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32 STEUERRECHTNorm
B-VG Art140 Abs1 / IndividualantragLeitsatz
Individualantrag eines Vereines auf Aufhebung einer Bestimmung des Einkommensteuergesetzes betreffend die steuerliche Begünstigung von Beiträgen an Kirchen und Religionsgesellschaften unzulässig mangels LegitimationSpruch
Der Antrag wird zurückgewiesen.
Begründung
Begründung:
I. Antragsvorbringen und Vorverfahren römisch eins. Antragsvorbringen und Vorverfahren
Mit seinem auf Art140 Abs1 B-VG gestützten Antrag begehrt der antragstellende Verein, der nach eigenen Angaben den Zweck der Verbreitung eines humanistischen und demokratischen Weltbildes vertritt, die Aufhebung des "§18 Abs1 Z5 EStG 1988 idgF". Dieser sehe vor, dass verpflichtende Beiträge an gesetzlich anerkannte Kirchen und Religionsgesellschaften bis zu einer Höhe von € 400,- jährlich als Sonderausgaben geltend gemacht werden können.
Der antragstellende Verein bringt vor, er sei eine Weltanschauungsgemeinschaft, jedoch keine in Österreich gesetzlich anerkannte Kirche oder Religionsgesellschaft. Die Beiträge, die der antragstellende Verein seinen Mitgliedern vorschreibe, könnten daher gem. §18 Abs1 Z5 Einkommensteuergesetz 1988 (in Folge: EStG) nicht als Sonderausgaben geltend gemacht werden. Hieraus ergebe sich die direkte Betroffenheit des antragstellenden Vereins von der Regelung des §18 Abs1 Z5 EStG. Der Individualantrag nach Art140 B-VG sei der einzige zumutbare Weg zur Geltendmachung der Verfassungswidrigkeit der Bestimmung, da weder ein zivilgerichtliches noch ein verwaltungsrechtliches Verfahren offenstünden.
Die angefochtene Gesetzesbestimmung verletze den antragstellenden Verein in seinem Recht auf Gleichbehandlung aller Staatsbürger vor dem Gesetz gemäß Art7 Abs1 B-VG, da durch die steuerliche Begünstigung von Beiträgen an gesetzlich anerkannte Kirchen und Religionsgesellschaften die Mitgliedschaft bei diesen attraktiver sei und die Beiträge auch eher geleistet würden. Gesetzlich anerkannte Kirchen und Religionsgesellschaften würden somit in besonderem Maße gefördert, während dem antragstellenden Verein, der als Weltanschauungsgemeinschaft ebenfalls wie eine gesetzlich anerkannte Kirche oder Religionsgesellschaft eine bestimmte Überzeugung vertrete, die sich mit dem Sinn und der Bewältigung des menschlichen Lebens, dessen Herkunft und Ziel befasst, diese Förderung nicht zuteil werde. Für diese Ungleichbehandlung sei auch keine sachliche Rechtfertigung ersichtlich, weshalb die Regelung gegen den Gleichheitsgrundsatz verstoße.
Die Bundesregierung erstattete eine Äußerung, in der sie zur Zulässigkeit des Antrages unter anderem Folgendes ausführt:
Adressat der bekämpften Norm sei nicht der antragstellende Verein, sondern die steuerpflichtige natürliche Person, die derartige Beiträge leiste. Selbst wenn das Argument zuträfe, dass für die steuerpflichtigen Personen eine Mitgliedschaft bei einer gesetzlich anerkannten Kirche oder Religionsgesellschaft aufgrund der Abzugsfähigkeit der verpflichtenden Mitgliedsbeiträge attraktiver sei als eine Mitgliedschaft beim antragstellende Verein, so sei dies lediglich eine wirtschaftliche Reflexwirkung einer an Einkommensteuerpflichtige gerichteten Norm.
In der Sache führt die Bundesregierung aus, dass der antragstellende Verein wie alle anderen Vereine und insbesondere auch Konfessionen, die als juristische Personen nach dem Vereinsgesetz oder als religiöse Bekenntnisgemeinschaften organisiert sind, behandelt werde. Gegen die Unterscheidung von anerkannten und nichtanerkannten Religionsgesellschaften bestünden an sich keine verfassungsrechtlichen Bedenken, womit auch Begünstigungen, die erst als Folge der Anerkennung einer Religionsgesellschaft eintreten, verfassungsrechtlich unbedenklich seien.
II. Rechtslage römisch zwei. Rechtslage
§18 Abs1 Z5 EStG 1988, BGBl. 400, lautet in der im Zeitpunkt der Antragstellung geltenden Fassung (Abgabenänderungsgesetz 2011, BGBl. I 76) wie folgt: §18 Abs1 Z5 EStG 1988, Bundesgesetzblatt 400, lautet in der im Zeitpunkt der Antragstellung geltenden Fassung (Abgabenänderungsgesetz 2011, Bundesgesetzblatt römisch eins 76) wie folgt:
"§18. (1) Folgende Ausgaben sind bei der Ermittlung des Einkommens als Sonderausgaben abzuziehen, soweit sie nicht Betriebsausgaben oder Werbungskosten sind:
[...]
5. Verpflichtende Beiträge an Kirchen und Religionsgesellschaften, die in Österreich gesetzlich anerkannt sind, höchstens jedoch 400 Euro jährlich. In Österreich gesetzlich anerkannten Kirchen und Religionsgesellschaften stehen Körperschaften mit Sitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder des Europäischen Wirtschaftsraumes gleich, die einer in Österreich gesetzlich anerkannten Kirche oder Religionsgesellschaft entsprechen.
[...]"
III. Prozessvoraussetzungen römisch drei. Prozessvoraussetzungen
Gemäß Art140 B-VG erkennt der Verfassungsgerichtshof über die Verfassungswidrigkeit von Gesetzen auch auf Antrag einer Person, die unmittelbar durch diese Verfassungswidrigkeit in ihren Rechten verletzt zu sein behauptet, sofern das Gesetz ohne Fällung einer gerichtlichen Entscheidung oder ohne Erlassung eines Bescheides für diese Person wirksam geworden ist. Grundlegende Voraussetzung der Antragslegitimation ist, dass das Gesetz nicht bloß faktische Wirkung zeitigt, sondern in die Rechtssphäre der betreffenden Person eingreift und sie im Fall der Rechtswidrigkeit verletzt. Nach ständiger Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes ist somit von vornherein nur ein Rechtsträger anfechtungsberechtigt, an den oder gegen den sich die angefochtene Norm wendet und der somit Normadressat ist (vgl. zB VfSlg. 12.751/1991, 12.909/1991, 13.814/1994, 14.488/1996 und 16.186/2001). Gemäß Art140 B-VG erkennt der Verfassungsgerichtshof über die Verfassungswidrigkeit von Gesetzen auch auf Antrag einer Person, die unmittelbar durch diese Verfassungswidrigkeit in ihren Rechten verletzt zu sein behauptet, sofern das Gesetz ohne Fällung einer gerichtlichen Entscheidung oder ohne Erlassung eines Bescheides für diese Person wirksam geworden ist. Grundlegende Voraussetzung der Antragslegitimation ist, dass das Gesetz nicht bloß faktische Wirkung zeitigt, sondern in die Rechtssphäre der betreffenden Person eingreift und sie im Fall der Rechtswidrigkeit verletzt. Nach ständiger Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes ist somit von vornherein nur ein Rechtsträger anfechtungsberechtigt, an den oder gegen den sich die angefochtene Norm wendet und der somit Normadressat ist vergleiche zB VfSlg. 12.751 aus 1991,, 12.909 aus 1991,, 13.814 aus 1994,, 14.488 aus 1996, und 16.186 aus 2001,).
§18 Abs1 Z5 EStG richtet sich an steuerpflichtige Personen, die Beiträge an eine gesetzlich anerkannte Kirche oder Religionsgesellschaft leisten. Der antragstellende Verein ist weder Normadressat der angefochtenen Gesetzesbestimmung noch vermochte er darzutun, dass die angefochtene Bestimmung in seine Rechtssphäre eingreift. Die angefochtene Bestimmung gestaltet nicht die Rechtsstellung des antragstellenden Vereins, sondern zeitigt allenfalls wirtschaftliche Reflexwirkungen. Sie greift somit nicht in seine Rechtssphäre ein (vgl. zB VfSlg. 16.186/2001 mwN). §18 Abs1 Z5 EStG richtet sich an steuerpflichtige Personen, die Beiträge an eine gesetzlich anerkannte Kirche oder Religionsgesellschaft leisten. Der antragstellende Verein ist weder Normadressat der angefochtenen Gesetzesbestimmung noch vermochte er darzutun, dass die angefochtene Bestimmung in seine Rechtssphäre eingreift. Die angefochtene Bestimmung gestaltet nicht die Rechtsstellung des antragstellenden Vereins, sondern zeitigt allenfalls wirtschaftliche Reflexwirkungen. Sie greift somit nicht in seine Rechtssphäre ein vergleiche zB VfSlg. 16.186 aus 2001, mwN).
IV. Ergebnis römisch vier. Ergebnis
Der Antrag ist mangels Legitimation des
antragstellenden Vereins unzulässig und war daher schon aus diesem Grund zurückzuweisen, ohne dass auf die Frage einzugehen war, ob die unrichtige Bezeichnung der aktuellen Fassung der angefochtenen Bestimmung gegebenenfalls zur Zurückweisung führte.
Schlagworte
Einkommensteuer, Sonderausgaben, VfGH / IndividualantragEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2012:G142.2011Zuletzt aktualisiert am
11.07.2012