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27 RECHTSPFLEGENorm
B-VG Art144 Abs1 / BescheidLeitsatz
Zurückweisung einer Beschwerde gegen die Aufhebung eines Einstellungsbeschlusses und den Auftrag zur Einleitung eines Disziplinarverfahrens gegen die beschwerdeführenden Rechtsanwälte in bestimmtem Umfang mangels Bescheidcharakters der angefochtenen ErledigungRechtssatz
Im vorliegenden Fall hat zwar die OBDK keinen Einleitungsbeschluss gefasst, sondern den Einstellungsbeschluss des Disziplinarrates der Oö RAK aufgehoben und diesem die Einleitung eines Disziplinarverfahrens auch betreffend den dem Einstellungsbeschluss zugrunde liegenden Sachverhalt aufgetragen. Dies ist nach Auffassung des VfGH der Erlassung eines Einleitungsbeschlusses gleichzuhalten, weil auch hier der angefochtene Beschluss keine einschränkende Wirkung auf die Berufsrechte der betroffenen Rechtsanwälte hat und keine der Rechtskraft fähige Entscheidung über die Qualifikation der den Beschwerdeführern zur Last gelegten Handlungsweisen als Disziplinarvergehen enthält (vgl VfSlg 9425/1982).Im vorliegenden Fall hat zwar die OBDK keinen Einleitungsbeschluss gefasst, sondern den Einstellungsbeschluss des Disziplinarrates der Oö RAK aufgehoben und diesem die Einleitung eines Disziplinarverfahrens auch betreffend den dem Einstellungsbeschluss zugrunde liegenden Sachverhalt aufgetragen. Dies ist nach Auffassung des VfGH der Erlassung eines Einleitungsbeschlusses gleichzuhalten, weil auch hier der angefochtene Beschluss keine einschränkende Wirkung auf die Berufsrechte der betroffenen Rechtsanwälte hat und keine der Rechtskraft fähige Entscheidung über die Qualifikation der den Beschwerdeführern zur Last gelegten Handlungsweisen als Disziplinarvergehen enthält vergleiche VfSlg 9425 aus 1982,).
Entscheidungstexte
Schlagworte
Rechtsanwälte, Disziplinarrecht, Bescheidbegriff, VerfahrensanordnungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2012:B1148.2011Zuletzt aktualisiert am
15.11.2012