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L0 Verfassungs- und OrganisationsrechtNorm
B-VG Art139 Abs1 / IndividualantragLeitsatz
Individualantrag auf Aufhebung von Bestimmungen der Geschäftsordnung der Niederösterreichischen Landesregierung unzulässig; keine Antragslegitimation einer "Wahlpartei"; kein Eingriff in die Rechtssphäre der zweit- und drittantragstellenden OrganwalterRechtssatz
Zurückweisung eines Individualantrags auf Aufhebung von Teilen der GeschäftsO der Nö Landesregierung mangels Legitimation.
Die Erstantragstellerin (Sozialdemokratische Partei Österreichs - Landesorganisation Niederösterreich) ist keine wahlwerbende Partei ("Wahlpartei") im Hinblick auf die Wahl zum Mitglied der Landesregierung iSd Nö LV 1979. Erstattung der Wahlvorschläge für die Wahl zum Mitglied der Landesregierung von den Landtagsklubs.
Im Übrigen fehlt einer Wahlpartei die Legitimation zur Stellung eines (Individual-)Antrages schon deswegen, weil sie keine (volle) juristische Person ist: Die Anerkennung einer "Wahlpartei" iS einer Wahlordnung gewährt nur die in den Wahlordnungen ausdrücklich angeführten Möglichkeiten einer rechtlich maßgebenden Willensäußerung.
Kein Eingriff in die Rechtssphäre der Zweit- und Drittantragsteller.
Durch die Wahl in die Landesregierung wird kein Anspruch auf "Einhaltung der Kompetenzzuteilungsregeln" begründet: Das sich aus der verfassungsgesetzlichen Sicherung des passiven Wahlrechts ergebende Recht auf Ausübung einer Funktion erstreckt sich nur auf den Schutz eines durch Wahl zu einem allgemeinen Vertretungskörper, nicht aber auf den Schutz eines durch Wahl seitens eines solchen Vertretungskörpers empfangenen Mandates.
Regelung des Art142 B-VG über die Verantwortlichkeit der obersten Landesorgane für die durch ihre Amtsführung erfolgten schuldhaften Rechtsverletzungen unabhängig davon, ob die Ausübung übertragener Kompetenzen auf Grund eines subjektiven Rechtes erfolgt; Bestehen oder Nichtbestehen eines subjektiven Rechtsanspruches daraus nicht ableitbar.
Organwalter dürfen bzw müssen im Rahmen ihrer Zuständigkeit unter den jeweils für sie geltenden rechtlichen Rahmenbedingungen rechtswidriges Handeln vermeiden. Die Befugnis zur Anfechtung von (behauptetermaßen) rechtswidrigen Verordnungen kommt - auch im Fall von als "schwer und evident fehlerhaft" qualifizierten Akten - nur jenen Organen zu, die in Art139 B-VG genannt sind; dies jedoch nicht aus dem Grund, dass die Rechtssphäre der jeweiligen Organwalter berührt wäre.
Entscheidungstexte
Schlagworte
VfGH / Individualantrag, Landesregierung, Landesverfassung, Organ Organwalter, Oberste Organe der Vollziehung, Wahlrecht passives, VfGH / LegitimationEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2012:V97.2011Zuletzt aktualisiert am
11.03.2013