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10 VERFASSUNGSRECHTNorm
B-VG Art144 Abs1 / LegitimationLeitsatz
Zurückweisung einer Beschwerde gegen einen - nicht an den Beschwerdeführer gerichteten - Vorstellungsbescheid wegen nicht behobenen Mangels formeller Erfordernisse und mangels Legitimation; Unzulässigkeit einer KettenvollmachtRechtssatz
Vollmachtserteilung durch eine vom Beschwerdeführer bevollmächtigte Person ("Kettenvollmacht") keine Bevollmächtigung iSd §17 Abs2 VfGG iVm §35 VfGG sowie §30 ZPO.Vollmachtserteilung durch eine vom Beschwerdeführer bevollmächtigte Person ("Kettenvollmacht") keine Bevollmächtigung iSd §17 Abs2 VfGG in Verbindung mit §35 VfGG sowie §30 ZPO.
Innerhalb der hiefür eingeräumten Frist wurde der Mangel der ordnungsgemäßen Bevollmächtigung der einschreitenden Rechtsanwältin nicht behoben. Darüber hinaus enthält der angefochtene Bescheid (betr Abweisung der Vorstellung der Voreigentümerin des Nachbargrundstückes gegen eine Baubewilligung) keinerlei Hinweis darauf, dass er sich an den Beschwerdeführer richtet. Er ist deshalb gegenüber dem Beschwerdeführer nicht erlassen worden, obwohl er im Zeitpunkt der Zustellung bereits Eigentümer des Nachbargrundstücks und damit auch Rechtsnachfolger als Partei des Vorstellungsverfahrens war. Daher kein Vorliegen eines mit Beschwerde nach Art144 AbsB-VG bekämpfbaren letztinstanzlichen Bescheides.
Entscheidungstexte
Schlagworte
VfGH / Formerfordernisse, VfGH / Mängelbehebung, VfGH / Prozessvollmacht, Vollmacht, VfGH / Legitimation, Bescheiderlassung, Baurecht, Nachbarrechte, Parteistellung BaurechtEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2012:B140.2012Zuletzt aktualisiert am
31.07.2012