RS Vfgh 2012/9/21 B886/12

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Veröffentlicht am 21.09.2012
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Index

10 VERFASSUNGSRECHT
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof,
Asylgerichtshof

Norm

VfGG §34
ZPO §530 Abs1 Z7
  1. ZPO § 530 heute
  2. ZPO § 530 gültig ab 01.10.1979 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 140/1979

Leitsatz

Wiederaufnahme eines Verfahrens und Aufhebung des Beschlusses über die Zurückweisung der Beschwerde als verspätet

Rechtssatz

Die richtige Dokumentation des Postaufgabedatums seitens der Post wäre geeignet gewesen, die Zurückweisung der Beschwerde zu verhindern. Es hätte dadurch eine günstigere Entscheidung in der Hauptsache ergehen können.

Eine Partei kann sich - wie auch der VfGH selbst - grundsätzlich auf die Richtigkeit eines Stempelaufdruckes der österreichischen Post verlassen. Es ist den Einschreitern daher kein Vorwurf zu machen, wenn sie den Aufgabeschein erst vorgelegt haben, als sie durch die aufgrund eines falschen Poststempels erfolgte Zurückweisung der Beschwerde wegen Verspätung hievon Kenntnis erlangten.

Aufgrund der Angaben der Einschreiter betreffend die Umstände der Postaufgabe haben diese (bzw ihr Rechtsvertreter) alle ihnen vom Gesetz auferlegte Sorgfalt bei der Absendung fristgebundener Schriftstücke beachtet. Der Antrag auf Wiederaufnahme wurde auch rechtzeitig gestellt.

Der B v 18.06.12, B326/12-3, war aus diesen Gründen unter sinngemäßer Anwendung des §530 Abs1 Z7 ZPO iVm §35 Abs1 VfGG aufzuheben.Der B v 18.06.12, B326/12-3, war aus diesen Gründen unter sinngemäßer Anwendung des §530 Abs1 Z7 ZPO in Verbindung mit §35 Abs1 VfGG aufzuheben.

Entscheidungstexte

  • B 886/12
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 21.09.2012 B 886/12

Schlagworte

VfGH / Wiederaufnahme

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2012:B886.2012

Zuletzt aktualisiert am

23.11.2012
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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