RS Vwgh 2005/4/1 AW 2004/09/0067

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Veröffentlicht am 01.04.2005
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz

Norm

BDG 1979 §22;
BDG 1979 §87 Abs5;
VwGG §30 Abs2;
VwGG §30 Abs3;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie AW 94/09/0002 B 16. Februar 1994 RS 1 (hier betreffend ex lege gemäß § 22 BDG 1979 mit Rechtskraft der zweiten negativen Leistungsfeststellung eintretende Entlassung)

Stammrechtssatz

Nichtstattgebung - Disziplinarstrafe - Aus § 30 Abs 3 VwGG ergibt sich, daß die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung einen Aufschub für den Vollzug des angefochtenen Bescheides bedeutet. Zulässiger Inhalt einer solchen Maßnahme kann daher nicht die Rechtsgestaltung sein, die nach erfolgter Auflösung eines öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses durch Entlassung in der (abermaligen) Begründung gegenseitiger Rechte und Pflichten aus einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis mit dem Zeitpunkt der Zustellung des Beschlusses über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung bestünde. Damit würde durch eine dem verwaltungsgerichtlichen Verfahren eigentümliche Provisorialmaßnahme, wie sie die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung darstellt, ein im Falle der Abweisung der Beschwerde auflösend bedingtes öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis eigener Art geschaffen (keineswegs das mit der Zustellung des angefochtenen Bescheides bereits aufgelöste Dienstverhältnis weiter aufrecht erhalten), dessen Rechtswirkungen, gleichviel welchen Ausgang das Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof nimmt, im nachhinein nicht mehr aufzuheben wären. Solche Dienstverhältnisse sind dem Dienstrecht der öffentlich-rechtlichen Bediensteten fremd. Daß der Gesetzgeber sie auf dem Umweg über die Bestimmung des § 30 Abs 3 VwGG in der Rechtsordnung habe einbauen wollen, vermag der Verwaltungsgerichtshof nicht zu erkennen.

Schlagworte

Begriff der aufschiebenden Wirkung Besondere Rechtsgebiete Beamten-Dienstrecht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:AW2004090067.A01

Im RIS seit

13.07.2005
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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