TE Vfgh Erkenntnis 2012/6/27 B979/11

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Veröffentlicht am 27.06.2012
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Index

L2 Dienstrecht
L2400 Gemeindebedienstete

Norm

B-VG Art144 Abs1 / Anlassfall
  1. B-VG Art. 144 heute
  2. B-VG Art. 144 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  3. B-VG Art. 144 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  4. B-VG Art. 144 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 8/1999
  5. B-VG Art. 144 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  6. B-VG Art. 144 gültig von 01.08.1984 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 296/1984
  7. B-VG Art. 144 gültig von 01.08.1981 bis 31.07.1984 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 350/1981
  8. B-VG Art. 144 gültig von 01.07.1976 bis 31.07.1981 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  9. B-VG Art. 144 gültig von 25.12.1946 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 144 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 144 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch

              I. Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Bescheid wegen Anwendung eines verfassungswidrigen Gesetzes in seinen Rechten verletzt worden. römisch eins. Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Bescheid wegen Anwendung eines verfassungswidrigen Gesetzes in seinen Rechten verletzt worden.

              Der Bescheid wird aufgehoben.

              II. Das Land Wien ist schuldig, dem Beschwerdeführer zuhanden seines Rechtsvertreters die mit € 2.620,- bestimmten Prozesskosten binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. römisch zwei. Das Land Wien ist schuldig, dem Beschwerdeführer zuhanden seines Rechtsvertreters die mit € 2.620,- bestimmten Prozesskosten binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Entscheidungsgründe:

              1.1. Der Beschwerdeführer wurde mit Ablauf des 31. Jänner 2003 in den Ruhestand versetzt. Mit Schreiben vom 14. Jänner 2011 beantragte der Beschwerdeführer einen Feststellungsbescheid über die Höhe der ihm seit 1. Jänner 2011 gebührenden Ruhebezüge. Mit Bescheid des Magistrats der Stadt Wien vom 10. Februar 2011 wurde der dem Beschwerdeführer ab 1. Jänner 2011 gebührende Ruhegenuss und die Ruhegenusszulage festgestellt und als Rechtsgrundlage §46 Abs2 und 3 iVm §73j Wiener Pensionsordnung 1995, LGBl. 67 idF LGBl. 1/2011, angeführt. Mit Bescheid des Dienstrechtssenates der Stadt Wien vom 1. Juli 2010 wurde die dagegen erhobene Berufung abgewiesen. 1.1. Der Beschwerdeführer wurde mit Ablauf des 31. Jänner 2003 in den Ruhestand versetzt. Mit Schreiben vom 14. Jänner 2011 beantragte der Beschwerdeführer einen Feststellungsbescheid über die Höhe der ihm seit 1. Jänner 2011 gebührenden Ruhebezüge. Mit Bescheid des Magistrats der Stadt Wien vom 10. Februar 2011 wurde der dem Beschwerdeführer ab 1. Jänner 2011 gebührende Ruhegenuss und die Ruhegenusszulage festgestellt und als Rechtsgrundlage §46 Abs2 und 3 in Verbindung mit §73j Wiener Pensionsordnung 1995, LGBl. 67 in der Fassung Landesgesetzblatt 1 aus 2011,, angeführt. Mit Bescheid des Dienstrechtssenates der Stadt Wien vom 1. Juli 2010 wurde die dagegen erhobene Berufung abgewiesen.

              1.2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die

vorliegende Beschwerde gemäß Art144 B-VG, in der die Verletzung in den verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz und Unversehrtheit des Eigentums sowie in Rechten wegen Anwendung eines verfassungswidrigen Gesetzes geltend gemacht und die kostenpflichtige Aufhebung des bekämpften Bescheids begehrt wird.

              1.3. Der Dienstrechtssenat der Stadt Wien als die im verfassungsgerichtlichen Verfahren belangte Behörde legte die Verwaltungsakten vor und erstattete eine Gegenschrift.

              2. Der Verfassungsgerichtshof hat über die -

zulässige - Beschwerde erwogen:

              2.1. Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 20. Juni 2012, G8,9/12, §46 Wiener Pensionsordnung 1995, LGBl. 67 idF LGBl. 48/2003, sowie §5 Abs4 Ruhe- und Versorgungsgenusszulagegesetz 1995, LGBl. 72 idF 2.1. Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 20. Juni 2012, G8,9/12, §46 Wiener Pensionsordnung 1995, LGBl. 67 in der Fassung Landesgesetzblatt 48 aus 2003,, sowie §5 Abs4 Ruhe- und Versorgungsgenusszulagegesetz 1995, Landesgesetzblatt 72 idF

LGBl. 18/1999, als verfassungswidrig aufgehoben.Landesgesetzblatt 18 aus 1999,, als verfassungswidrig aufgehoben.

              2.2. Gemäß Art140 Abs7 B-VG wirkt die Aufhebung eines Gesetzes auf den Anlassfall zurück. Es ist daher hinsichtlich des Anlassfalles so vorzugehen, als ob die als verfassungswidrig erkannte Norm bereits zum Zeitpunkt der Verwirklichung des dem Bescheid zugrunde gelegten Tatbestandes nicht mehr der Rechtsordnung angehört hätte.

              Dem in Art140 Abs7 B-VG genannten Anlassfall (im engeren Sinn), anlässlich dessen das Gesetzesprüfungsverfahren tatsächlich eingeleitet worden ist, sind all jene Beschwerdefälle gleichzuhalten, die zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung im Gesetzesprüfungsverfahren (bei Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung zu Beginn der nichtöffentlichen Beratung) beim Verfassungsgerichtshof bereits anhängig waren (VfSlg. 10.616/1985, 11.711/1988); darüber hinaus muss der das Verwaltungsverfahren einleitende Antrag vor Bekanntmachung des dem unter Pkt. 2.1. genannten Erkenntnis zugrunde liegenden Prüfungsbeschlusses des Verfassungsgerichtshofes gestellt worden sein Dem in Art140 Abs7 B-VG genannten Anlassfall (im engeren Sinn), anlässlich dessen das Gesetzesprüfungsverfahren tatsächlich eingeleitet worden ist, sind all jene Beschwerdefälle gleichzuhalten, die zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung im Gesetzesprüfungsverfahren (bei Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung zu Beginn der nichtöffentlichen Beratung) beim Verfassungsgerichtshof bereits anhängig waren (VfSlg. 10.616 aus 1985,, 11.711 aus 1988,); darüber hinaus muss der das Verwaltungsverfahren einleitende Antrag vor Bekanntmachung des dem unter Pkt. 2.1. genannten Erkenntnis zugrunde liegenden Prüfungsbeschlusses des Verfassungsgerichtshofes gestellt worden sein

(VfSlg. 17.687/2005).(VfSlg. 17.687 aus 2005,).

              2.3. Die nichtöffentliche Beratung im Gesetzesprüfungsverfahren begann am 20. Juni 2012; der dieses Gesetzesprüfungsverfahren einleitende Beschluss wurde am 19. Jänner 2012 bekannt gemacht. Die vorliegende Beschwerde ist beim Verfassungsgerichtshof am 18. August 2011 eingelangt, war also zu Beginn der nichtöffentlichen Beratung schon anhängig; da der ihr zugrunde liegende, das Verwaltungsverfahren auslösende Antrag ausweislich der Verwaltungsakten auch vor Bekanntgabe des Prüfungsbeschlusses, nämlich am 14. Jänner 2011, gestellt worden ist, ist der ihr zugrunde liegende Fall somit einem Anlassfall gleichzuhalten.

              Die belangte Behörde wendete bei Erlassung des angefochtenen Bescheids eine als verfassungswidrig aufgehobene Gesetzesbestimmung an, indem sie im Spruch des angefochtenen Bescheids den Spruch des erstinstanzlichen Bescheids wiedergab, der sich ausdrücklich auf den aufgehobenen §46 Wr. PO 1995 stützte. Weiters wurde die aufgehobene Bestimmung in der Begründung wiedergegeben. Es ist nach Lage des Falles nicht ausgeschlossen, dass diese Gesetzesanwendung für die Rechtsstellung der beschwerdeführenden Partei nachteilig war. Die beschwerdeführende Partei wurde somit wegen Anwendung eines verfassungswidrigen Gesetzes in ihren Rechten verletzt.

              Der Bescheid war daher aufzuheben.

              3. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde gemäß §19 Abs4 Z3 VfGG abgesehen.

              4. Die Kostenentscheidung gründet sich auf §88 VfGG. In den zugesprochenen Kosten ist Umsatzsteuer in der Höhe von € 400,- sowie eine Eingabengebühr gemäß §17a VfGG in der Höhe von € 220,- enthalten.

Schlagworte

VfGH / Anlassfall, Bescheid Trennbarkeit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2012:B979.2011

Zuletzt aktualisiert am

24.07.2012
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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