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10 VERFASSUNGSRECHTNorm
ZPO §63 Abs1Leitsatz
Zurückweisung des vom Masseverwalter namens einer GmbH gestellten Verfahrenshilfeantrags, Abweisung des im eigenen Namen gestellten Antrags als aussichtslosRechtssatz
Nach §63 Abs1 ZPO iVm §35 VfGG kann nur natürlichen Personen Verfahrenshilfe gewährt werden. In-Kraft-Treten der Aufhebung jenes Teils des §63 ZPO, der Verfahrenshilfe nur für natürliche Personen vorsieht, mit E v 05.10.11, G26/10, erst mit Ablauf des 31.12.12; namens der GmbH gestellter Verfahrenshilfeantrag daher zurückzuweisen.Nach §63 Abs1 ZPO in Verbindung mit §35 VfGG kann nur natürlichen Personen Verfahrenshilfe gewährt werden. In-Kraft-Treten der Aufhebung jenes Teils des §63 ZPO, der Verfahrenshilfe nur für natürliche Personen vorsieht, mit E v 05.10.11, G26/10, erst mit Ablauf des 31.12.12; namens der GmbH gestellter Verfahrenshilfeantrag daher zurückzuweisen.
Adressat der angefochtenen Bescheide ist ausschließlich der Masseverwalter der GmbH; kein Eingriff in die Rechtssphäre des Einschreiters (als Privatperson); keine Legitimation des Einschreiters zur angestrebten Beschwerdeführung; im eigenen Namen gestellter Antrag daher aussichtslos.
Entscheidungstexte
Schlagworte
VfGH / Verfahrenshilfe, VfGH / LegitimationEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2012:B61.2012Zuletzt aktualisiert am
11.07.2012