TE Vfgh Beschluss 2012/6/20 B336/12

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Veröffentlicht am 20.06.2012
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Index

10 VERFASSUNGSRECHT
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof,
Asylgerichtshof

Norm

ZPO §63 Abs1
  1. ZPO § 63 heute
  2. ZPO § 63 gültig ab 01.01.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 96/2011
  3. ZPO § 63 gültig von 01.07.2009 bis 31.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2009
  4. ZPO § 63 gültig von 01.01.1998 bis 30.06.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 140/1997
  5. ZPO § 63 gültig von 01.05.1983 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 135/1983

Leitsatz

Zurückweisung eines Verfahrenshilfeantrags wegen Nichterfüllung des Verbesserungsauftrags; bloße Übermittlung einer Faxkopie des Vermögensbekenntnisses innerhalb der gesetzten Frist nicht ausreichend

Spruch

              Der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe wird zurückgewiesen.

Begründung

Begründung:

              Der Einschreiter beantragt die Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Beschwerdeführung gegen den oben angeführten Bescheid.

              Mit Verfügung vom 3. April 2012 - zugestellt durch Hinterlegung am 6. April 2012 - wurde der Einschreiter gemäß §§66, 84, 85 ZPO iVm §35 Abs1 VfGG unter Hinweis auf die Säumnisfolgen aufgefordert, innerhalb von vier Wochen ein eigenhändig unterschriebenes Vermögensbekenntnis unter Bekanntgabe des Umfanges der begehrten Verfahrenshilfe abzugeben. Mit Verfügung vom 3. April 2012 - zugestellt durch Hinterlegung am 6. April 2012 - wurde der Einschreiter gemäß §§66, 84, 85 ZPO in Verbindung mit §35 Abs1 VfGG unter Hinweis auf die Säumnisfolgen aufgefordert, innerhalb von vier Wochen ein eigenhändig unterschriebenes Vermögensbekenntnis unter Bekanntgabe des Umfanges der begehrten Verfahrenshilfe abzugeben.

              Der Einschreiter übermittelte ein Vermögensbekenntnis per Fax am 1. Mai 2012. Das Original des Vermögensbekenntnisses wurde am 9. Mai 2012 persönlich beim Verfassungsgerichtshof abgegeben, somit nach Ablauf der gesetzten Frist.

              Aufgrund eines Verbesserungsauftrags erfolgte

Eingaben gelten nur dann als rechtzeitig eingebracht, wenn sie innerhalb der zur Verbesserung gesetzten Frist formgerecht (dh. unterschrieben und mit den geforderten Ergänzungen) eingebracht werden. Die bloße Übermittlung einer Faxkopie innerhalb der gesetzten Frist erfüllt einen solchen Verbesserungsauftrag nicht (siehe VfSlg. 19.138/2010).Eingaben gelten nur dann als rechtzeitig eingebracht, wenn sie innerhalb der zur Verbesserung gesetzten Frist formgerecht (dh. unterschrieben und mit den geforderten Ergänzungen) eingebracht werden. Die bloße Übermittlung einer Faxkopie innerhalb der gesetzten Frist erfüllt einen solchen Verbesserungsauftrag nicht (siehe VfSlg. 19.138 aus 2010,).

              Aus diesem Grund ist der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe wegen Nichterfüllung des Verbesserungsauftrages zurückzuweisen (VfSlg. 12.907/1991, 16.063/2000). Aus diesem Grund ist der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe wegen Nichterfüllung des Verbesserungsauftrages zurückzuweisen (VfSlg. 12.907 aus 1991,, 16.063 aus 2000,).

              Dies konnte gemäß §72 Abs1 ZPO iVm §35 Abs1 VfGG in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen werden. Dies konnte gemäß §72 Abs1 ZPO in Verbindung mit §35 Abs1 VfGG in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen werden.

Schlagworte

VfGH / Verfahrenshilfe, VfGH / Mängelbehebung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2012:B336.2012

Zuletzt aktualisiert am

11.07.2012
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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