/2009
  5. ZPO § 64 gültig von 01.12.2004 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 128/2004
  6. ZPO § 64 gültig von 01.01.1998 bis 30.11.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 140/1997
  7. ZPO § 64 gültig von 01.01.1985 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 501/1984

Leitsatz

Einstellung des Verfahrens infolge Aufhebung des angefochtenen Bescheides (betr Versagung einer Niederlassungsbewilligung) durch die belangte Behörde und Erklärung der Beschwerdeführerin hinsichtlich ihrer Klaglosstellung; Kostenzuspruch; Stattgabe des Verfahrenshilfeantrags im Umfang der Gebührenbefreiung

Spruch

              I. Dem Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe römisch eins. Dem Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe

wird im Umfang des §64 Abs1 Z1 lita ZPO (einstweilige Befreiung von der Entrichtung der Gerichtsgebühren und anderen bundesgesetzlich geregelten staatlichen Gebühren) stattgegeben.

              II. Das Beschwerdeverfahren wird eingestellt. römisch zwei. Das Beschwerdeverfahren wird eingestellt.

              III. Der Bund (Bundesministerin für Inneres) ist schuldig, der Beschwerdeführerin zuhanden ihres Rechtsvertreters die mit € 2.400,- bestimmten Prozesskosten binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu bezahlen. römisch drei. Der Bund (Bundesministerin für Inneres) ist schuldig, der Beschwerdeführerin zuhanden ihres Rechtsvertreters die mit € 2.400,- bestimmten Prozesskosten binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu bezahlen.

Begründung

Begründung:

              1. Mit Bescheid des Magistrats der Stadt Linz vom 8. April 2010 wurde der über die österreichische Botschaft Addis Abeba gestellte Antrag der Beschwerdeführerin, einer Staatsangehörigen Somalias, auf Erteilung einer Erstniederlassungsbewilligung mit dem Zweck "Niederlassungsbewilligung - beschränkt" abgewiesen.

              2. Die dagegen von der Beschwerdeführerin erhobene Berufung wurde mit Bescheid der Bundesministerin für Inneres vom 9. Februar 2012 abgewiesen.

              3. Gegen diesen Bescheid der Bundesministerin für Inneres richtet sich die auf Art144 B-VG gestützte Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof vom 21. März 2012, in der die Verletzung in den verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander und auf Achtung des Privat- und Familienlebens sowie die Verletzung in Rechten wegen Anwendung eines verfassungswidrigen Gesetzes, nämlich des §19 Abs8 NAG, behauptet und die kostenpflichtige Aufhebung des bekämpften Bescheids beantragt wird. Unter einem wird der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe im Umfang des §64 Abs1 Z1 lita ZPO (einstweilige Befreiung von der Entrichtung der Gerichtsgebühren und anderen bundesgesetzlich geregelten staatlichen Gebühren) gestellt.

              4. Mit Bescheid der Bundesministerin für Inneres vom 15. Mai 2012 behob diese gemäß §68 Abs2 AVG ihren Bescheid vom 9. Februar 2012 von Amts wegen, weil die "Berufung [...] nicht ohne weitere Erhebungen und in die rechtliche Würdigung einfließende Feststellungen hätte abgewiesen werden dürfen".

              5. Die Beschwerdeführerin erklärte über Aufforderung des Verfassungsgerichtshofes mit Schriftsatz vom 22. Mai 2012 - unter gleichzeitig gestelltem Antrag auf Kostenzuspruch -, sich durch die amtswegige Aufhebung des angefochtenen Bescheids klaglos gestellt zu erachten.

              6. Mit der Aufhebung des angefochtenen Bescheids der Bundesministerin für Inneres vom 9. Februar 2012 ist der Beschwerdegegenstand weggefallen. Die Beschwerdeführerin ist iSd §86 VfGG klaglos gestellt.

              Das Verfahren war daher gemäß §86 VfGG einzustellen.

              7. Die amtswegige Aufhebung des bekämpften Bescheids durch die belangte Behörde stellt eine formelle Klaglosstellung iSd §88 VfGG dar, weshalb der Beschwerdeführerin Kosten zuzusprechen sind. In den zugesprochenen Kosten ist Umsatzsteuer in der Höhe von € 400,-

enthalten.

              8. Die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Verfahrenshilfe liegen vor; die Verfahrenshilfe war daher im Umfang des §64 Abs1 Z1 lita ZPO (einstweilige Befreiung von der Entrichtung der Gerichtsgebühren und anderen bundesgesetzlich geregelten staatlichen Gebühren) zu gewähren (vgl. VfGH 5.10.2011, B828/11 mwH). 8. Die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Verfahrenshilfe liegen vor; die Verfahrenshilfe war daher im Umfang des §64 Abs1 Z1 lita ZPO (einstweilige Befreiung von der Entrichtung der Gerichtsgebühren und anderen bundesgesetzlich geregelten staatlichen Gebühren) zu gewähren vergleiche VfGH 5.10.2011, B828/11 mwH).

              Diese Beschlüsse konnten gemäß §19 Abs3 Z3 VfGG und §35 Abs1 VfGG iVm §72 Abs1 ZPO ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung gefasst werden. Diese Beschlüsse konnten gemäß §19 Abs3 Z3 VfGG und §35 Abs1 VfGG in Verbindung mit §72 Abs1 ZPO ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung gefasst werden.

Schlagworte

VfGH / Gegenstandslosigkeit, VfGH / Klaglosstellung, Verwaltungsverfahren, Abänderung und Behebung von amtswegen, Fremdenrecht, Aufenthaltsrecht, VfGH / Verfahrenshilfe, VfGH / Kosten

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2012:B305.2012

Zuletzt aktualisiert am

14.08.2012
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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