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32 STEUERRECHTNorm
B-VG Art140 Abs1 / IndividualantragLeitsatz
Individualantrag eines Vereines auf Aufhebung einer Bestimmung des Einkommensteuergesetzes betreffend die steuerliche Begünstigung von Beiträgen an Kirchen und Religionsgesellschaften unzulässig mangels LegitimationRechtssatz
Zurückweisung des Individualantrags auf Aufhebung des §18 Abs1 Z5 EStG 1988.
§18 Abs1 Z5 EStG richtet sich an steuerpflichtige Personen, die Beiträge an eine gesetzlich anerkannte Kirche oder Religionsgesellschaft leisten. Der antragstellende Verein ist weder Normadressat der angefochtenen Gesetzesbestimmung noch vermochte er darzutun, dass die angefochtene Bestimmung in seine Rechtssphäre eingreift. Die angefochtene Bestimmung gestaltet nicht die Rechtsstellung des antragstellenden Vereins, sondern zeitigt allenfalls wirtschaftliche Reflexwirkungen. Sie greift somit nicht in seine Rechtssphäre ein.
Entscheidungstexte
Schlagworte
Einkommensteuer, Sonderausgaben, VfGH / IndividualantragEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2012:G142.2011Zuletzt aktualisiert am
11.07.2012