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10 VERFASSUNGSRECHTNorm
VfGG §19 Abs3 Z3Leitsatz
Einstellung des Beschwerdeverfahrens infolge Zurückziehung der Beschwerde unter Aufrechterhaltung des Kostenbegehrens; kein KostenzuspruchSpruch
I. Das Beschwerdeverfahren wird eingestellt. römisch eins. Das Beschwerdeverfahren wird eingestellt.
II. Kosten werden nicht zugesprochen. römisch zwei. Kosten werden nicht zugesprochen.
Begründung
Begründung:
1. Mit Schriftsatz vom 5. Juni 2012 zog der Beschwerdeführer seine Beschwerde unter Aufrechterhaltung seines in der Beschwerde gestellten Kostenbegehrens zurück.
Das Verfahren war daher einzustellen.
2. Die Möglichkeit einer Einschränkung auf die Kosten ist im Verfahren nach Art144 B-VG nicht gegeben (VfSlg. 16.181/2001). Ein Kostenzuspruch ist nur im Falle des Obsiegens (Aufhebung des angefochtenen Bescheides) oder der Klaglosstellung zulässig (§88 VfGG). Eine Klaglosstellung im Sinne der genannten Bestimmung ist jedoch nur dann gegeben, wenn der angefochtene Bescheid durch die belangte Behörde (oder - so vorhanden - deren Oberbehörde) formell aufgehoben wird. Dies ist hier dem Vorbringen des Beschwerdeführers zufolge nicht geschehen. 2. Die Möglichkeit einer Einschränkung auf die Kosten ist im Verfahren nach Art144 B-VG nicht gegeben (VfSlg. 16.181 aus 2001,). Ein Kostenzuspruch ist nur im Falle des Obsiegens (Aufhebung des angefochtenen Bescheides) oder der Klaglosstellung zulässig (§88 VfGG). Eine Klaglosstellung im Sinne der genannten Bestimmung ist jedoch nur dann gegeben, wenn der angefochtene Bescheid durch die belangte Behörde (oder - so vorhanden - deren Oberbehörde) formell aufgehoben wird. Dies ist hier dem Vorbringen des Beschwerdeführers zufolge nicht geschehen.
Kosten waren daher nicht zuzusprechen.
3. Dies konnte gemäß §19 Abs3 Z3 VfGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen werden.
Schlagworte
VfGH / Zurücknahme, VfGH / Kosten, VfGH / KlaglosstellungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2012:B1309.2011Zuletzt aktualisiert am
08.08.2012