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10 VERFASSUNGSRECHTNorm
VfGG §34Leitsatz
Wiederaufnahme eines Verfahrens und Aufhebung des Beschlusses über die Zurückweisung der Beschwerde als verspätetRechtssatz
Die richtige Dokumentation des Postaufgabedatums seitens der Post wäre geeignet gewesen, die Zurückweisung der Beschwerde zu verhindern. Es hätte dadurch eine günstigere Entscheidung in der Hauptsache ergehen können.
Eine Partei kann sich - wie auch der VfGH selbst - grundsätzlich auf die Richtigkeit eines Stempelaufdruckes der österreichischen Post verlassen. Es ist den Einschreitern daher kein Vorwurf zu machen, wenn sie den Aufgabeschein erst vorgelegt haben, als sie durch die aufgrund eines falschen Poststempels erfolgte Zurückweisung der Beschwerde wegen Verspätung hievon Kenntnis erlangten.
Aufgrund der Angaben der Einschreiter betreffend die Umstände der Postaufgabe haben diese (bzw ihr Rechtsvertreter) alle ihnen vom Gesetz auferlegte Sorgfalt bei der Absendung fristgebundener Schriftstücke beachtet. Der Antrag auf Wiederaufnahme wurde auch rechtzeitig gestellt.
Der B v 18.06.12, B326/12-3, war aus diesen Gründen unter sinngemäßer Anwendung des §530 Abs1 Z7 ZPO iVm §35 Abs1 VfGG aufzuheben.Der B v 18.06.12, B326/12-3, war aus diesen Gründen unter sinngemäßer Anwendung des §530 Abs1 Z7 ZPO in Verbindung mit §35 Abs1 VfGG aufzuheben.
Entscheidungstexte
Schlagworte
VfGH / WiederaufnahmeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2012:B886.2012Zuletzt aktualisiert am
23.11.2012