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L9 SozialrechtNorm
ZPO §63 Abs1 / AussichtslosigkeitLeitsatz
Aussichtslosigkeit eines Verfahrenshilfeantrags zur Einbringung eines Individualantrags auf Aufhebung von Bestimmungen über die Bedarfsorientierte Mindestsicherung in der Steiermark; Möglichkeit der Bekämpfung eines an den Antragsteller ergangenen erstinstanzlichen BescheidesSpruch
Die Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe
werden abgewiesen.
Begründung
Begründung:
1. Der Antragsteller beantragt sinngemäß die Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Einbringung von Anträgen gemäß Art139 und Art140 B-VG auf Aufhebung von nicht näher bezeichneten Bestimmungen des Gesetzes vom 14. Dezember 2010 über die Bedarfsorientierte Mindestsicherung, LGBl. für Steiermark 14/2011, (Steiermärkisches Mindestsicherungsgesetz, StMSG) und der Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 1. März 2012, mit der das Steiermärkische Mindestsicherungsgesetz durchgeführt wird, LGBl. für Steiermark 19/2012 (Stmk. Mindestsicherungsgesetz-Durchführungsverordnung - StMSG-DVO). Nach den Ausführungen des Einschreiters ergebe sich für ihn durch die "Umstellung von Sozialhilfe auf [die Bedarfsorientierte] Mindestsicherung [...] ein Minus von über 50 %" der an ihn monatlich ausbezahlten pauschalierten Geldleistungen zur Sicherung des Lebens- und Wohnbedarfes. 1. Der Antragsteller beantragt sinngemäß die Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Einbringung von Anträgen gemäß Art139 und Art140 B-VG auf Aufhebung von nicht näher bezeichneten Bestimmungen des Gesetzes vom 14. Dezember 2010 über die Bedarfsorientierte Mindestsicherung, LGBl. für Steiermark 14 aus 2011,, (Steiermärkisches Mindestsicherungsgesetz, StMSG) und der Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 1. März 2012, mit der das Steiermärkische Mindestsicherungsgesetz durchgeführt wird, LGBl. für Steiermark 19 aus 2012, (Stmk. Mindestsicherungsgesetz-Durchführungsverordnung - StMSG-DVO). Nach den Ausführungen des Einschreiters ergebe sich für ihn durch die "Umstellung von Sozialhilfe auf [die Bedarfsorientierte] Mindestsicherung [...] ein Minus von über 50 %" der an ihn monatlich ausbezahlten pauschalierten Geldleistungen zur Sicherung des Lebens- und Wohnbedarfes.
2. Gemäß Art139 Abs1 und Art140 Abs1 letzter Satz
B-VG erkennt der Verfassungsgerichtshof über die Gesetzwidrigkeit von Verordnungen sowie über die Verfassungswidrigkeit von Gesetzen auch auf Antrag einer Person, die unmittelbar durch diese Gesetz- oder Verfassungswidrigkeit in ihren Rechten verletzt zu sein behauptet, sofern diese Norm ohne Fällung einer gerichtlichen Entscheidung und ohne Erlassung eines Bescheides für diese Person wirksam geworden ist.
3. Grundlegende Voraussetzung der Antragslegitimation im Normenprüfungsverfahren ist, dass die Norm nicht bloß faktische Wirkung zeitigt, sondern in die Rechtssphäre der betreffenden Person eingreift und sie im Fall der Rechtswidrigkeit verletzt. Diese Anfechtungsberechtigung kann - wie der Verfassungsgerichtshof bereits wiederholt ausgesprochen hat (siehe schon VfSlg. 8009 und 8060/1977; vgl. weiters VfSlg. 9497/1982, 13.620/1993, 13.869/1994, 15.390/1998 und 15.665/1999) - von Vornherein nur einem Rechtsträger zukommen, an den oder gegen den sich die angefochtene Norm wendet (Normadressat). Voraussetzung der Antragslegitimation ist weiters, dass die bekämpfte Norm für den Antragsteller nicht bloß behaupteterweise, sondern tatsächlich ohne Fällung einer gerichtlichen Entscheidung oder ohne Erlassung eines Bescheides wirksam geworden ist (so VfSlg. 8009/1977). Die Bestimmungen des Stmk. 3. Grundlegende Voraussetzung der Antragslegitimation im Normenprüfungsverfahren ist, dass die Norm nicht bloß faktische Wirkung zeitigt, sondern in die Rechtssphäre der betreffenden Person eingreift und sie im Fall der Rechtswidrigkeit verletzt. Diese Anfechtungsberechtigung kann - wie der Verfassungsgerichtshof bereits wiederholt ausgesprochen hat (siehe schon VfSlg. 8009 und 8060 aus 1977,; vergleiche weiters VfSlg. 9497 aus 1982,, 13.620 aus 1993,, 13.869 aus 1994,, 15.390 aus 1998, und 15.665 aus 1999,) - von Vornherein nur einem Rechtsträger zukommen, an den oder gegen den sich die angefochtene Norm wendet (Normadressat). Voraussetzung der Antragslegitimation ist weiters, dass die bekämpfte Norm für den Antragsteller nicht bloß behaupteterweise, sondern tatsächlich ohne Fällung einer gerichtlichen Entscheidung oder ohne Erlassung eines Bescheides wirksam geworden ist (so VfSlg. 8009 aus 1977,). Die Bestimmungen des Stmk.
Mindestsicherungsgesetzes und der Stmk.
Mindestsicherungsgestz-Durchführungsverordnung über die Bedarfsorientierte Mindestsicherung, greifen nicht unmittelbar in die Rechtssphäre des Antragstellers ein. Der Einschreiter hat die Möglichkeit, einen an ihn ergangenen erstinstanzlichen Bescheid im Verwaltungsrechtsweg zu bekämpfen. Gegen den letztinstanzlichen Bescheid kann der Einschreiter Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof erheben und in dieser ein Normprüfungsverfahren anregen. Den vom Einschreiter dem Verfassungsgerichtshof vorgelegten Unterlagen zufolge wurde ein solcher erstinstanzlicher Bescheid von der Bezirkshauptmannschaft Voitsberg am 19.3.2012 erlassen.
4. Eine Rechtsverfolgung durch Stellung eines Individualantrages an den Verfassungsgerichtshof erscheint somit als offenbar aussichtslos, zumal bei der gegebenen Lage sogar die Zurückweisung eines solchen Antrages zu gewärtigen wäre.
5. Der - nicht auf das Vorliegen sämtlicher Formalerfordernisse hin geprüfte -Antrag war sohin mangels der Voraussetzungen des §63 Abs1 ZPO (§35 Abs1 VfGG) abzuweisen.
6. Dies konnte gemäß §72 Abs1 ZPO iVm §35 Abs1 VfGG in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen werden. 6. Dies konnte gemäß §72 Abs1 ZPO in Verbindung mit §35 Abs1 VfGG in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen werden.
Schlagworte
VfGH / Verfahrenshilfe, VfGH / Individualantrag, Sozialhilfe, MindestsicherungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2012:G46.2012Zuletzt aktualisiert am
11.01.2013