TE Vfgh Beschluss 2012/9/21 U121/12

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Veröffentlicht am 21.09.2012
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Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

B-VG Art144a
  1. B-VG Art. 144a gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2013 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 51/2012

Leitsatz

Zurückweisung einer Beschwerde gegen eine Entscheidung des Asylgerichtshofes mangels Zuständigkeit des VfGH zur Wahrnehmung der behaupteten Verletzung einfachgesetzlich gewährleisteter Rechte

Spruch

              Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Begründung

Begründung:

              1. Der vom Beschwerdeführer, einem afghanischen Staatsangehörigen, am 19. August 2011 gestellte Antrag auf internationalen Schutz wurde mit Bescheid des Bundesasylamts vom 19. September 2011 gemäß §§3 Abs1, 8 Abs1 und 10 Abs1 Z2 Asylgesetz 2005, BGBl. I 100/2005 (in der Folge: AsylG 2005), abgewiesen. Die dagegen erhobene Beschwerde vom 3. Oktober 2011 wies der Asylgerichtshof mit dem angefochtenen Erkenntnis vom 27. Dezember 2011 gemäß §§3 Abs1, 8 Abs1 und 10 Abs1 AsylG 2005 ab. 1. Der vom Beschwerdeführer, einem afghanischen Staatsangehörigen, am 19. August 2011 gestellte Antrag auf internationalen Schutz wurde mit Bescheid des Bundesasylamts vom 19. September 2011 gemäß §§3 Abs1, 8 Abs1 und 10 Abs1 Z2 Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, 100 aus 2005, (in der Folge: AsylG 2005), abgewiesen. Die dagegen erhobene Beschwerde vom 3. Oktober 2011 wies der Asylgerichtshof mit dem angefochtenen Erkenntnis vom 27. Dezember 2011 gemäß §§3 Abs1, 8 Abs1 und 10 Abs1 AsylG 2005 ab.

              2. Das gegen diese Entscheidung des Asylgerichtshofes beim Verfassungsgerichtshof eingebrachte Rechtsmittel trägt zwar die Überschrift "Bescheidbeschwerde gemäß Art144a B-VG", jedoch wird mit diesem keine einzige Verletzung eines verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechtes geltend gemacht. Vielmehr wird in der - verhältnismäßig unsubstantiierten - Beschwerde beantragt, das "Urteil" des Asylgerichtshofes wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.

              Gemäß Art144a Abs1 B-VG erkennt der Verfassungsgerichtshof über Beschwerden gegen Entscheidungen des Asylgerichtshofes, soweit der Beschwerdeführer durch die Entscheidung in einem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht oder wegen Anwendung einer gesetzwidrigen Verordnung, einer gesetzwidrigen Kundmachung über die Wiederverlautbarung eines Gesetzes (Staatsvertrages), eines verfassungswidrigen Gesetzes oder eines rechtswidrigen Staatsvertrages in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet.

              Weder Art144a B-VG noch eine andere - mit dem Art131 B-VG vergleichbare - Verfassungsvorschrift räumen dem Verfassungsgerichtshof eine darüber hinausgehende Zuständigkeit zur Wahrnehmung einer einfachen Rechtswidrigkeit, somit einer Verletzung einfachgesetzlich gewährleisteter Rechte, ein (vgl. hiezu VfSlg. 19.155/2010). Weder Art144a B-VG noch eine andere - mit dem Art131 B-VG vergleichbare - Verfassungsvorschrift räumen dem Verfassungsgerichtshof eine darüber hinausgehende Zuständigkeit zur Wahrnehmung einer einfachen Rechtswidrigkeit, somit einer Verletzung einfachgesetzlich gewährleisteter Rechte, ein vergleiche hiezu VfSlg. 19.155 aus 2010,).

              3. Die Beschwerde war daher wegen offenbarer Nichtzuständigkeit des Verfassungsgerichtshofes zurückzuweisen. Dieser Beschluss konnte gemäß §19 Abs3 Z2 lita VfGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung gefasst werden.

Schlagworte

VfGH / Zuständigkeit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2012:U121.2012

Zuletzt aktualisiert am

29.11.2012
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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