RS Vfgh 2012/9/28 B1148/11

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Veröffentlicht am 28.09.2012
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Index

27 RECHTSPFLEGE
27/01 Rechtsanwälte

Norm

B-VG Art144 Abs1 / Bescheid
DSt 1990 §28 Abs2, Abs3
  1. B-VG Art. 144 heute
  2. B-VG Art. 144 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  3. B-VG Art. 144 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  4. B-VG Art. 144 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 8/1999
  5. B-VG Art. 144 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  6. B-VG Art. 144 gültig von 01.08.1984 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 296/1984
  7. B-VG Art. 144 gültig von 01.08.1981 bis 31.07.1984 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 350/1981
  8. B-VG Art. 144 gültig von 01.07.1976 bis 31.07.1981 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  9. B-VG Art. 144 gültig von 25.12.1946 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 144 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 144 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Leitsatz

Zurückweisung einer Beschwerde gegen die Aufhebung eines Einstellungsbeschlusses und den Auftrag zur Einleitung eines Disziplinarverfahrens gegen die beschwerdeführenden Rechtsanwälte in bestimmtem Umfang mangels Bescheidcharakters der angefochtenen Erledigung

Rechtssatz

Im vorliegenden Fall hat zwar die OBDK keinen Einleitungsbeschluss gefasst, sondern den Einstellungsbeschluss des Disziplinarrates der Oö RAK aufgehoben und diesem die Einleitung eines Disziplinarverfahrens auch betreffend den dem Einstellungsbeschluss zugrunde liegenden Sachverhalt aufgetragen. Dies ist nach Auffassung des VfGH der Erlassung eines Einleitungsbeschlusses gleichzuhalten, weil auch hier der angefochtene Beschluss keine einschränkende Wirkung auf die Berufsrechte der betroffenen Rechtsanwälte hat und keine der Rechtskraft fähige Entscheidung über die Qualifikation der den Beschwerdeführern zur Last gelegten Handlungsweisen als Disziplinarvergehen enthält (vgl VfSlg 9425/1982).Im vorliegenden Fall hat zwar die OBDK keinen Einleitungsbeschluss gefasst, sondern den Einstellungsbeschluss des Disziplinarrates der Oö RAK aufgehoben und diesem die Einleitung eines Disziplinarverfahrens auch betreffend den dem Einstellungsbeschluss zugrunde liegenden Sachverhalt aufgetragen. Dies ist nach Auffassung des VfGH der Erlassung eines Einleitungsbeschlusses gleichzuhalten, weil auch hier der angefochtene Beschluss keine einschränkende Wirkung auf die Berufsrechte der betroffenen Rechtsanwälte hat und keine der Rechtskraft fähige Entscheidung über die Qualifikation der den Beschwerdeführern zur Last gelegten Handlungsweisen als Disziplinarvergehen enthält vergleiche VfSlg 9425 aus 1982,).

Entscheidungstexte

  • B 1148/11
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 28.09.2012 B 1148/11

Schlagworte

Rechtsanwälte, Disziplinarrecht, Bescheidbegriff, Verfahrensanordnung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2012:B1148.2011

Zuletzt aktualisiert am

15.11.2012
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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