TE Vfgh Beschluss 2012/9/21 B886/12

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Veröffentlicht am 21.09.2012
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Index

10 VERFASSUNGSRECHT
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof,
Asylgerichtshof

Norm

VfGG §34
ZPO §530 Abs1 Z7
  1. ZPO § 530 heute
  2. ZPO § 530 gültig ab 01.10.1979 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 140/1979

Leitsatz

Wiederaufnahme eines Verfahrens und Aufhebung des Beschlusses über die Zurückweisung der Beschwerde als verspätet

Spruch

              I. Das mit Beschluss des Verfassungsgerichtshofes vom 18. Juni 2012 abgeschlossene Beschwerdeverfahren wird wieder aufgenommen. römisch eins. Das mit Beschluss des Verfassungsgerichtshofes vom 18. Juni 2012 abgeschlossene Beschwerdeverfahren wird wieder aufgenommen.

              II. Der Beschluss des Verfassungsgerichtshofes vom 18. Juni 2012, B326/12-3, wird aufgehoben. römisch zwei. Der Beschluss des Verfassungsgerichtshofes vom 18. Juni 2012, B326/12-3, wird aufgehoben.

Begründung

Begründung:

              I. Sachverhalt und Vorbringen römisch eins. Sachverhalt und Vorbringen

              1. Die Einschreiter brachten mit Schriftsatz vom 26. März 2012, eingelangt beim Verfassungsgerichtshof am 30. März 2012, eine Beschwerde gegen den oben bezeichneten Bescheid der Niederösterreichischen Landesregierung vom 13. Februar 2012 ein. Die Beschwerde führte u.a. aus, dass dieser Bescheid der Niederösterreichischen Landesregierung den Einschreitern am 14. Februar 2012 zugestellt worden sei.

              2. Da der Poststempel am Kuvert der Beschwerde klar lesbar war ("28.03.2012") und es keinen Beleg für ein anderes Aufgabedatum gab, war davon auszugehen, dass die Beschwerde verspätet eingebracht wurde. Aus diesem Grund wurde die Beschwerde vom Verfassungsgerichtshof mit Beschluss vom 18. Juni 2012, B326/12-3, als verspätet zurückgewiesen.

              3. Mit Eingabe vom 17. Juli 2012, welche am 19. Juli 2012 zur Post gegeben wurde, stellen die Einschreiter nunmehr den Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens.

              Begründend führen sie insbesondere aus, dass die Aufgabe der Postsendung, mit welcher die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof eingebracht wurde, tatsächlich am 27. März 2012 und damit rechtzeitig erfolgt sei. In diesem Zusammenhang legen die Einschreiter u.a. eine Kopie des Postaufgabescheins des Schriftstücks vom 26. März 2012, versehen mit dem Datum "27.03.2012", sowie einen Ausdruck der Sendungssuche des genannten Schriftstücks, auf welchem ebenfalls als Aufgabedatum der 27. März 2012 ersichtlich ist, vor. Entgegen dem Beschluss des Verfassungsgerichtshofes vom 18. Juni 2012 sei die gegenständliche Beschwerde daher am 27. März 2012 und somit rechtzeitig zur Post gegeben worden.

              II. Erwägungen römisch zwei. Erwägungen

              1. Der Verfassungsgerichtshof hat wiederholt ausgesprochen (s. zB VfSlg. 11.041/1986, 12.306/1990), dass die Entscheidungen des Verfassungsgerichtshofes - insbesondere auch seine Beschlüsse - endgültig sind, sofern es sich nicht um Fälle der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und der Wiederaufnahme des Verfahrens handelt. Da das VfGG die Voraussetzungen für die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und die Wiederaufnahme des Verfahrens in seinen §§33 und 34 nicht selbst regelt, hat der Verfassungsgerichtshof die entsprechenden Bestimmungen der ZPO (§§146 und 530 ff.) sinngemäß anzuwenden. 1. Der Verfassungsgerichtshof hat wiederholt ausgesprochen (s. zB VfSlg. 11.041 aus 1986,, 12.306 aus 1990,), dass die Entscheidungen des Verfassungsgerichtshofes - insbesondere auch seine Beschlüsse - endgültig sind, sofern es sich nicht um Fälle der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und der Wiederaufnahme des Verfahrens handelt. Da das VfGG die Voraussetzungen für die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und die Wiederaufnahme des Verfahrens in seinen §§33 und 34 nicht selbst regelt, hat der Verfassungsgerichtshof die entsprechenden Bestimmungen der ZPO (§§146 und 530 ff.) sinngemäß anzuwenden.

              Die Bewilligung der Wiederaufnahme eines

abgeschlossenen Verfahrens wegen Vorliegens des - hier allein in Frage kommenden - Wiederaufnahmegrundes gemäß §530 Abs1 Z7 ZPO (iVm §35 Abs1 VfGG) setzt voraus, dass "die Partei in Kenntnis von neuen Tatsachen gelangt oder Beweismittel auffindet oder zu benützen in den Stand gesetzt wird, deren Vorbringen und Benützung im früheren Verfahren eine ihr günstigere Entscheidung herbeigeführt haben würde". Die Wiederaufnahme findet weiters nur statt, "wenn die Partei ohne ihr Verschulden außerstande war, [...] die neuen Tatsachen oder Beweismittel vor Schluß der mündlichen Verhandlung, auf welche die Entscheidung erster Instanz erging, geltend zu machen" (§530 Abs2 ZPO).abgeschlossenen Verfahrens wegen Vorliegens des - hier allein in Frage kommenden - Wiederaufnahmegrundes gemäß §530 Abs1 Z7 ZPO in Verbindung mit §35 Abs1 VfGG) setzt voraus, dass "die Partei in Kenntnis von neuen Tatsachen gelangt oder Beweismittel auffindet oder zu benützen in den Stand gesetzt wird, deren Vorbringen und Benützung im früheren Verfahren eine ihr günstigere Entscheidung herbeigeführt haben würde". Die Wiederaufnahme findet weiters nur statt, "wenn die Partei ohne ihr Verschulden außerstande war, [...] die neuen Tatsachen oder Beweismittel vor Schluß der mündlichen Verhandlung, auf welche die Entscheidung erster Instanz erging, geltend zu machen" (§530 Abs2 ZPO).

              2. Die Annahme, dass die Postaufgabe des die Beschwerde einbringenden Schriftstückes am 28. März 2012 erfolgte, führte zur Zurückweisung der Beschwerde wegen Verspätung, welche - objektiv betrachtet - nicht vorlag.

              Die richtige Dokumentation des Postaufgabedatums

seitens der Post wäre geeignet gewesen, die Zurückweisung der Beschwerde zu verhindern. Es hätte dadurch eine günstigere Entscheidung in der Hauptsache ergehen können (vgl. VfSlg. 12.451/1990, 14.695/1996).seitens der Post wäre geeignet gewesen, die Zurückweisung der Beschwerde zu verhindern. Es hätte dadurch eine günstigere Entscheidung in der Hauptsache ergehen können vergleiche VfSlg. 12.451 aus 1990,, 14.695 aus 1996,).

              Eine Partei kann sich - wie auch der Verfassungsgerichtshof selbst - grundsätzlich auf die Richtigkeit eines Stempelaufdruckes der österreichischen Post verlassen. Es ist den Einschreitern daher kein Vorwurf zu machen, wenn sie den Aufgabeschein erst vorgelegt haben, als sie durch die aufgrund eines falschen Poststempels erfolgte Zurückweisung der Beschwerde wegen Verspätung hievon Kenntnis erlangten.

              Aufgrund der Angaben der Einschreiter betreffend die Umstände der Postaufgabe haben diese (bzw. ihr Rechtsvertreter) alle ihnen vom Gesetz auferlegte Sorgfalt bei der Absendung fristgebundener Schriftstücke beachtet. Der Antrag auf Wiederaufnahme wurde auch rechtzeitig gestellt.

              3. Der Beschluss des Verfassungsgerichtshofes vom 18. Juni 2012, B326/12-3, war aus diesen Gründen unter sinngemäßer Anwendung des §530 Abs1 Z7 ZPO iVm §35 Abs1 VfGG aufzuheben (vgl. hiezu VfSlg. 19.152/2010). 3. Der Beschluss des Verfassungsgerichtshofes vom 18. Juni 2012, B326/12-3, war aus diesen Gründen unter sinngemäßer Anwendung des §530 Abs1 Z7 ZPO in Verbindung mit §35 Abs1 VfGG aufzuheben vergleiche hiezu VfSlg. 19.152 aus 2010,).

              4. Dieser Beschluss konnte gemäß §72 Abs1 ZPO iVm §35 VfGG bzw. §34 VfGG ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung getroffen werden. 4. Dieser Beschluss konnte gemäß §72 Abs1 ZPO in Verbindung mit §35 VfGG bzw. §34 VfGG ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung getroffen werden.

Schlagworte

VfGH / Wiederaufnahme

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2012:B886.2012

Zuletzt aktualisiert am

23.11.2012
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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