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41 INNERE ANGELEGENHEITENNorm
AsylG 2005 §5, §10Leitsatz
Verletzung im Recht auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander durch Zurückweisung des Asylantrags und Ausweisung eines pakistanischen Staatsangehörigen nach Ungarn wegen Begründung der Entscheidung mit Ausführungen ohne jeglichen Begründungswert bzw grober Verkennung der RechtslageRechtssatz
Auf die vom Beschwerdeführer im Asylverfahren konsistent vorgebrachte Behauptung, die Europäische Union erstmals über Griechenland betreten zu haben, geht der Asylgerichtshof zwar grundsätzlich ein, doch fehlt es seinen diesbezüglichen Ausführungen an jeglichem Begründungswert. Die Aussage, dass für einen allfälligen Aufenthalt in Griechenland ein konsistentes Vorbringen fehle, ist völlig haltlos und widerspricht dem Akteninhalt. Auch die Begründung, dass weder taugliche Beweismittel noch Indizien für den Aufenthalt in Griechenland vorliegen würden, ist nicht nachvollziehbar, weil den vom Aussagewert gleichartigen Angaben des Beschwerdeführers für die Feststellung des Aufenthalts in Ungarn einerseits und für die Feststellung des Aufenthalts in Griechenland andererseits ein völlig unterschiedliches Gewicht beigemessen wird. So stützt der Asylgerichtshof seine Feststellung, dass sich der Beschwerdeführer in Ungarn aufgehalten hat, auf Schlussfolgerungen aus Angaben des Beschwerdeführers und des Mitreisenden, die der Beschwerdeführer bestreitet. Hingegen ignoriert der Asylgerichtshof das Vorbringen des Beschwerdeführers über die Einreise nach Griechenland.
Dies scheint dem Asylgerichtshof auch bewusst gewesen zu sein, weil er - nachdem er die Zuständigkeit Ungarns bejaht hat - "[d]er Vollständigkeit halber" festhält, dass diese Zuständigkeit selbst dann gegeben wäre, wenn er der Behauptung der erstmaligen Einreise des Beschwerdeführers in die Europäische Union über Griechenland Glauben geschenkt und die primäre Zuständigkeit Griechenlands nach Art10 Abs1 Dublin II-VO bejaht hätte. Daraus geht hervor, dass der Asylgerichthof die Feststellung der Zuständigkeit Griechenlands für entbehrlich hält. Hinsichtlich dieser Anmerkungen sowie des in diesem Zusammenhang zitierten Erkenntnisses des Asylgerichtshofes wird auf das E v 27.06.12, U330/12, verwiesen.
Sofern der Asylgerichtshof die Zuständigkeit Ungarns zur Prüfung des Asylantrages darauf stützt, dass Ungarn auf der Grundlage von Art10 Abs1 Dublin II-VO seine Zuständigkeit bejaht und sich zur Übernahme des Beschwerdeführers bereit erklärt hat, ist ihm eine grobe Verkennung der Rechtslage vorzuwerfen.
Schlagworte
Asylrecht, Ausweisung, EU-Recht, Behördenzuständigkeit, BescheidbegründungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2012:U564.2012Zuletzt aktualisiert am
06.12.2012