RS Vfgh 2012/9/20 B1359/11

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Veröffentlicht am 20.09.2012
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Index

10 VERFASSUNGSRECHT
10/11 Vereins- und Versammlungsrecht

Norm

B-VG Art7 Abs1 / Verwaltungsakt
StGG Art12 / Versammlungsrecht
EMRK Art10
VersammlungsG §14, §19
  1. B-VG Art. 7 heute
  2. B-VG Art. 7 gültig ab 01.08.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/2013
  3. B-VG Art. 7 gültig von 01.01.2004 bis 31.07.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  4. B-VG Art. 7 gültig von 16.05.1998 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/1998
  5. B-VG Art. 7 gültig von 14.08.1997 bis 15.05.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/1997
  6. B-VG Art. 7 gültig von 01.07.1988 bis 13.08.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 341/1988
  7. B-VG Art. 7 gültig von 01.01.1975 bis 30.06.1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  8. B-VG Art. 7 gültig von 19.12.1945 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  9. B-VG Art. 7 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Leitsatz

Keine Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte durch Bestrafung eines bei einer Spontanversammlung anwesenden Berichterstatters wegen Unterlassung der Verpflichtung zum Verlassen des Versammlungsortes nach Versammlungsauflösung

Rechtssatz

Eine Verletzung des VersammlungsG liegt nicht vor.

Unstrittig ist, dass die belangte Behörde die nicht angemeldete "Spontanversammlung", die aus Anlass des Balls des Wiener Kooperationsringes in der Hofburg ursprünglich an anderer Stelle hätte stattfinden sollen, aufzulösen berechtigt war, hat sie doch - in aus verfassungsrechtlicher Sicht nicht zu beanstandender Weise - auf Basis der Analysen zur ursprünglich geplanten, doch schließlich untersagten Versammlung und der Beurteilung am Ort der "Spontanversammlung" die Entscheidung getroffen, diese aufzulösen, da bei deren Abhaltung eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit zu gewärtigen war. Aus dem Gesagten folgt, dass die Auflösung der Versammlung dem VersammlungsG entsprach und der Beschwerdeführer durch die behördlichen Maßnahmen im Zuge dieser Auflösung nicht in seinem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Versammlungsfreiheit verletzt wurde.

Der Wortlaut des §14 VersammlungsG und damit die Verpflichtung, den Versammlungsort nach Versammlungsauflösung zu verlassen, erfasst alle am Versammlungsort anwesenden Personen. Somit gelten auch Personen, die nicht - im engen Sinn - Versammlungsteilnehmer sind, sondern bloß den Ablauf beobachten und/oder dokumentieren oder kommentieren als "Anwesende" und zählen daher zum Adressatenkreis des §14 VersammlungsG. Auch sie trifft die Verpflichtung, den Versammlungsort sogleich zu verlassen.

Angesichts der verfassungsrechtlichen Unbedenklichkeit der angewendeten Rechtsvorschriften und des Umstandes, dass weder ein Anhaltspunkt dafür besteht, dass die Behörde die Versammlung nicht rechtmäßig aufgelöst hätte, noch dass die belangte Behörde den Begriff "Anwesender" gemäß §14 VersammlungsG nicht denkmöglich ausgelegt hätte, wurde der Beschwerdeführer durch die Bestrafung gemäß §14 iVm §19 VersammlungsG nicht im Grundrecht auf Versammlungsfreiheit verletzt (vgl VfSlg 14366/1995).Angesichts der verfassungsrechtlichen Unbedenklichkeit der angewendeten Rechtsvorschriften und des Umstandes, dass weder ein Anhaltspunkt dafür besteht, dass die Behörde die Versammlung nicht rechtmäßig aufgelöst hätte, noch dass die belangte Behörde den Begriff "Anwesender" gemäß §14 VersammlungsG nicht denkmöglich ausgelegt hätte, wurde der Beschwerdeführer durch die Bestrafung gemäß §14 in Verbindung mit §19 VersammlungsG nicht im Grundrecht auf Versammlungsfreiheit verletzt vergleiche VfSlg 14366 aus 1995,).

Auch das Vorbringen des Beschwerdeführers, er wäre in seinem Recht gemäß Art10 EMRK verletzt worden, trifft nicht zu.

Zwar trifft es zu, dass das Recht auf Freiheit der Meinungsäußerung auch vor jedem Verwaltungshandeln, das jemanden an der Beschaffung öffentlich zugänglicher Informationen über öffentlich stattfindende Vorgänge bewusst und gewollt hindert, schützt. Auch nimmt der VfGH Eingriffe in diesem Sinne nicht nur dann an, wenn sie intentional auf die Meinungsäußerungsfreiheit gerichtet sind, sondern auch dann, wenn sie bloß "Begleiterscheinung" einer auf ein anderes Rechtsgut abzielenden Maßnahme sind. Nach der Rechtsprechung des EGMR können auch nachträglich wirkende Sanktionen Eingriffe in die Meinungsäußerungsfreiheit bilden, wobei bereits sehr geringe Strafen die Eingriffsschwelle erreichen (mit Judikaturhinweisen).

Selbst unter Zugrundelegung dieses weiten Eingriffsverständnisses ist jedoch im konkreten Fall nicht ersichtlich, worin die vom Beschwerdeführer behauptete Verletzung in seinem Recht auf Freiheit der Meinungsäußerung gelegen sein soll, zumal er weder daran gehindert wurde, Informationen vor Ort zu empfangen, noch in irgendeiner Form behindert wurde, diese hienach zu verbreiten, noch wurde er für deren Verbreitung in irgendeiner Weise verwaltungsstrafrechtlich belangt.

Entscheidungstexte

Schlagworte

Versammlungsrecht, Verwaltungsstrafrecht, Meinungsäußerungsfreiheit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2012:B1359.2011

Zuletzt aktualisiert am

23.11.2012
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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