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L6 Land- und ForstwirtschaftNorm
B-VG Art140 Abs1 / IndividualantragLeitsatz
Individualantrag auf Aufhebung von Bestimmungen des Nö Fischereigesetzes 2001 betreffend die Benützung von Grundstücken unzulässig; gerichtlicher Rechtsweg durch Aufrechterhaltung bzw Erhebung einer Klage zumutbarRechtssatz
Zurückweisung des Individualantrags zweier Fischereiberechtigter auf Aufhebung des Nö FischereiG 2001, in eventu §25 Abs2 Satz 2 idF LGBl 6550-4 (Zulässigkeit des Betretens bestimmter Grundstücke nur unter näher geregelten Voraussetzungen).Zurückweisung des Individualantrags zweier Fischereiberechtigter auf Aufhebung des Nö FischereiG 2001, in eventu §25 Abs2 Satz 2 in der Fassung Landesgesetzblatt 6550-4 (Zulässigkeit des Betretens bestimmter Grundstücke nur unter näher geregelten Voraussetzungen).
Hins §25 Abs2 Satz 2 Nö FischereiG 2001 wäre es den Antragsstellern zumutbar gewesen, auch nach dem Inkrafttreten der vierten Novelle zum Nö FischereiG 2001 ihre Klage (auf Feststellung der Berechtigung zum Betreten von Grundstücken der Beklagten) aufrecht zu halten, im Fall der Klagsabweisung ein Rechtsmittel zu erheben und einen Gesetzesprüfungsantrag beim VfGH anzuregen.
Auch erneute Beschreitung des Klagsweges zumutbar.
Keine Darlegung von Bedenken hins anderer Bestimmungen des Gesetzes.
Entscheidungstexte
Schlagworte
VfGH / Individualantrag, Fischerei, VfGH / Bedenken, VfGH / FormerfordernisseEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2012:G136.2011Zuletzt aktualisiert am
31.07.2012