TE Vfgh Erkenntnis 1981/3/18 WI-7/80, WI-11/80

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Veröffentlicht am 18.03.1981
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Index

L0 Verfassungs- und Organisationsrecht
L0350 Gemeindewahl

Norm

B-VG Art141 Abs1 lita
B-VG Art141 Abs1
Tir GdWO 1973 §29 Abs3 lita
Tir GdWO 1973 §37
Tir GdWO 1973 §46 Abs3
Tir GdWO 1973 §53 Abs2
Tir GdWO 1973 §58 Abs3
Tir GdWO 1973 §58 Abs4
VfGG §15 Abs2
VfGG §27
VfGG §67 Abs1
VfGG §68 Abs1
VfGG §70 Abs1 erster Satz

Leitsatz

Tir. Gemeindewahlordnung 1973; Berufsbezeichnung in Wahlvorschlägen und auch Stimmzetteln - "Jungbauernobmann" keine gesetzmäßige Berufsangabe eines Wahlwerbers; Ungenauigkeiten und Unstimmigkeiten bei der Stimmenzählung; VerfGG 1953; Beginn der Anfechtungsfrist nach §68 Abs1

Spruch

I. Die Wahlanfechtung (WI-11/80) durch die Wählergruppen "ÖAAB - Liste der Arbeitnehmer von Fügen, Kleinboden, Kapfing und Gagering (Arbeiter, Angestellte, Beamte, Rentner)" und "Heimatliste der Gemeinde Fügen" wird zurückgewiesen.

II. Der Wahlanfechtung (WI-7/80) durch die Wählergruppe "Junge Wahlgemeinschaft Fügen - Liste für Ordnung und Fortschritt" wird stattgegeben.

Das Verfahren betreffend die am 23. März 1980 durchgeführte Wahl zum Gemeinderat der Gemeinde Fügen (pol. Bezirk Schwaz) wird beginnend mit der der Gemeindewahlbehörde gemäß §34 der Tir.

Gemeindewahlordnung 1973 obliegenden Prüfung der Wahlvorschläge aufgehoben.

III. Kosten werden nicht zugesprochen.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. A) Mit Kundmachung der Landesregierung vom 27. November 1979, LGBl. 74/1979, wurden für alle Gemeinden Tirols mit Ausnahme der Landeshauptstadt Innsbruck die allgemeinen Wahlen der Gemeinderäte auf den 23. März 1980 ausgeschrieben.

Die Wahlen waren nach den Bestimmungen der Tir. Gemeindewahlordnung 1973 - TGWO 1973 (Anlage zur Kundmachung der Landesregierung vom 24. Juli 1973, LGBl. 63/1973, über die Wiederverlautbarung der Tir. Gemeindewahlordnung 1967) idF der Landesgesetze LGBl. 43/1974, 36/1977 und 4/1980 durchzuführen.

Für die Wahl in der Gemeinde Fügen (pol. Bezirk Schwaz) haben 7 Wählergruppen rechtzeitig Wahlvorschläge eingereicht, uzw. (in der Reihenfolge der Einreichung):

"SPÖ - Fügen" (Nr. 1)

"Gemeinschaftsliste des Bürgermeisters für Fügen - Kapfing - Kleinboden - Gagering" (Nr. 2)

"Junge Wahlgemeinschaft Fügen - Liste für Ordnung und Fortschritt" (Nr. 3)

"Gemeinschaftsliste der Fraktion Kapfing" (Nr. 4)

"Liste Kleinboden, Kapfing, Fügen, Gagering" (Nr. 5)

"ÖAAB - Liste der Arbeitnehmer von Fügen, Kleinboden, Kapfing und Gagering (Arbeiter, Angestellte, Beamte, Rentner)" (Nr. 6)

"Heimatliste der Gemeinde Fügen" (Nr. 7).

Die Wahlvorschläge Nr. 2, 4 und 5 sowie die Wahlvorschläge Nr. 6 und 7 waren miteinander gekoppelt.

In der Niederschrift über den Wahlvorgang und das Ergebnis der Stimmenzählung vom 23. März 1980 hat die Gemeindewahlbehörde beurkundet, daß die Zahl der von den Wählern abgegebenen Wahlumschläge mit 1.648, die Zahl der im Abstimmungsverzeichnis eingetragenen Wähler mit 1.645, somit 3 Wahlumschläge zuviel festgestellt worden seien, ferner daß die Gesamtsumme der abgegebenen (gültigen und ungültigen) Stimmen mit 1.645, der ungültigen Stimmen mit 18 und der gültigen Stimmen mit 1.627 sowie die auf die einzelnen Wählergruppen entfallenen gültigen Stimmen mit (in der Reihenfolge der Einreichung der Wahlvorschläge) 201, 734, 193, 99, 134, 156 und 110 festgestellt worden seien.

In einem Protokoll der Gemeindewahlbehörde Fügen vom 10. April 1980 wurde über die Vorgänge bei der Gemeinderatswahl am 23. März 1980 ergänzend ua. festgehalten:

"Bei Überprüfung mit dem Abstimmungsverzeichnis (1.644 abgegebene Stimmen) und den tatsächlich vorhandenen Kuverts war um eines zuviel! Nach neuerlicher Überprüfung fehlte es wieder um 1 Kuvert. Nach der dritten Zählung waren um 4 Kuverts zuviel. ... Nach Durchsicht der Wählerverzeichnisse wurde festgestellt, daß eine Wählerin im Wählerverzeichnis und im Abstimmungsverzeichnis nicht aufschien; Wahlleiterstellvertreter Kronthaler und Wahlzeuge Zeller konnten sich einwandfrei erinnern, daß besagte Wählerin im Wahllokal anwesend war und ihre Stimme abgegeben hatte. Hierauf beschloß die Wahlkommission, diese Wählerin im Wahl- und Abstimmungsverzeichnis nachzutragen. Nun

fehlte es nur noch um 3 Kuverts. ... Dann wurde zur Öffnung der Kuverts geschritten. ... Die leeren Kuverts wurden von den Wahlzeugen

und Gemeindebediensteten von den Tischen entfernt. Sie wurden von den Gemeindebediensteten Kofler Alois und Kreidl Hilde in Empfang genommen und in leere Kartons eingeordnet, wobei diese bei der Einordnung der Kuverts nochmals kontrollierten. Dabei fand Frl. Kreidl noch einen Stimmzettel und gab diesen selbst wieder auf den Tisch zurück. ... Kurz darauf stellte auch Hr. Kofler fest, daß noch ein Stimmzettel in einem bereits abgelegten Kuvert vorhanden war. ... Nach Beendigung der Stimmzettelentnahme aus den Kuverts wurde über die nicht als klar deklarierten Stimmzettel beraten und abgestimmt sowie dementsprechend zugeordnet. Dann erfolgte die Zählung der Stimmzettel. Wobei nicht wie erforderlich 1.648, sondern 1.647 waren. Somit fehlte es wieder um 1 abgegebene Stimme. ... Nach Feststellung der einzelnen Wahlgruppenergebnisse (Mandatsverteilung) fragte der Wahlleiter, um die Zählung abschließen zu können, die Wahlkommission, was mit den zwei überschüssigen Stimmen geschehen soll. Die Wahlkommission hat den einstimmigen Beschluß gefaßt, die 2 überschüssigen Stimmen durch zwei ungültige (2 leere Kuverts) auszugleichen. ..."

In dem Strafverfahren gegen den Bürgermeister und Gemeindewahlleiter (das vom Landesgericht Innsbruck - 26 Vr 2186/80 Hv 298/80 - wegen des Vergehens nach §266 Abs1 und §313 StGB durchgeführt und mit einem Freispruch gemäß §259 Z3 StPO endete; wobei dem Staatsanwalt gemäß §263 Abs2 StPO die abgesonderte Verfolgung wegen des Vergehens nach §266 Abs2 StGB vorbehalten wurde) hat dieser als Beschuldigter den Vorgang näher präzisiert und angegeben (Hauptverhandlung am 21. Oktober 1980):

"Es ist richtig, daß in der Wählerliste 1.645 Namen standen, wir aber

1.648 Kuverts hatten. Wir zählten nach und fanden dann 1.647 Stimmen. Die Gemeindewahlbehörde stimmte dann einstimmig ab, daß man die beiden überschüssigen Stimmen weggibt, d.h., daß man zwei ungültige Stimmen vernichtet. ... Es wurde zunächst länger darüber diskutiert, ob man einfach drei Kuverts wegziehen soll. Diesen Vorschlag habe nicht ich gemacht. Dieser Vorschlag wurde abgelehnt, weil es dann passieren kann, daß gültige Stimmen gezogen werden. Erst später machten wir einen Beschluß, daß wir zwei ungültige Stimmen entfernen."

Von den insgesamt zu vergebenden 14 Gemeinderatssitzen (§18 der Tir. Gemeindeordnung 1966, LGBl. 4/1966) entfielen auf die 7 Wählergruppen (in der Reihenfolge der Einreichung der Wahlvorschläge) jeweils 2, 7, 1, 1, 1, 1 und 1 Sitze.

Die Kundmachung des Wahlergebnisses erfolgte durch Anschlag am 25. März 1980.

B) Gestützt auf §58 TGWO 1973 erhoben die Wählergruppen Nr. 3, 6 und 7 Einspruch gegen die Ermittlung des Wahlergebnisses. Mit Bescheid der Bezirkswahlbehörde Schwaz vom 17. April 1980, Z GRW-9/1980, wurden die Einsprüche "wegen Unzuständigkeit der Bezirkswahlbehörde Schwaz zu den in den Einsprüchen erhobenen Vorwürfen zurückgewiesen".

C) 1. Die Wählergruppe Nr. 3 (Junge Wahlgemeinschaft Fügen - Liste für Ordnung und Fortschritt) ficht, gestützt auf Art141 Abs1 B-VG und §67 VerfGG, die Gemeinderatswahl an; sie stellt den Antrag, der VfGH möge gemäß §70 VerfGG das Wahlverfahren wegen Rechtswidrigkeit "für nichtig erklären". Die Wahlanfechtung ist am 21. April 1980 zur Post gegeben worden. Sie ist beim VfGH unter Z WI-7/80 protokolliert.

Die Behauptung der Rechtswidrigkeit der Wahl wird - auf das Wesentliche zusammengefaßt - wie folgt begründet:

a) Um ca. 9.15 Uhr des Wahltages sei von 2 Wahlzeugen festgestellt worden, daß der Wahlleiter an der Wahlurne Kuverts von zwei Wählern entgegengenommen habe, ohne diese sofort in die Wahlurne zu geben. Er habe seiner Rocktasche ein weiteres Kuvert entnommen und habe sodann alle 3 Kuverts gleichzeitig in die Wahlurne geworfen. Auch eine Wählerin habe beobachtet, daß der Wahlleiter zweimal aus der Innentasche seines Rockes jeweils ein Kuvert entnommen, die er zusammen mit von Wählern überreichten Kuverts gemeinsam in die Wahlurne gegeben habe.

Durch diese Vorgangsweise seien unbeschadet der Bestimmung des §266 StGB die Bestimmungen der §§45 Abs4 und 43 Abs1 TGWO verletzt worden.

b) Die anfechtende Wählergruppe gibt sodann die vorstehend im Sachverhalt (Punkt I.A) dargestellten Unstimmigkeiten bei der Stimmenzählung wieder und meint, die Vorgangsweise, überschüssige Stimmen durch ungültige (= leere Kuverts) "auszugleichen", dh. von Wählern abgegebene leere Kuverts wegzugeben, widerspreche eindeutig den Bestimmungen der §§50 und 51 TGWO. Aus der widersprüchlichen Protokollierung der Anzahl der Wahlteilnehmer, der Wahlumschläge, der gültig und ungültig abgegebenen Stimmen ergebe sich der begründete Verdacht, daß die Gemeindewahlbehörde bzw. der Wahlleiter offensichtlich versucht hätten, gesetzwidrig eine "Klärung" des Überschusses von 3 Kuverts im Verhältnis zu den verzeichneten Wählern herbeizuführen.

Durch die vorstehend beschriebenen Vorgänge sei das subjektive Recht der antragstellenden Wählergruppe (wie auch der restlichen wahlwerbenden Gruppen) auf Einhaltung der Wahlvorschriften in eindeutiger Weise verletzt worden. Eine derartige ungesetzliche Vorgangsweise sei geeignet, das Wahlergebnis möglicherweise zu beeinflussen. Jedenfalls habe diese Vorgangsweise zu einer Beeinflussung des Wahlergebnisses im Hinblick auf §57 TGWO in der Weise geführt, daß sie sich auf die Vergabe der Wahlpunkte und damit auf die Vergebung der Mandate bzw. die Reihung der Ersatzmänner ausgewirkt habe.

c) Zum Zeitpunkt der Gemeinderatswahl hätten sich entgegen der Bestimmung des §41 Abs2 TGWO nicht in jeder Wahlzelle Abschriften sämtlicher Wahlvorschläge, sondern nur die Wahlvorschläge dreier Wählergruppen befunden. Auch dahin müsse eine Beeinflussung des Wahlergebnisses erblickt werden. (Zur Erhärtung dieser behaupteten Rechtswidrigkeit legt die anfechtende Wählergruppe eidesstattliche Erklärungen vor.)

d) §46 Abs3 TGWO normiere zwingend, daß die von den Wählergruppen ausgegebenen Stimmzettel die Namen aller Wahlwerber mit Angabe ihres Berufes enthalten müßten. §29 Abs3 normiere dies für die Wahlvorschläge.

Der Wahlvorschlag Nr. 2 enthalte beim zwölftgereihten Wahlwerber als "Berufsbezeichnung" Jungbauernobmann. Dies stelle keine Berufsbezeichnung, sondern eine politische Funktion dar. Die Gemeindewahlbehörde habe es verabsäumt, gemäß §34 TGWO zur Behebung dieses Mangels aufzufordern. Auch der Stimmzettel dieser Wählergruppe enthalte diese Bezeichnung. Dies widerspreche der zwingenden Vorschrift des §46 Abs3 TGWO.

In einer Replik zur Äußerung der Gemeindewahlbehörde ergänzt die anfechtende Wählergruppe, daß der zwölftgereihte Wahlwerber zum Zeitpunkt der Wahl nicht Bauer (= selbständiger Landwirt), sondern Landarbeiter gewesen sei.

Die Anführung der politischen Funktion eines Wahlwerbers sei auch geeignet, eine Beeinflussung des Wahlergebnisses herbeizuführen. In diese Richtung ziele auch der Umstand, daß bei dem an sechster Stelle des Wahlvorschlages Nr. 2 aufscheinenden Wahlwerber neben seiner Berufsbezeichnung "Bauer" noch dessen politische Funktion Ortsbauernobmann aufscheine.

2. Die Gemeindewahlbehörde Fügen hat eine Äußerung abgegeben, in der sie beantragt, die Wahlanfechtung als unbegründet abzuweisen. Zur Widerlegung des Vorbringens der anfechtenden Wählergruppe über das Fehlen von Wahlvorschlägen in den Wahlzellen werden Stellungnahmen und eidesstattliche Erklärungen vorgelegt.

D) 1. Die Wählergruppen Nr. 6 "ÖAAB - Liste der Arbeitnehmer von

Fügen, Kleinboden, Kapfing und Gagering (Arbeiter, Angestellte, Beamte, Rentner)" und Nr. 7 "Heimatliste der Gemeinde Fügen" fechten mit einem als "Beschwerde gemäß Art141 Abs1 lita B-VG in Verbindung mit §§67 ff. VerfGG 1953" bezeichneten Schriftsatz die Gemeinderatswahl an; die Beschwerde richtet sich zwar verbal gegen den am 21. April 1980 zugestellten Bescheid der Bezirkswahlbehörde Schwaz vom 17. April 1980, der Sache nach aber gegen behauptete Rechtswidrigkeiten im Verfahren vor der Gemeindewahlbehörde. Die Beschwerdeführer stellen den Antrag, der VfGH wolle das Wahlverfahren wegen Rechtswidrigkeit "für nichtig erklären"; sie beantragen auch Kostenersatz. Die Beschwerde ist am 7. Mai 1980 zur Post gegeben worden; sie ist beim VfGH unter Z WI-11/80 protokolliert.

Auch diese Antragsteller bringen - in gleicher Weise wie die anfechtende Wählergruppe zu WI-7/80 - die Beobachtungen zweier Wahlzeugen und einer Wählerin darüber vor, daß der Wahlleiter von Wählern entgegengenommene Kuverts zusammen mit aus seiner Rocktasche entnommenen Kuverts in die Wahlurne geworfen habe.

Die Antragsteller geben dann die vorstehenden im Sachverhalt (Punkt I.A) dargestellten Unstimmigkeiten bei der Stimmzählung wieder.

Sie hätten gegen die Ermittlung des Ergebnisses der Gemeinderatswahl fristgerecht bei der Gemeindewahlbehörde gemäß §58 Abs3 TGWO Einspruch erhoben. Damit hätten sie die Ermittlung des Wahlergebnisses in ziffernmäßiger Hinsicht bekämpft.

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid habe die belangte Behörde den Einspruch mit der Begründung zurückgewiesen, daß das Wahlergebnis in der rechnerischen Stimmenauswertung nicht angefochten worden sei.

Gegen diese Ansicht richtet sich die vorliegende Beschwerde. Durch den Einspruch sei nämlich sehr wohl das ziffernmäßige Ergebnis der Wahl angefochten worden.

Die Antragsteller schließen ihre "Beschwerde" mit folgenden Ausführungen:

"Abgesehen davon, daß also die Beschwerdeführer mit ihrem Einspruch das ziffernmäßige Ergebnis des Ermittlungsverfahrens bekämpfen, wenden sie sich auch durch (wohl: gegen) zahlreiche Verletzungen von Bestimmungen der Tir. Gemeindewahlordnung 1973 durch das Wahlverfahren bzw. den Wahlleiter Bürgermeister Wetscher. Durch diese Verstöße gegen Bestimmungen der Tir. Gemeindewahlordnung 1973 wurden die Beschwerdeführer in dem ihnen verfassungsrechtlich zustehenden Anspruch auf Einhaltung der Wahlvorschriften und Durchführung eines einwandfreien Wahlvorganges verletzt. Dabei kommt es keineswegs darauf an, ob nun durch diese Verletzung tatsächlich das Wahlergebnis verändert oder verfälscht wurde. Es genügt, daß die Möglichkeit dazu gegeben ist, und eine solche kann bei den vorliegenden Manipulationen mit Sicherheit nicht ausgeschlossen werden. Entgegen der Ansicht der belangten Behörde vertreten die Beschwerdeführer den Standpunkt, daß die Gemeinderatswahl in der Gemeinde Fügen den gesetzlichen Bestimmungen nicht entsprochen hat."

2. Die Gemeindewahlbehörde Fügen hat eine Äußerung erstattet, in der sie beantragt, die Wahlanfechtung in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluß als verspätet zurückzuweisen.

Die Antragsteller haben dazu eine Stellungnahme abgegeben, in der sie "ihren bereits in der Beschwerde gestellten Antrag auf Aufhebung der Wahl zum Gemeinderat der Gemeinde Fügen vom 23. März 1980" wiederholen.

E) Der VfGH hat die Verfahren gemäß §§187 und 404 ZPO in Verbindung

mit §35 VerfGG 1953 zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbunden.

In der mündlichen Verhandlung vor dem VfGH am 13. März 1981 wurde in beiden Verfahren der Zuspruch von Kosten beantragt.

II. Der VfGH hat erwogen:

Zu den Prozeßvoraussetzungen

1. Zur Anfechtung von Wahlen zu einem Gemeinderat nach Art141 Abs1 lita B-VG (idF BGBl. 12/1958) sind gemäß §67 Abs2 VerfGG 1953 (idF BGBl. 18/1958) Wählergruppen (Parteien) berechtigt, die bei einer durch die Wahlordnung vorgeschriebenen Wahlbehörde Wahlvorschläge für die angefochtene Wahl rechtzeitig vorgelegt haben, und zwar durch ihren zustellungsbevollmächtigten Vertreter. Die Wahlanfechtung muß gemäß §68 Abs1 VerfGG 1953 binnen vier Wochen nach Beendigung des Wahlverfahrens, wenn aber in dem betreffenden Wahlgesetz ein Instanzenzug vorgesehen ist, binnen vier Wochen nach Zustellung des in letzter Instanz ergangenen Bescheides, eingebracht sein.

In §58 TGWO 1973 ist ein solcher Instanzenzug vorgesehen. Binnen einer Woche nach Kundmachung des Wahlergebnisses kann jede wahlwerbende Gruppe durch ihren Zustellungsbevollmächtigten gegen die Ermittlung des Wahlergebnisses bei der Gemeindewahlbehörde Einspruch erheben (§58 Abs3). Den Einspruch hat die Gemeindewahlbehörde mit ihrer Äußerung der Bezirkswahlbehörde zur Entscheidung vorzulegen. Ergibt die Überprüfung die Unrichtigkeit der Ermittlung, so hat die Bezirkswahlbehörde das Wahlergebnis sofort richtigzustellen und das richtige Ergebnis in den betreffenden Gemeinden zu verlautbaren; gegen die Entscheidung der Bezirkswahlbehörde ist eine Berufung nicht zulässig (§58 Abs4).

Zu einer gleichlautenden Bestimmung der Tir. Gemeindewahlordnung, LGBl. 14/1949, hat der VfGH im Erk. VfSlg. 1968/1950 ausgeführt:

"Wenn auch die Tir. GWO im §27 (richtig: 57) Abs3 von der Ermittlung des Wahlergebnisses schlechthin spricht und nicht von der 'ziffernmäßigen Ermittlung', wie zB §101 NWO und eine Reihe anderer Wahlordnungen für allgemeine Vertretungskörper, so ergibt sich die Einschränkung der Bezirkswahlbehörde auf die Überprüfung der ziffernmäßig richtigen Ermittlung des Wahlergebnisses gleichwohl daraus, daß die Befugnisse der Bezirkswahlbehörde: 'sofortige Richtigstellung des Wahlergebnisses und der Verlautbarung des richtigen Ergebnisses' sich nur auf die ziffernmäßige Ermittlung beziehen können". Bei dieser Rechtsauffassung ist der VfGH bezüglich der Tir. GWO 1962 (VfSlg. 4316/1962, 4505/1963, 4506/1963, 4507/1963), bezüglich der Tir. GWO 1967 (VfSlg. 5805/1968, 5861/1968) und bezüglich der Tir. GWO 1973 (VfSlg. 7391/1974) geblieben.

Bei den gegen die Ermittlung des Wahlergebnisses in der Gemeinde Fügen erhobenen Einsprüchen (vorstehender Punkt I.B) ging es nicht um Fragen der ziffernmäßigen Ermittlung. Der Einspruch der Wählergruppe Nr. 3 ist damit begründet, daß näher angeführte Umstände zur Feststellung zwängen, die Wahl sei nicht ordnungsgemäß, vor allem aber nicht mit der gebotenen Sorgfalt durchgeführt worden. Auch im Einspruch der Wählergruppen Nr. 6 und 7 werden Manipulationen bei der Stimmenzählung geltend gemacht.

Über behauptete Rechtswidrigkeiten solcher Art konnte aber nicht im Wege eines Einspruchsverfahrens nach §58 TGWO 1973 entschieden werden.

2. Die im Verfahren zu Z WI-7/80 anfechtende Wählergruppe (vorstehender Punkt I.C) hat die Wahlanfechtung beim VfGH am 21. April 1980 und somit jedenfalls innerhalb der in §68 Abs1 VerfGG 1953 für den dort erstgenannten Fall bestimmten Frist von vier Wochen nach Beendigung des Wahlverfahrens eingebracht. Diese Wahlanfechtung ist, da auch die sonstigen Prozeßvoraussetzungen gegeben sind, zulässig.

3. Dagegen haben die im Verfahren zu Z WI-11/80 anfechtenden Wählergruppen (vorstehender Punkt I.D) ihre Wahlanfechtung erst am 7. Mai 1980 beim VfGH eingebracht. Sie waren der Meinung, die vierwöchige Anfechtungsfrist beginne erst mit der Zustellung des Einspruchsbescheides der Bezirkswahlbehörde zu laufen. Dabei übersahen sie, daß diese Fristbestimmung gemäß §68 Abs1 VerfGG 1953 nur insoweit gilt, als in dem betreffenden Wahlgesetz ein Instanzenzug vorgesehen ist. Eine irrige Rechtsauffassung über einen solchen Instanzenzug geht zu Lasten der anfechtenden Wählergruppe (vgl. zB VfSlg. 4316/1962). Im vorliegenden Fall beginnt daher die Anfechtungsfrist nach der in §68 Abs1 VerfGG 1953 für den dort erstgenannten Fall getroffenen Regel mit der Beendigung des Wahlverfahrens zu laufen (di. mit dem Zeitpunkt der Kundmachung des Wahlergebnisses am 25. März 1980; vgl. VfSlg. 2037/1950, 4316/1962).

Daß der eingereichte Schriftsatz als Beschwerde und die Antragsteller als Beschwerdeführer bezeichnet sind, ist im Hinblick darauf, daß er ausdrücklich auf Art141 B-VG und die §§67 ff. VerfGG 1953 gestützt ist und den Antrag auf Nichtigerklärung des Wahlverfahrens enthält, prozeßrechtlich unbeachtlich (vgl. auch VfSlg. 8988/1980).

Die Wahlanfechtung zu Z WI-11/80 war daher wegen Versäumung der Anfechtungsfrist iS des §19 Abs3 Z1 litb VerfGG 1953 idF BGBl. 185/1964 zurückzuweisen.

4. Der VfGH hatte somit nur im Verfahren zu Z WI-7/80 in die Sache einzugehen.

Zur Sache

5. Die Vorgänge bei der Stimmenzählung - wie sie von der Wahlbehörde niederschriftlich festgehalten sind (vorstehender Punkt I.A) - geben kein verläßliches Bild über die Gesamtsumme der abgegebenen Stimmen sowie der ungültigen und gültigen Stimmen (§53 Abs2 TGWO 1973).

Bei mehreren Zählungen der abgegebenen Wahlumschläge wurden jeweils verschiedene Ergebnisse, schließlich um 4 Wahlumschläge mehr als Stimmen abgegeben worden sind, festgestellt. Eine nicht im Abstimmungsverzeichnis eingetragene Stimmenabgabe einer Wählerin wurde auf Grund bloßer Erinnerung zweier Personen (des Wahlleiter-Stellvertreters und eines Wahlzeugen), daß die Wählerin ihre Stimme abgegeben habe, im Abstimmungsverzeichnis nachgetragen und im Wählerverzeichnis vermerkt. In den eröffneten und schon als entleert weggelegten Wahlumschlägen wurden noch 2 Stimmzettel gefunden. Schließlich wurden zwei ungültige Stimmzettel (leere Wahlumschläge) entfernt, um zwei überschüssige Stimmen zu beseitigen.

Weitere Unstimmigkeiten sind im Verfahren vor dem VfGH herausgekommen. In der Niederschrift der Gemeindewahlbehörde vom 23. März 1980 sind 18 ungültige Stimmen festgestellt (5 leere Wahlumschläge; 13 ungültige Stimmzettel). Die beigegebene Aufschlüsselung der ungültigen Stimmzettel weist allerdings nur 11 solche Stimmzettel aus, nämlich: 3 leere amtliche Stimmzettel; 8 aus dem Grunde ungültige Stimmzettel, weil in einem Wahlumschlag mehrere Stimmzettel enthalten waren, die auf verschiedene nicht gekoppelte Wählergruppen lauten. Tatsächlich sind auch bei den dem VfGH vorgelegten Stimmzetteln nur 16 als ungültig gewertete.

In der Niederschrift vom 23. März 1980 sind 1.627 gültige Stimmen (1.645 abgegebene abzüglich 18 ungültige Stimmen) festgestellt. Eine vom VfGH vorgenommene Zählung ergab nur 1.625 Stimmen, uzw. für den Wahlvorschlag Nr. 1 statt der in der Niederschrift festgestellten 201 nur 200 Stimmen, und für den Wahlvorschlag Nr. 7 statt der festgestellten 110 Stimmen nur 109 Stimmen.

Diese festgestellten Ungenauigkeiten und Unstimmigkeiten bei der Stimmenzählung sind von einer Art, die diese als rechtswidrig und als völlig ungeeignete Grundlage für die Ermittlung des Wahlergebnisses erweisen. Eine solcherart durchgeführte Stimmenzählung ist relevant iS des §70 Abs1 erster Satz VerfGG 1953: Da eine Verschiebung von nur wenigen Stimmen zwischen den Wählergruppen Nr. 1 und 3 eine andere Verteilung der Gemeinderatssitze zur Folge gehabt hätte, ist nicht auszuschließen, daß eine einwandfreie Durchführung des Ermittlungsverfahrens zu einem anderen Wahlergebnis geführt hätte. Offenkundig konnte also die erwiesene Rechtswidrigkeit von Einfluß auf das Wahlergebnis iS der angeführten Gesetzesstelle sein (vgl. aus jüngster Zeit VfSlg. 8853/1980 und die dort angeführte Vorjudikatur).

6. Zu der von der anfechtenden Wählergruppe als rechtswidrig geltend gemachten Berufsangabe bei zwei Wahlwerbern des Wahlvorschlages Nr. 2 geht der VfGH von folgenden Überlegungen aus:

Gemäß §29 Abs3 lita TGWO 1973 muß ein Wahlvorschlag eine Wahlwerberliste enthalten, in der, mit arabischen Ziffern gereiht, unter Angabe von Vor- und Zuname, Anschrift und Beruf, höchstens doppelt so viele Bewerber angeführt sein dürfen, wie Gemeinderatsmitglieder zu wählen sind. Nach Prüfung durch die Wahlbehörde, ob die Wahlvorschläge diesen Bestimmungen entsprechen, sind die zugelassenen Wahlvorschläge gemäß §37 TGWO 1973 ortsüblich kundzumachen. Daran anknüpfend bestimmt §46 Abs3 TGWO 1973, daß die von den Wählergruppen ausgegebenen Stimmzettel außer der Bezeichnung der Wählergruppen die Namen aller Wahlwerber mit Angabe ihres Berufes und Wohnortes in der Reihenfolge des kundgemachten Wahlvorschlages enthalten müssen.

Aus dem Zusammenhalt dieser Bestimmungen folgt, daß die Berufsbezeichnung im Wahlvorschlag mit der auf dem Stimmzettel übereinstimmen muß. Sowohl auf dem Wahlvorschlag als auch auf dem Stimmzettel muß derselbe und richtige Beruf, uzw. der gegenwärtig vom Wahlwerber ausgeübte Beruf, angegeben sein (vgl. VfSlg. 7434/1974). Diese vorgeschriebene Angabe des Berufes dient nicht nur dazu, eine Identifizierung des Wahlwerbers zu ermöglichen, sondern hat auch die Bedeutung einer Information des Wählers.

Der bei der Gemeindewahlbehörde eingereichte Wahlvorschlag Nr. 2 (Wählergruppe "Gemeinschaftsliste des Bürgermeisters für Fügen - Kapfing - Kleinboden - Gagering") enthält bei den an 6. und 12.

Stelle der Wahlwerberliste gereihten Bewerbern folgende Angaben:

"Sprenger Georg Ortsbauernobmann Fügen Nr. 87" (am 11. März 1980 wurde die Berufsangabe ergänzt in "Bauer-Ortsbauernobmann") und "Leo Hubert Jungbauernobmann Fügen Nr. 77". Diese (bezüglich des erstgenannten Bewerbers ergänzten) Angaben enthält auch der gemäß §37 TGWO 1973 als zugelassen kundgemachte Wahlvorschlag. Die gleichen Angaben enthalten die von der Wählergruppe ausgegebenen Stimmzettel.

Die Beifügung "Jungbauernobmann" bei dem an 12. Stelle gereihten Wahlwerber stellt keine Berufsangabe dar und läßt auch keinen Schluß auf den Beruf des Wahlwerbers zu.

Die Tir. Jungbauernschaft-Landjugend ist die Jugendorganisation des Tir. Bauernbundes. Nach den Satzungen können Mitglieder der Jungbauernschaft alle Jugendlichen des ländlichen Raumes sein, die das 14. Lebensjahr vollendet und in der Regel das 30. Lebensjahr noch nicht erreicht haben und an den im jeweiligen Jahresarbeitsprogramm der Tir. Jungbauernschaft festgelegten Bildungsmaßnahmen teilnehmen. Für den gewählten Jungbauernobmann ist der Erwerb der Vollmitgliedschaft des Tir. Bauernbundes verpflichtend. Nach einer Mitteilung des Tir. Bauernbundes an den VfGH können auch Nichtbauern die Funktion eines Jungbauernobmannes sowohl auf Orts- als auch auf Bezirksebene ausüben.

Die Angabe "Jungbauernobmann" bei einem Wahlwerber in der Wahlwerberliste des Wahlvorschlages und auf dem Stimmzettel ist somit keine dem Gesetz entsprechende Berufsangabe. Die zusätzliche Angabe einer derartigen Funktion neben der Berufsangabe (wie etwa bei dem an 6. Stelle gereihten Wahlwerber "Bauer-Ortsbauernobmann") ist dagegen vom Gesetz nicht ausgeschlossen.

Daraus folgt, daß es nicht dem Gesetz entspricht, einen Wahlvorschlag, der in der Wahlwerberliste einen Bewerber anführt, bei welchem an Stelle einer Berufsangabe die Angabe "Jungbauernobmann" enthalten ist, als zugelassen kundzumachen, und daß Stimmzettel, die an Stelle einer Berufsangabe die Angabe "Jungbauernobmann" enthalten, wegen des Fehlens einer gesetzmäßigen Berufsangabe nicht als gültige Stimmzettel gewertet werden dürfen.

Für den Wahlvorschlag Nr. 2 wurden 734 als gültig gewertete Stimmen abgegeben, davon 1 auf einem amtlichen Stimmzettel. Es bedarf keines weiteren Beweises, daß die Wertung dieser Stimmen als gültig iS des §70 Abs1 VerfGG von Einfluß auf das Wahlergebnis war.

7. Um die das Wahlergebnis beeinflussenden Rechtswidrigkeiten zu bereinigen, war das Wahlverfahren beginnend mit der der Gemeindewahlbehörde gemäß §34 TGWO 1973 obliegenden Prüfung der Wahlvorschläge aufzuheben.

Bei diesem Ergebnis erübrigt es sich, über die weiters behauptete Rechtswidrigkeit, daß sich zum Zeitpunkt der Gemeinderatswahl nicht in jeder Wahlzelle Abschriften der eingebrachten Wahlvorschläge befunden hätten, Beweise zu erheben und darüber zu entscheiden.

Kosten konnten nicht zugesprochen werden, da ein Kostenersatz im Verfahren nach Art141 B-VG nur in §71a Abs5 VerfGG 1953 idF BGBl. 311/1976 (vgl. dazu auch §27 VerfGG 1953) vorgesehen ist, welche Bestimmung im vorliegenden Fall nicht in Betracht kommt.

Schlagworte

VfGH / Wahlanfechtung, Wahlen, Wahlanfechtung administrative, Ermittlungsverfahren, Wahlvorschlag, Stimmzettel, VfGH / Formerfordernisse, VfGH / Kosten

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1981:WI7.1980

Dokumentnummer

JFT_10189682_80WI0007_00
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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