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L6 Land- und ForstwirtschaftNorm
B-VG Art138 Abs1 Z1Leitsatz
Zuständigkeit des Amts der Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde zur Entscheidung über einen auf das Eigentumsrecht gestützten Unterlassungsanspruch in Bezug auf in das Zusammenlegungsverfahren im Sinne der Flurverfassung einbezogene GrundstückeRechtssatz
Zuständigkeit des Amtes der Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde I. Instanz zur Entscheidung über den vom Antragsteller gegen die mitbeteiligte Partei geltend gemachten Anspruch, das Zuleiten von Regenwasser von ihrem Grundstück auf das Grundstück des Antragstellers zu unterlassen.Zuständigkeit des Amtes der Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde römisch eins. Instanz zur Entscheidung über den vom Antragsteller gegen die mitbeteiligte Partei geltend gemachten Anspruch, das Zuleiten von Regenwasser von ihrem Grundstück auf das Grundstück des Antragstellers zu unterlassen.
In seinem Erkenntnis VfSlg 15352/1998, dem ein diesem grundsätzlich gleichgelagerter Rechtsfall zugrunde lag, hat der Gerichtshof unter Bezugnahme auf seine Vorjudikatur sowie auf die damit übereinstimmende Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs den Standpunkt eingenommen, dass die Zuständigkeit der Agrarbehörde für Streitigkeiten über Eigentum und Besitz in Bezug auf in das Zusammenlegungsverfahren einbezogene Grundstücke umfassend ist und durch die sich aus §72 Abs4 Tir FlVLG 1996 scheinbar ergebenden Ausnahmen (zum Beispiel ob der entstandene Streit in einem tatsächlichen Zusammenhang mit der Zusammenlegung steht) nicht eingeschränkt wird. Der VfGH hält diesen Standpunkt aufrecht (s auch VfSlg 15353/1998, 15604/1999, 17785/2006).In seinem Erkenntnis VfSlg 15352 aus 1998,, dem ein diesem grundsätzlich gleichgelagerter Rechtsfall zugrunde lag, hat der Gerichtshof unter Bezugnahme auf seine Vorjudikatur sowie auf die damit übereinstimmende Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs den Standpunkt eingenommen, dass die Zuständigkeit der Agrarbehörde für Streitigkeiten über Eigentum und Besitz in Bezug auf in das Zusammenlegungsverfahren einbezogene Grundstücke umfassend ist und durch die sich aus §72 Abs4 Tir FlVLG 1996 scheinbar ergebenden Ausnahmen (zum Beispiel ob der entstandene Streit in einem tatsächlichen Zusammenhang mit der Zusammenlegung steht) nicht eingeschränkt wird. Der VfGH hält diesen Standpunkt aufrecht (s auch VfSlg 15353 aus 1998,, 15604 aus 1999,, 17785 aus 2006,).
Entscheidungstexte
Schlagworte
VfGH / Kompetenzkonflikt, Bodenreform, Flurverfassung, Agrarbehörden, Agrarverfahren, BehördenzuständigkeitEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2012:KI5.2012Zuletzt aktualisiert am
23.11.2012