RS Vfgh 2012/6/20 B61/12 ua

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Veröffentlicht am 20.06.2012
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Index

10 VERFASSUNGSRECHT
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof,
Asylgerichtshof

Norm

ZPO §63 Abs1
  1. ZPO § 63 heute
  2. ZPO § 63 gültig ab 01.01.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 96/2011
  3. ZPO § 63 gültig von 01.07.2009 bis 31.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2009
  4. ZPO § 63 gültig von 01.01.1998 bis 30.06.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 140/1997
  5. ZPO § 63 gültig von 01.05.1983 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 135/1983

Leitsatz

Zurückweisung des vom Masseverwalter namens einer GmbH gestellten Verfahrenshilfeantrags, Abweisung des im eigenen Namen gestellten Antrags als aussichtslos

Rechtssatz

Nach §63 Abs1 ZPO iVm §35 VfGG kann nur natürlichen Personen Verfahrenshilfe gewährt werden. In-Kraft-Treten der Aufhebung jenes Teils des §63 ZPO, der Verfahrenshilfe nur für natürliche Personen vorsieht, mit E v 05.10.11, G26/10, erst mit Ablauf des 31.12.12; namens der GmbH gestellter Verfahrenshilfeantrag daher zurückzuweisen.Nach §63 Abs1 ZPO in Verbindung mit §35 VfGG kann nur natürlichen Personen Verfahrenshilfe gewährt werden. In-Kraft-Treten der Aufhebung jenes Teils des §63 ZPO, der Verfahrenshilfe nur für natürliche Personen vorsieht, mit E v 05.10.11, G26/10, erst mit Ablauf des 31.12.12; namens der GmbH gestellter Verfahrenshilfeantrag daher zurückzuweisen.

Adressat der angefochtenen Bescheide ist ausschließlich der Masseverwalter der GmbH; kein Eingriff in die Rechtssphäre des Einschreiters (als Privatperson); keine Legitimation des Einschreiters zur angestrebten Beschwerdeführung; im eigenen Namen gestellter Antrag daher aussichtslos.

Entscheidungstexte

  • B 61/12 ua
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 20.06.2012 B 61/12 ua

Schlagworte

VfGH / Verfahrenshilfe, VfGH / Legitimation

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2012:B61.2012

Zuletzt aktualisiert am

11.07.2012
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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