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10 VERFASSUNGSRECHTNorm
B-VG Art140 Abs7 letzter SatzLeitsatz
Zurückweisung eines Verfahrenshilfeantrags von Bürgerinitiativen mangels gesetzlicher GrundlageRechtssatz
Mit E v 05.10.11, G26/10, hob der VfGH Art15 Z3 BudgetbegleitG 2009 als verfassungswidrig auf. Mit dieser Bestimmung wurde die Verfahrenshilfe auf natürliche Personen beschränkt. In dem Erkenntnis wurde gemäß Art140 Abs5 B-VG eine Frist für das Außerkrafttreten bis 31.12.12 bestimmt. Nach der derzeit geltenden Rechtslage kann daher nur natürlichen Personen Verfahrenshilfe gewährt werden. Gemäß Art140 Abs7 letzter Satz B-VG ist ein Gesetz auf alle bis zum Ablauf der festgelegten Frist verwirklichten Tatbestände mit Ausnahme des Anlassfalles anzuwenden.
Die Einschreiter sind Bürgerinitiativen iSd §19 Abs4 UVP-G 2000. Ihr Antrag war mangels einer gesetzlichen Grundlage zur Bewilligung der Verfahrenshilfe zurückzuweisen.
Entscheidungstexte
Schlagworte
VfGH / Verfahrenshilfe, VfGH / Aufhebung Wirkung, VfGH / FristsetzungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2012:B606.2012Zuletzt aktualisiert am
29.11.2012