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10 VERFASSUNGSRECHTNorm
ZPO §63 Abs1Leitsatz
Zurückweisung eines Verfahrenshilfeantrags wegen Nichterfüllung des Verbesserungsauftrags; bloße Übermittlung einer Faxkopie des Vermögensbekenntnisses innerhalb der gesetzten Frist nicht ausreichendSpruch
Der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe wird zurückgewiesen.
Begründung
Begründung:
Der Einschreiter beantragt die Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Beschwerdeführung gegen den oben angeführten Bescheid.
Mit Verfügung vom 3. April 2012 - zugestellt durch Hinterlegung am 6. April 2012 - wurde der Einschreiter gemäß §§66, 84, 85 ZPO iVm §35 Abs1 VfGG unter Hinweis auf die Säumnisfolgen aufgefordert, innerhalb von vier Wochen ein eigenhändig unterschriebenes Vermögensbekenntnis unter Bekanntgabe des Umfanges der begehrten Verfahrenshilfe abzugeben. Mit Verfügung vom 3. April 2012 - zugestellt durch Hinterlegung am 6. April 2012 - wurde der Einschreiter gemäß §§66, 84, 85 ZPO in Verbindung mit §35 Abs1 VfGG unter Hinweis auf die Säumnisfolgen aufgefordert, innerhalb von vier Wochen ein eigenhändig unterschriebenes Vermögensbekenntnis unter Bekanntgabe des Umfanges der begehrten Verfahrenshilfe abzugeben.
Der Einschreiter übermittelte ein Vermögensbekenntnis per Fax am 1. Mai 2012. Das Original des Vermögensbekenntnisses wurde am 9. Mai 2012 persönlich beim Verfassungsgerichtshof abgegeben, somit nach Ablauf der gesetzten Frist.
Aufgrund eines Verbesserungsauftrags erfolgte
Eingaben gelten nur dann als rechtzeitig eingebracht, wenn sie innerhalb der zur Verbesserung gesetzten Frist formgerecht (dh. unterschrieben und mit den geforderten Ergänzungen) eingebracht werden. Die bloße Übermittlung einer Faxkopie innerhalb der gesetzten Frist erfüllt einen solchen Verbesserungsauftrag nicht (siehe VfSlg. 19.138/2010).Eingaben gelten nur dann als rechtzeitig eingebracht, wenn sie innerhalb der zur Verbesserung gesetzten Frist formgerecht (dh. unterschrieben und mit den geforderten Ergänzungen) eingebracht werden. Die bloße Übermittlung einer Faxkopie innerhalb der gesetzten Frist erfüllt einen solchen Verbesserungsauftrag nicht (siehe VfSlg. 19.138 aus 2010,).
Aus diesem Grund ist der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe wegen Nichterfüllung des Verbesserungsauftrages zurückzuweisen (VfSlg. 12.907/1991, 16.063/2000). Aus diesem Grund ist der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe wegen Nichterfüllung des Verbesserungsauftrages zurückzuweisen (VfSlg. 12.907 aus 1991,, 16.063 aus 2000,).
Dies konnte gemäß §72 Abs1 ZPO iVm §35 Abs1 VfGG in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen werden. Dies konnte gemäß §72 Abs1 ZPO in Verbindung mit §35 Abs1 VfGG in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen werden.
Schlagworte
VfGH / Verfahrenshilfe, VfGH / MängelbehebungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2012:B336.2012Zuletzt aktualisiert am
11.07.2012