TE Vfgh Erkenntnis 2012/6/27 U151/12

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Veröffentlicht am 27.06.2012
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Index

41 INNERE ANGELEGENHEITEN
41/02 Staatsbürgerschaft, Pass- und Melderecht, Fremdenrecht,
Asylrecht

Norm

AsylG 1997 §7, §8
AsylG 2005 §3, §8, §10
BVG-Rassendiskriminierung ArtI Abs1
  1. AsylG 2005 § 3 heute
  2. AsylG 2005 § 3 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.06.2016 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  4. AsylG 2005 § 3 gültig von 20.07.2015 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  5. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2013

Leitsatz

Verletzung im Recht auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander durch eine Entscheidung des Asylgerichtshofes; Unterlassung der Ermittlungstätigkeit in entscheidungswesentlichen Punkten; willkürliches Verhalten des Asylgerichtshofes

Spruch

              I. Der Beschwerdeführer ist durch Spruchpunkt I der angefochtenen Entscheidung in dem durch das Bundesverfassungsgesetz BGBl. Nr. 390/1973 verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander verletzt worden. römisch eins. Der Beschwerdeführer ist durch Spruchpunkt römisch eins der angefochtenen Entscheidung in dem durch das Bundesverfassungsgesetz Bundesgesetzblatt Nr. 390 aus 1973, verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander verletzt worden.

              Spruchpunkt I der Entscheidung wird aufgehoben. Spruchpunkt römisch eins der Entscheidung wird aufgehoben.

              II. Der Bund (Bundeskanzler) ist schuldig, dem Beschwerdeführer zuhanden seines Rechtsvertreters die mit € 2.400,- bestimmten Prozesskosten binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. römisch zwei. Der Bund (Bundeskanzler) ist schuldig, dem Beschwerdeführer zuhanden seines Rechtsvertreters die mit € 2.400,- bestimmten Prozesskosten binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Entscheidungsgründe:

              I. Sachverhalt, Beschwerdevorbringen und Vorverfahren römisch eins. Sachverhalt, Beschwerdevorbringen und Vorverfahren

              1. Der Beschwerdeführer, ein nigerianischer Staatsangehöriger, reiste am 2. August 2004 in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am selben Tag einen Antrag auf Gewährung von Asyl. Sowohl bei der Erstbefragung am 4. August 2004, als auch bei einer weiteren Einvernahme am 6. April 2005 gab der Beschwerdeführer an, sein Heimatland verlassen zu haben, nachdem er und seine Familie religiös motivierten Angriffen ausgesetzt waren. Im Zuge dieser Angriffe wäre eine von ihnen errichtete Kirche niedergebrannt und sie selbst nachdrücklich mit dem Tod bedroht worden. Die Chronologie der im Rahmen der ersten beiden Befragungen dargestellten Ereignisse stimmte nicht völlig überein. Mit Bescheid vom 27. Juni 2005 wies das Bundesasylamt den Antrag des Beschwerdeführers ab und ordnete die Ausweisung aus dem Bundesgebiet an. Dagegen erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Berufung.

              2. Am 29. Dezember 2006 heiratete der Beschwerdeführer die österreichische Staatsbürgerin K. A., die am 19. Jänner 2007 das gemeinsame Kind F. A. gebar. Im Jahr 2008 kam es mehrmals zu gewalttätigen Übergriffen des Beschwerdeführers und am 17. Oktober 2008 wurde die zwangsweise Einweisung in eine geschlossene psychiatrische Abteilung verfügt, wo eine paranoide Psychose und postpsychotische Depression diagnostiziert wurde. Nach intensiver medikamentöser Behandlung wurde der Beschwerdeführer am 11. November 2008 entlassen, aber am 25. November erneut stationär aufgenommen und bis 11. Dezember behandelt. Es folgten weitere stationäre Behandlungen von 11. bis 14. Jänner 2009, von 1. bis 10. Dezember 2009, von 24. bis 25. Dezember 2009 (Medikamentenintoxikation) und von 5. bis 8. Jänner 2010. In den Jahren 2009 und 2010 wurde der Beschwerdeführer mehrfach wegen Suchtgiftdelikten, Vermögensdelikten und Delikten gegen Leib und Leben angezeigt, ab 15. April 2011 in Haft genommen und nach Durchführung eines Strafverfahrens in weiterer Folge in eine Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher eingewiesen.

              3. Am 29. Jänner 2010 und am 5. Dezember 2011 wurde der Beschwerdeführer im Rahmen von mündlichen Beschwerdeverhandlungen vor dem Asylgerichtshof befragt. Die dabei zu Protokoll genommenen Aussagen wiesen hinsichtlich der Chronologie, der Anzahl der Angriffe auf die Kirche sowie in Bezug auf gegen seine Familie ausgesprochene Drohungen Widersprüche gegenüber den rund fünf Jahre zuvor getroffenen Aussagen auf. Mit seiner Entscheidung vom 13. Dezember 2011 wies der Asylgerichtshof die Beschwerde gegen die negative Asylentscheidung des Bundesasylamts ab, sprach aus, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nicht zulässig ist und erteilte eine bis zum 13.12.2012 befristete Aufenthaltsberechtigung.

              4. Begründend führt der Asylgerichtshof im Wesentlichen aus, dass sich der Beschwerdeführer bei der Darstellung der Ereignisse die zu seiner Flucht geführt hätten, in zahlreiche Widersprüche verwickelt und es nicht geschafft hätte einen chronologisch nachvollziehbaren Handlungsablauf darzutun. Im Hinblick auf die Krankengeschichte des Beschwerdeführers liege es nahe, dass die allenfalls subjektiv empfundene Bedrohung lediglich Ausfluss seiner psychischen Erkrankung sei. Weiters begründet der Asylgerichtshof:

              "Bei einer Abwägung jener Gründe, die für die Glaubwürdigkeit der vorgebrachten Bedrohungssituation sprechen - dies ist allein die Behauptung des Asylwerbers, dass seine Geschichte wahr ist - und jener Gründe, die gegen die Glaubwürdigkeit der konkreten Bedrohungssituation sprechen, überwiegen die für ein konstruiertes Vorbringen bzw. für eine bloß subjektiv, krankheitsbedingt empfundene Verfolgung sprechenden Argumente bei Weitem, sodass es dem Asylwerber insgesamt betrachtet nicht gelungen ist, sein Vorbringen zur behaupteten Bedrohungssituation glaubhaft zu machen und konnte die von ihm ins Treffen geführte Bedrohungssituation für seine Person daher nicht als maßgeblicher Sachverhalt festgestellt werden."

              5. Der Beschwerdeführer behauptet in seiner

Beschwerde vor dem Verfassungsgerichtshof eine Verletzung seines Rechts auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander und beantragt die Aufhebung des Spruchpunktes I der Entscheidung des Asylgerichtshofes. Begründet wird die Beschwerde im Wesentlichen damit, dass der Asylgerichtshof bei der Glaubwürdigkeit des Vorbringens des Beschwerdeführers dessen Krankheitsbild nicht ausreichend berücksichtigt hat und es in pflichtwidriger Weise Unterlassen hat weitere Ermittlungen anzustellen.Beschwerde vor dem Verfassungsgerichtshof eine Verletzung seines Rechts auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander und beantragt die Aufhebung des Spruchpunktes römisch eins der Entscheidung des Asylgerichtshofes. Begründet wird die Beschwerde im Wesentlichen damit, dass der Asylgerichtshof bei der Glaubwürdigkeit des Vorbringens des Beschwerdeführers dessen Krankheitsbild nicht ausreichend berücksichtigt hat und es in pflichtwidriger Weise Unterlassen hat weitere Ermittlungen anzustellen.

              6. Der Asylgerichtshof legte die Verwaltungs- und Gerichtsakten vor, sah von einer Gegenschrift ab und beantragte die Abweisung der Beschwerde.

              II. Rechtslage römisch zwei. Rechtslage

              1. Gemäß §75 Abs1 erster Satz AsylG 2005, BGBl. I 100 idF BGBl. I 38/2011, sind alle am 31. Dezember 2005 anhängigen Verfahren nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997 zu Ende zu führen. §7 Asylgesetz 1997, BGBl. I 76, lautet: 1. Gemäß §75 Abs1 erster Satz AsylG 2005, BGBl. römisch eins 100 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 38 aus 2011,, sind alle am 31. Dezember 2005 anhängigen Verfahren nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997 zu Ende zu führen. §7 Asylgesetz 1997, Bundesgesetzblatt römisch eins 76, lautet:

"Asyl auf Grund Asylantrages

              §7. Die Behörde hat Asylwerbern auf Antrag mit

Bescheid Asyl zu gewähren, wenn glaubhaft ist, daß ihnen im Herkunftsstaat Verfolgung (Art1 Abschnitt A Z2 der Genfer Flüchtlingskonvention) droht und keiner der in Art1 Abschnitt C oder F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Endigungs- oder Ausschlußgründe vorliegt."

              III. Erwägungen römisch drei. Erwägungen

              Der Verfassungsgerichtshof hat über die - zulässige - Beschwerde erwogen:

              1. Nach der mit VfSlg. 13.836/1994 beginnenden, 1. Nach der mit VfSlg. 13.836 aus 1994, beginnenden,

nunmehr ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (s. etwa VfSlg. 14.650/1996 und die dort angeführte Vorjudikatur; weiters VfSlg. 16.080/2001 und 17.026/2003) enthält ArtI Abs1 des Bundesverfassungsgesetzes zur Durchführung des Internationalen Übereinkommens über die Beseitigung aller Formen rassischer Diskriminierung, BGBl. 390/1973, das allgemeine, sowohl an die Gesetzgebung als auch an die Vollziehung gerichtete Verbot, sachlich nicht begründbare Unterscheidungen zwischen Fremden vorzunehmen. Diese Verfassungsnorm enthält ein - auch das Sachlichkeitsgebot einschließendes - Gebot der Gleichbehandlung von Fremden untereinander; deren Ungleichbehandlung ist also nur dann und insoweit zulässig, als hiefür ein vernünftiger Grund erkennbar und die Ungleichbehandlung nicht unverhältnismäßig ist.nunmehr ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (s. etwa VfSlg. 14.650 aus 1996, und die dort angeführte Vorjudikatur; weiters VfSlg. 16.080 aus 2001, und 17.026 aus 2003,) enthält ArtI Abs1 des Bundesverfassungsgesetzes zur Durchführung des Internationalen Übereinkommens über die Beseitigung aller Formen rassischer Diskriminierung, Bundesgesetzblatt 390 aus 1973,, das allgemeine, sowohl an die Gesetzgebung als auch an die Vollziehung gerichtete Verbot, sachlich nicht begründbare Unterscheidungen zwischen Fremden vorzunehmen. Diese Verfassungsnorm enthält ein - auch das Sachlichkeitsgebot einschließendes - Gebot der Gleichbehandlung von Fremden untereinander; deren Ungleichbehandlung ist also nur dann und insoweit zulässig, als hiefür ein vernünftiger Grund erkennbar und die Ungleichbehandlung nicht unverhältnismäßig ist.

              1.1. Diesem einem Fremden durch ArtI Abs1 leg.cit. gewährleisteten subjektiven Recht widerstreitet eine Entscheidung, wenn sie auf einem gegen diese Bestimmung verstoßenden Gesetz beruht (vgl. zB VfSlg. 16.214/2001), wenn der Asylgerichtshof dem angewendeten einfachen Gesetz fälschlicherweise einen Inhalt unterstellt hat, der - hätte ihn das Gesetz - dieses als in Widerspruch zum Bundesverfassungsgesetz zur Durchführung des Internationalen Übereinkommens über die Beseitigung aller Formen rassischer Diskriminierung, BGBl. 390/1973, stehend erscheinen ließe (s. etwa VfSlg. 14.393/1995, 16.314/2001) oder wenn er bei Fällung der Entscheidung Willkür geübt hat (zB 1.1. Diesem einem Fremden durch ArtI Abs1 leg.cit. gewährleisteten subjektiven Recht widerstreitet eine Entscheidung, wenn sie auf einem gegen diese Bestimmung verstoßenden Gesetz beruht vergleiche zB VfSlg. 16.214 aus 2001,), wenn der Asylgerichtshof dem angewendeten einfachen Gesetz fälschlicherweise einen Inhalt unterstellt hat, der - hätte ihn das Gesetz - dieses als in Widerspruch zum Bundesverfassungsgesetz zur Durchführung des Internationalen Übereinkommens über die Beseitigung aller Formen rassischer Diskriminierung, Bundesgesetzblatt 390 aus 1973,, stehend erscheinen ließe (s. etwa VfSlg. 14.393 aus 1995,, 16.314 aus 2001,) oder wenn er bei Fällung der Entscheidung Willkür geübt hat (zB

VfSlg. 15.451/1999, 16.297/2001, 16.354/2001 sowie 18.614/2008).VfSlg. 15.451 aus 1999,, 16.297 aus 2001,, 16.354 aus 2001, sowie 18.614 aus 2008,).

              1.2. Ein willkürliches Verhalten der Behörde, das in die Verfassungssphäre eingreift, liegt unter anderem in einer gehäuften Verkennung der Rechtslage, aber auch im Unterlassen jeglicher Ermittlungstätigkeit in einem entscheidenden Punkt oder dem Unterlassen eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens überhaupt, insbesondere in Verbindung mit einem Ignorieren des Parteivorbringens und einem leichtfertigen Abgehen vom Inhalt der Akten oder dem Außer-Acht-Lassen des konkreten Sachverhaltes (zB VfSlg. 15.451/1999, 15.743/2000, 16.354/2001, 16.383/2001). 1.2. Ein willkürliches Verhalten der Behörde, das in die Verfassungssphäre eingreift, liegt unter anderem in einer gehäuften Verkennung der Rechtslage, aber auch im Unterlassen jeglicher Ermittlungstätigkeit in einem entscheidenden Punkt oder dem Unterlassen eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens überhaupt, insbesondere in Verbindung mit einem Ignorieren des Parteivorbringens und einem leichtfertigen Abgehen vom Inhalt der Akten oder dem Außer-Acht-Lassen des konkreten Sachverhaltes (zB VfSlg. 15.451 aus 1999,, 15.743 aus 2000,, 16.354 aus 2001,, 16.383 aus 2001,).

              2. Ein derartiger Fehler ist dem Asylgerichtshof unterlaufen:

              2.1. Der Asylgerichtshof begründet die Abweisung der Beschwerde mit der mangelnden Glaubwürdigkeit des Vorbringens des Beschwerdeführers. Dabei verfolgt der Asylgerichtshof zwei Begründungslinien: Zunächst stellt er die Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers mit der Begründung in Frage, der Beschwerdeführer habe es nicht geschafft, im Rahmen der insgesamt vier Befragungen durch das Bundesasylamt und den Asylgerichtshof sein Fluchtvorbringen widerspruchsfrei zu präsentieren. In der zweiten Begründungslinie verwirft der Asylgerichtshof die Verfolgungsgeschichte des Beschwerdeführers mit dem Hinweis auf dessen - seit Jahren bestehende - Krankheit, nämlich einer paranoiden Schizophrenie, aufgrund derer der Beschwerdeführer an Wahnvorstellungen leide. Dabei lässt der Asylgerichtshof völlig außer Acht, dass von einem Beschwerdeführer, der auf Grund der vorgelegten Krankengeschichte glaubhaft seit Jahren (und zumindest schon vor den Befragungen durch den Asylgerichtshof) unter Wahnvorstellungen leidet, die letztlich sogar die Unterbringung in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher und die Bestellung eines Sachwalters notwendig machten, nicht ohne weiteres erwartet werden kann, tatsächlich Geschehenes widerspruchsfrei darzulegen. Gerade weil es ein Teil seines Krankheitsbildes ist, dass der Beschwerdeführer mitunter nicht zwischen Tatsächlichem und nur in seiner Vorstellung Existierendem unterscheiden kann, hat der Asylgerichtshof dadurch, dass er ohne medizinische Fachkenntnisse der Richter und ohne geeignete Ermittlungen, insbesondere ohne Beiziehung eines psychiatrischen Sachverständigen, davon ausgegangen ist, dass die festgestellten Widersprüche in der Verfolgungsgeschichte nicht durch die Krankheit des Beschwerdeführers beeinflusst waren, beziehungsweise dass die Verfolgungsgeschichte an sich den Wahnvorstellungen des Beschwerdeführers entsprungen sei, einen in die Verfassungssphäre reichenden Verfahrensfehler begangen. Der Asylgerichtshof hat damit ohne ausreichendes sachliches Substrat die Krankheit des Beschwerdeführers zweimal in unterschiedlicher Weise gegen ihn verwendet, nämlich bei der Beurteilung der Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers durch gänzliches Übergehen und bei der Feststellung des Sachverhaltes durch einseitiges (laienhaftes) Hervorheben der Krankheitssymptome. Dadurch hat der Asylgerichtshof Willkür geübt.

              IV. Ergebnis und damit zusammenhängende Ausführungen römisch vier. Ergebnis und damit zusammenhängende Ausführungen

              Der Beschwerdeführer ist somit durch den Spruchpunkt I. der angefochtenen Entscheidung im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander verletzt worden. Der Beschwerdeführer ist somit durch den Spruchpunkt römisch eins. der angefochtenen Entscheidung im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander verletzt worden.

              Der Spruchpunkt I. der angefochtenen Entscheidung war daher aufzuheben, ohne dass auf das weitere Beschwerdevorbringen einzugehen war. Der Spruchpunkt römisch eins. der angefochtenen Entscheidung war daher aufzuheben, ohne dass auf das weitere Beschwerdevorbringen einzugehen war.

              Die Kostenentscheidung beruht auf §88 iVm §88a VfGG. In den zugesprochenen Kosten ist Umsatzsteuer in der Höhe von € 400,- enthalten. Die Kostenentscheidung beruht auf §88 in Verbindung mit §88a VfGG. In den zugesprochenen Kosten ist Umsatzsteuer in der Höhe von € 400,- enthalten.

              Diese Entscheidung konnte gemäß §19 Abs4 erster Satz VfGG ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung getroffen werden.

              Damit erübrigt sich ein Abspruch über den Antrag, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.

Schlagworte

Asylrecht, Ermittlungsverfahren, Bescheidbegründung, Ausweisung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2012:U151.2012

Zuletzt aktualisiert am

14.08.2012
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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