TE Vfgh Beschluss 2012/6/20 G46/12, V26/12

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Veröffentlicht am 20.06.2012
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Index

L9 Sozialrecht
L9200 Sozialhilfe, Grundsicherung, Mindestsicherung

Norm

ZPO §63 Abs1 / Aussichtslosigkeit
B-VG Art139 Abs1 / Individualantrag
B-VG Art140 Abs1 / Individualantrag
Stmk MindestsicherungsG
Stmk MindestsicherungsG-DurchführungsV
  1. ZPO § 63 heute
  2. ZPO § 63 gültig ab 01.01.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 96/2011
  3. ZPO § 63 gültig von 01.07.2009 bis 31.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2009
  4. ZPO § 63 gültig von 01.01.1998 bis 30.06.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 140/1997
  5. ZPO § 63 gültig von 01.05.1983 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 135/1983
  1. B-VG Art. 139 heute
  2. B-VG Art. 139 gültig ab 01.01.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/2013
  3. B-VG Art. 139 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. B-VG Art. 139 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  5. B-VG Art. 139 gültig von 30.11.1996 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 659/1996
  6. B-VG Art. 139 gültig von 01.01.1991 bis 29.11.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  7. B-VG Art. 139 gültig von 01.07.1976 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  8. B-VG Art. 139 gültig von 21.07.1962 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 205/1962
  9. B-VG Art. 139 gültig von 19.12.1945 bis 20.07.1962 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  10. B-VG Art. 139 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. B-VG Art. 140 heute
  2. B-VG Art. 140 gültig ab 01.01.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/2013
  3. B-VG Art. 140 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. B-VG Art. 140 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2008
  5. B-VG Art. 140 gültig von 01.01.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  6. B-VG Art. 140 gültig von 06.06.1992 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 276/1992
  7. B-VG Art. 140 gültig von 01.01.1991 bis 05.06.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  8. B-VG Art. 140 gültig von 01.07.1988 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 341/1988
  9. B-VG Art. 140 gültig von 01.07.1976 bis 30.06.1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  10. B-VG Art. 140 gültig von 19.12.1945 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 140 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Leitsatz

Aussichtslosigkeit eines Verfahrenshilfeantrags zur Einbringung eines Individualantrags auf Aufhebung von Bestimmungen über die Bedarfsorientierte Mindestsicherung in der Steiermark; Möglichkeit der Bekämpfung eines an den Antragsteller ergangenen erstinstanzlichen Bescheides

Spruch

              Die Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe

werden abgewiesen.

Begründung

Begründung:

              1. Der Antragsteller beantragt sinngemäß die Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Einbringung von Anträgen gemäß Art139 und Art140 B-VG auf Aufhebung von nicht näher bezeichneten Bestimmungen des Gesetzes vom 14. Dezember 2010 über die Bedarfsorientierte Mindestsicherung, LGBl. für Steiermark 14/2011, (Steiermärkisches Mindestsicherungsgesetz, StMSG) und der Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 1. März 2012, mit der das Steiermärkische Mindestsicherungsgesetz durchgeführt wird, LGBl. für Steiermark 19/2012 (Stmk. Mindestsicherungsgesetz-Durchführungsverordnung - StMSG-DVO). Nach den Ausführungen des Einschreiters ergebe sich für ihn durch die "Umstellung von Sozialhilfe auf [die Bedarfsorientierte] Mindestsicherung [...] ein Minus von über 50 %" der an ihn monatlich ausbezahlten pauschalierten Geldleistungen zur Sicherung des Lebens- und Wohnbedarfes. 1. Der Antragsteller beantragt sinngemäß die Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Einbringung von Anträgen gemäß Art139 und Art140 B-VG auf Aufhebung von nicht näher bezeichneten Bestimmungen des Gesetzes vom 14. Dezember 2010 über die Bedarfsorientierte Mindestsicherung, LGBl. für Steiermark 14 aus 2011,, (Steiermärkisches Mindestsicherungsgesetz, StMSG) und der Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 1. März 2012, mit der das Steiermärkische Mindestsicherungsgesetz durchgeführt wird, LGBl. für Steiermark 19 aus 2012, (Stmk. Mindestsicherungsgesetz-Durchführungsverordnung - StMSG-DVO). Nach den Ausführungen des Einschreiters ergebe sich für ihn durch die "Umstellung von Sozialhilfe auf [die Bedarfsorientierte] Mindestsicherung [...] ein Minus von über 50 %" der an ihn monatlich ausbezahlten pauschalierten Geldleistungen zur Sicherung des Lebens- und Wohnbedarfes.

              2. Gemäß Art139 Abs1 und Art140 Abs1 letzter Satz

B-VG erkennt der Verfassungsgerichtshof über die Gesetzwidrigkeit von Verordnungen sowie über die Verfassungswidrigkeit von Gesetzen auch auf Antrag einer Person, die unmittelbar durch diese Gesetz- oder Verfassungswidrigkeit in ihren Rechten verletzt zu sein behauptet, sofern diese Norm ohne Fällung einer gerichtlichen Entscheidung und ohne Erlassung eines Bescheides für diese Person wirksam geworden ist.

              3. Grundlegende Voraussetzung der Antragslegitimation im Normenprüfungsverfahren ist, dass die Norm nicht bloß faktische Wirkung zeitigt, sondern in die Rechtssphäre der betreffenden Person eingreift und sie im Fall der Rechtswidrigkeit verletzt. Diese Anfechtungsberechtigung kann - wie der Verfassungsgerichtshof bereits wiederholt ausgesprochen hat (siehe schon VfSlg. 8009 und 8060/1977; vgl. weiters VfSlg. 9497/1982, 13.620/1993, 13.869/1994, 15.390/1998 und 15.665/1999) - von Vornherein nur einem Rechtsträger zukommen, an den oder gegen den sich die angefochtene Norm wendet (Normadressat). Voraussetzung der Antragslegitimation ist weiters, dass die bekämpfte Norm für den Antragsteller nicht bloß behaupteterweise, sondern tatsächlich ohne Fällung einer gerichtlichen Entscheidung oder ohne Erlassung eines Bescheides wirksam geworden ist (so VfSlg. 8009/1977). Die Bestimmungen des Stmk. 3. Grundlegende Voraussetzung der Antragslegitimation im Normenprüfungsverfahren ist, dass die Norm nicht bloß faktische Wirkung zeitigt, sondern in die Rechtssphäre der betreffenden Person eingreift und sie im Fall der Rechtswidrigkeit verletzt. Diese Anfechtungsberechtigung kann - wie der Verfassungsgerichtshof bereits wiederholt ausgesprochen hat (siehe schon VfSlg. 8009 und 8060 aus 1977,; vergleiche weiters VfSlg. 9497 aus 1982,, 13.620 aus 1993,, 13.869 aus 1994,, 15.390 aus 1998, und 15.665 aus 1999,) - von Vornherein nur einem Rechtsträger zukommen, an den oder gegen den sich die angefochtene Norm wendet (Normadressat). Voraussetzung der Antragslegitimation ist weiters, dass die bekämpfte Norm für den Antragsteller nicht bloß behaupteterweise, sondern tatsächlich ohne Fällung einer gerichtlichen Entscheidung oder ohne Erlassung eines Bescheides wirksam geworden ist (so VfSlg. 8009 aus 1977,). Die Bestimmungen des Stmk.

Mindestsicherungsgesetzes und der Stmk.

Mindestsicherungsgestz-Durchführungsverordnung über die Bedarfsorientierte Mindestsicherung, greifen nicht unmittelbar in die Rechtssphäre des Antragstellers ein. Der Einschreiter hat die Möglichkeit, einen an ihn ergangenen erstinstanzlichen Bescheid im Verwaltungsrechtsweg zu bekämpfen. Gegen den letztinstanzlichen Bescheid kann der Einschreiter Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof erheben und in dieser ein Normprüfungsverfahren anregen. Den vom Einschreiter dem Verfassungsgerichtshof vorgelegten Unterlagen zufolge wurde ein solcher erstinstanzlicher Bescheid von der Bezirkshauptmannschaft Voitsberg am 19.3.2012 erlassen.

              4. Eine Rechtsverfolgung durch Stellung eines Individualantrages an den Verfassungsgerichtshof erscheint somit als offenbar aussichtslos, zumal bei der gegebenen Lage sogar die Zurückweisung eines solchen Antrages zu gewärtigen wäre.

              5. Der - nicht auf das Vorliegen sämtlicher Formalerfordernisse hin geprüfte -Antrag war sohin mangels der Voraussetzungen des §63 Abs1 ZPO (§35 Abs1 VfGG) abzuweisen.

              6. Dies konnte gemäß §72 Abs1 ZPO iVm §35 Abs1 VfGG in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen werden. 6. Dies konnte gemäß §72 Abs1 ZPO in Verbindung mit §35 Abs1 VfGG in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen werden.

Schlagworte

VfGH / Verfahrenshilfe, VfGH / Individualantrag, Sozialhilfe, Mindestsicherung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2012:G46.2012

Zuletzt aktualisiert am

11.01.2013
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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