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10 VERFASSUNGSRECHTNorm
VfGG §85 Abs2 / AllgRechtssatz
Keine Folge
Im Hinblick auf den Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 05.06.12, mit welchem dieser einer gegen denselben Bescheid gerichteten Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkannt hat, dürfen keinerlei Maßnahmen in Vollziehung des angefochtenen Bescheides gesetzt werden und ist dieser daher derzeit einem Vollzug iSd §85 Abs2 VfGG nicht zugänglich.
Hinweis auf §85 Abs2 zweiter Satz VfGG betr die Stellung eines neuerlichen Antrags im Falle geänderter Voraussetzungen.
Entscheidungstexte
Schlagworte
VfGH / Wirkung aufschiebendeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2012:B484.2012Zuletzt aktualisiert am
11.07.2012