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L8 Boden- und VerkehrsrechtNorm
B-VG Art139 Abs1 / IndividualantragLeitsatz
Individualantrag eines Abfallverwertungsunternehmens auf Aufhebung von Teilen der Salzburger Bioabfallverordnung 2010 unzulässig mangels Darlegung der unmittelbaren Betroffenheit und von BedenkenRechtssatz
Zurückweisung des Individualantrags auf Aufhebung von Bestimmungen der Sbg BioabfallV 2010 hins der Zuordnung von Küchenabfällen und Speiseresten einschließlich des Spültranks zur Kategorie Biomüll.
Betroffenheit bloß allgemein und ohne konkreten Bezug zu den einzelnen bekämpften Bestimmungen daraus abgeleitet, dass mit dem Hinzukommen von Salzburger Gemeinden als Mitbewerber nicht näher bezifferte Umsatzeinbußen verbunden wären; damit bloß allfällige wirtschaftliche Reflexwirkungen dargelegt. Allfälliger Eingriff in die Rechtssphäre erst durch die nicht angefochtene Abfuhrordnung der jeweiligen Gemeinde.
Teilweise keine Bedenken im Einzelnen dargelegt.
Entscheidungstexte
Schlagworte
VfGH / Individualantrag, Abfallwirtschaft, VfGH / Formerfordernisse, VfGH / BedenkenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2012:V30.2011Zuletzt aktualisiert am
17.07.2012