RS Vfgh 2012/9/20 B531/12

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 20.09.2012
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Index

63 ALLGEMEINES DIENST- UND BESOLDUNGSRECHT
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979

Norm

B-VG Art7 Abs1 / Verwaltungsakt
BDG 1979 §38, §40, §141a
GehG 1956 §113e, §113h
  1. B-VG Art. 7 heute
  2. B-VG Art. 7 gültig ab 01.08.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/2013
  3. B-VG Art. 7 gültig von 01.01.2004 bis 31.07.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  4. B-VG Art. 7 gültig von 16.05.1998 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/1998
  5. B-VG Art. 7 gültig von 14.08.1997 bis 15.05.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/1997
  6. B-VG Art. 7 gültig von 01.07.1988 bis 13.08.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 341/1988
  7. B-VG Art. 7 gültig von 01.01.1975 bis 30.06.1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  8. B-VG Art. 7 gültig von 19.12.1945 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  9. B-VG Art. 7 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. BDG 1979 § 38 heute
  2. BDG 1979 § 38 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 120/2012
  3. BDG 1979 § 38 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 35/2012
  4. BDG 1979 § 38 gültig von 01.07.1997 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 123/1998
  5. BDG 1979 § 38 gültig von 01.01.1995 bis 30.06.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 43/1995
  6. BDG 1979 § 38 gültig von 01.01.1995 bis 31.12.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 550/1994
  7. BDG 1979 § 38 gültig von 01.01.1980 bis 31.12.1994

Leitsatz

Keine Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte durch Feststellung der Rechtmäßigkeit der mittels Weisung verfügten Verwendungsänderung eines Beamten auf einen niedriger bewerteten Arbeitsplatz nach rechtskräftiger Versetzung wegen Organisationsänderung

Rechtssatz

Der VfGH vermag nicht zu erkennen, dass das Ermittlungsverfahren mit einem in die Verfassungssphäre reichenden Mangel behaftet wäre; auch kann weder von einem gehäuften Verkennen der Rechtslage noch von denkunmöglicher Gesetzesanwendung die Rede sein.

Der Beschwerdeführer erblickt eine willkürliche Vorgehensweise in seiner (auf Grund einer Organisationsänderung erfolgten) Versetzung von einem mit A2/5 bewerteten Arbeitsplatz auf einen Arbeitsplatz mit der Wertigkeit A2/Grundlaufbahn; diese Versetzung habe "die Folge [gehabt], dass [der Beschwerdeführer] gegen die nachfolgende Verwendungsänderung [mit Weisung vom 11.04.11] auf einen schlechter bewerteten Arbeitsplatz [als den von ihm vor seiner Versetzung auf den mit A2/Grundlaufbahn bewerteten Arbeitsplatz innegehabten] keinen wirksamen Rechtsbehelf mehr zur Verfügung hatte, um diese dienstrechtliche Schlechterstellung abzuwehren".

Dieses Vorbringen richtet sich dem Grunde nach gegen den Bescheid der Dienstbehörde vom 07.12.10, mit dem der Beschwerdeführer von einem mit A2/5 bewerteten Arbeitsplatz auf einen Arbeitsplatz mit der Wertigkeit A2/Grundlaufbahn versetzt wurde, und nicht gegen die - im vorliegenden Verfahren allein maßgebliche - Rechtmäßigkeit des hier angefochtenen Bescheids. Der Beschwerdeführer hatte die Möglichkeit, gegen den Versetzungsbescheid vom 07.12.10 ein Rechtsmittel zu ergreifen, was er aber unterlassen hat. Der Berufungskommission ist daher jedenfalls nicht entgegenzutreten, wenn sie im angefochtenen Bescheid darauf hinweist, dass der Beschwerdeführer die nunmehr behauptete Rechtswidrigkeit der mit Bescheid vom 07.12.10 verfügten Versetzung schon mit Berufung gegen diesen Bescheid geltend zu machen gehabt hätte.

Die Auffassung der Berufungskommission, die Einteilung des Beschwerdeführers auf einem mit A2/3 bewerteten Arbeitsplatz stelle auf Grund seiner vorherigen Verwendung auf einem Arbeitsplatz mit der Wertigkeit A2/Grundlaufbahn eine "Zuweisung eines höherwertigen und nunmehr zumindest der Wahrungsfunktion nach §141a Abs1 BDG 1979 entsprechenden Arbeitsplatzes" dar, ist nicht geradezu denkunmöglich - und nur darauf kommt es bei der hier anzustellenden, verfassungsgerichtlichen Beurteilung des bekämpften Bescheids an. Die Berufungskommission geht auch denkmöglich davon aus, dass "der rein gehaltsrechtliche zeitlich befristete Fortzahlungsanspruch nach §113h Abs1a iVm §113e GehG keinen dienstrechtlichen Anspruch des wirksam mit einem Arbeitsplatz der Grundlaufbahn betrauten Beamten auf weisungsförmige Zuweisung einer der fortgezahlten Funktionszulage entsprechenden (höheren) Verwendung [vermittelt]".Die Auffassung der Berufungskommission, die Einteilung des Beschwerdeführers auf einem mit A2/3 bewerteten Arbeitsplatz stelle auf Grund seiner vorherigen Verwendung auf einem Arbeitsplatz mit der Wertigkeit A2/Grundlaufbahn eine "Zuweisung eines höherwertigen und nunmehr zumindest der Wahrungsfunktion nach §141a Abs1 BDG 1979 entsprechenden Arbeitsplatzes" dar, ist nicht geradezu denkunmöglich - und nur darauf kommt es bei der hier anzustellenden, verfassungsgerichtlichen Beurteilung des bekämpften Bescheids an. Die Berufungskommission geht auch denkmöglich davon aus, dass "der rein gehaltsrechtliche zeitlich befristete Fortzahlungsanspruch nach §113h Abs1a in Verbindung mit §113e GehG keinen dienstrechtlichen Anspruch des wirksam mit einem Arbeitsplatz der Grundlaufbahn betrauten Beamten auf weisungsförmige Zuweisung einer der fortgezahlten Funktionszulage entsprechenden (höheren) Verwendung [vermittelt]".

Entscheidungstexte

Schlagworte

Dienstrecht, Versetzung, Verwendungsänderung, Bezüge, Weisung, Bescheid Rechtskraft

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2012:B531.2012

Zuletzt aktualisiert am

29.11.2012
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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