RS Vfgh 2012/10/4 B1737/10 ua

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Veröffentlicht am 04.10.2012
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Index

L1 Gemeinderecht
L1010 Stadtrecht

Norm

B-VG Art7 Abs1 / Verordnung
B-VG Art18 Abs2
B-VG Art118 Abs6
EMRK Art10
Verordnung des Magistrats der Stadt Wien betr Freihaltung des Stadtbildes von störenden Werbeständern (WerbeständerVO), ABl 20/1980 idF ABl 41/2002 §1, §2
Wr Stadtverfassung §76, §108
  1. B-VG Art. 7 heute
  2. B-VG Art. 7 gültig ab 01.08.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/2013
  3. B-VG Art. 7 gültig von 01.01.2004 bis 31.07.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  4. B-VG Art. 7 gültig von 16.05.1998 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/1998
  5. B-VG Art. 7 gültig von 14.08.1997 bis 15.05.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/1997
  6. B-VG Art. 7 gültig von 01.07.1988 bis 13.08.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 341/1988
  7. B-VG Art. 7 gültig von 01.01.1975 bis 30.06.1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  8. B-VG Art. 7 gültig von 19.12.1945 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  9. B-VG Art. 7 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. B-VG Art. 18 heute
  2. B-VG Art. 18 gültig ab 01.07.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  3. B-VG Art. 18 gültig von 01.01.2004 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  4. B-VG Art. 18 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 121/2001
  5. B-VG Art. 18 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 121/2001
  6. B-VG Art. 18 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.1996 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 8/1999
  7. B-VG Art. 18 gültig von 01.01.1997 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 121/2001
  8. B-VG Art. 18 gültig von 19.12.1945 bis 31.12.1996 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  9. B-VG Art. 18 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. B-VG Art. 118 heute
  2. B-VG Art. 118 gültig ab 01.01.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2019
  3. B-VG Art. 118 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. B-VG Art. 118 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  5. B-VG Art. 118 gültig von 01.01.2004 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  6. B-VG Art. 118 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 8/1999
  7. B-VG Art. 118 gültig von 01.01.1992 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 565/1991
  8. B-VG Art. 118 gültig von 01.01.1985 bis 31.12.1991 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 490/1984
  9. B-VG Art. 118 gültig von 21.07.1962 bis 31.12.1984 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 205/1962
  10. B-VG Art. 118 gültig von 19.12.1945 bis 20.07.1962 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 118 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Leitsatz

Keine Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte, insbesondere der Meinungsäußerungsfreiheit, durch Vorschreibung von Kostenersatz für die Entfernung von Wahlwerbeständern an eine politische Partei; keine Bedenken gegen die Werbeständerverordnung des Magistrats der Stadt Wien als eine auf Grund der Wiener Stadtverfassung erlassene ortspolizeiliche Verordnung; kein umfassendes Werbeverbot normiert; kein Verstoß gegen den Gleichheitssatz und das Legalitätsprinzip

Rechtssatz

Mit den angefochtenen Bescheiden wird jeweils eine Kostenvorschreibung bekämpft, die als solche nicht in die Meinungsäußerungsfreiheit eingreifen kann. Da die Kostenvorschreibung für die amtliche Entfernung von Plakatständern, die der Äußerung von Meinungen dienen, erfolgte, der Entfernung kein die Entfernung anordnender Bescheid vorangegangen ist und deswegen im Wege der Kostenvorschreibung auch die Rechtmäßigkeit der Entfernung überprüfbar ist (und von der belangten Behörde in ihrem Bescheid auch überprüft wurde), wobei die Behörde die WerbeständerVO anzuwenden hat, ist zu untersuchen, ob die Entfernung der Plakatständer, auf die sich die Kostenvorschreibung bezog, mit dem geltend gemachten verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten vereinbar ist.

Bei der WerbeständerVO handelt es sich um eine ortspolizeiliche Verordnung iS des §108 Abs2

Wr Stadtverfassung, der seinerseits auf Art118 Abs6 B-VG beruht. Danach hat die Gemeinde in den Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches das Recht, solche Verordnungen nach freier Selbstbestimmung zur Abwehr unmittelbar zu erwartender oder zur Beseitigung bestehender, das örtliche Gemeinschaftsleben störender Missstände zu erlassen sowie deren Nichtbefolgung zu einer Verwaltungsübertretung zu erklären. Derartige Verordnungen beruhen unmittelbar auf der Verfassung und werden von einem unmittelbar demokratisch legitimierten Organ erlassen. Sie sind daher jedenfalls eine geeignete rechtliche Grundlage für Eingriffe iSd Art10 Abs2 EMRK und stehen insofern einem formellen Gesetz gleich.

Von einem umfassenden Werbeverbot (vgl VfSlg 18652/2008) kann im vorliegenden Fall nicht die Rede sein. §1 Abs1 der WerbeständerVO erfasst in räumlicher Hinsicht lediglich öffentliche Verkehrsflächen, öffentliche Grünanlagen und andere Bereiche, die für das Stadtbild von Bedeutung sind, sowie auch nicht jede Form der Plakatierung, sondern lediglich das Aufstellen und das Stehenlassen von Ständern, Tafeln, Gerüsten und sonstigen Anlagen, die ihrem Wesen nach zur Gänze oder doch zu einem wesentlichen Teil als Träger von Ankündigungen, Werbemitteilungen und sonstigen textlichen oder bildlichen Darstellungen bestimmt sind (nach dem allgemeinen Sprachgebrauch also die Werbung vor allem mit sogenannten Dreieckständern, wovon in der Folge kurz gesprochen wird, wie sie vor allem für politische Werbung gebräuchlich ist).Von einem umfassenden Werbeverbot vergleiche VfSlg 18652 aus 2008,) kann im vorliegenden Fall nicht die Rede sein. §1 Abs1 der WerbeständerVO erfasst in räumlicher Hinsicht lediglich öffentliche Verkehrsflächen, öffentliche Grünanlagen und andere Bereiche, die für das Stadtbild von Bedeutung sind, sowie auch nicht jede Form der Plakatierung, sondern lediglich das Aufstellen und das Stehenlassen von Ständern, Tafeln, Gerüsten und sonstigen Anlagen, die ihrem Wesen nach zur Gänze oder doch zu einem wesentlichen Teil als Träger von Ankündigungen, Werbemitteilungen und sonstigen textlichen oder bildlichen Darstellungen bestimmt sind (nach dem allgemeinen Sprachgebrauch also die Werbung vor allem mit sogenannten Dreieckständern, wovon in der Folge kurz gesprochen wird, wie sie vor allem für politische Werbung gebräuchlich ist).

Jede andere Form der Werbung mit Plakaten und Druckwerken an den in der Verordnung genannten öffentlichen Orten ist erlaubt und vom Gebrauchsabgabegesetz 1966 bzw von der Bauordnung geregelt. Dazu zählen etwa Plakatwände, Schaukästen, an Bauwerken angebrachte Werbung und Ähnliches. Für diese Form der Werbung ist im Regelfall eine Gebrauchserlaubnis gemäß §1 Abs1 Gebrauchsabgabegesetz 1966 bzw eine Baubewilligung zu erwirken, bei deren Erteilung im Einzelfall gemäß §2 Abs2 leg cit das Vorliegen der öffentlichen Interessen an einer allfälligen Untersagung - auch im Lichte des Art10 Abs2 EMRK - zu prüfen sind.

Dies gilt auch unter Berücksichtigung dessen, dass die WerbeständerVO von ihrem praktischen Anwendungsbereich her vor allem politische Werbung betrifft. Wie der VfGH wiederholt festgestellt hat (VfSlg 10948/1986, 16911/2003), gelten für politische Meinungsäußerungen grundsätzlich strengere Eingriffsvoraussetzungen als für kommerzielle. Dem trägt §1 Abs2 WerbeständerVO ausreichend Rechnung: Während Wahlzeiten (in denen offenkundig ein besonderes Bedürfnis nach dieser Werbeform besteht), das sind jeweils fünf Wochen vor der Wahl bis zum Ablauf einer Woche nach dem Wahltag sowie bei Volksabstimmungen sowie Volksbefragungen fünf Wochen vor der Volksabstimmung bis zum Ablauf einer Woche nach dem Abstimmungstag, ist die Werbung mit Werbeständern erlaubt, und zwar im Ausmaß von 1100 Anlagen je wahlwerbender Partei, wobei diese Anzahl mit Hilfe von amtlichen Aufklebern überprüft wird.Dies gilt auch unter Berücksichtigung dessen, dass die WerbeständerVO von ihrem praktischen Anwendungsbereich her vor allem politische Werbung betrifft. Wie der VfGH wiederholt festgestellt hat (VfSlg 10948 aus 1986,, 16911 aus 2003,), gelten für politische Meinungsäußerungen grundsätzlich strengere Eingriffsvoraussetzungen als für kommerzielle. Dem trägt §1 Abs2 WerbeständerVO ausreichend Rechnung: Während Wahlzeiten (in denen offenkundig ein besonderes Bedürfnis nach dieser Werbeform besteht), das sind jeweils fünf Wochen vor der Wahl bis zum Ablauf einer Woche nach dem Wahltag sowie bei Volksabstimmungen sowie Volksbefragungen fünf Wochen vor der Volksabstimmung bis zum Ablauf einer Woche nach dem Abstimmungstag, ist die Werbung mit Werbeständern erlaubt, und zwar im Ausmaß von 1100 Anlagen je wahlwerbender Partei, wobei diese Anzahl mit Hilfe von amtlichen Aufklebern überprüft wird.

Es ist daher kein unverhältnismäßiger Eingriff in die Meinungsäußerungsfreiheit wahlwerbender Gruppen zu erkennen.

Gerade dadurch, dass keine näheren Bewilligungsvoraussetzungen für das Aufstellen von politischen Werbeständern gelten und zudem jeder wahlwerbenden Partei eine gleiche Anzahl von solchen Ständern zusteht, erfolgt ein möglichst geringfügiger Eingriff in die Freiheit der Meinungsäußerung wahlwerbender Parteien.

Soweit eine falsche Berechung der Wahlzeit iSd §1 Abs2 WerbeständerVO um einige Tage geltend macht wird, handelt es sich um eine einfachgesetzliche Frage, deren Beurteilung keinerlei Unterschied unter dem Gesichtspunkt eines Eingriffs in Art10 EMRK bzw einer Beurteilung unter den Eingriffsvoraussetzungen des Art10 Abs2 EMRK macht, und daher vom Verwaltungsgerichtshof zu beurteilen ist.

Kein Verstoß gegen den Gleichheitssatz und das Legalitätsprinzip.

§1 Abs1 WerbeständerVO schafft einen differenzierten Anwendungsbereich in folgender Form: Die meisten Werbeformen im öffentlichen Raum, das ist der Großteil der Werbung mittels Druckwerken, die im Bereich öffentlicher Verkehrsflächen und vergleichbaren öffentlichen Orten im weitesten Sinne angeschlagen bzw ausgehängt wird (auch durch Leuchtreklame, elektronische Anzeigetafeln usw), unterliegen dem Gebrauchsabgabegesetz bzw der Bauordnung und sind nach diesen rechtlichen Vorschriften bewilligungspflichtig. Daneben wird für eine bestimmte Werbeform, nämlich mittels Werbeständern auf öffentlichen Verkehrseinrichtungen, Grünflächen und vergleichbaren Flächen, die Werbung zur Gänze verboten, mit Ausnahme von politischer Werbung zu Wahlzeiten. Insofern wird nicht Gleiches ungleich oder Ungleiches gleich behandelt, sondern es werden unterschiedliche Formen der Werbung in einer im rechtspolitischen Spielraum des Verordnungsgebers liegenden Weise unterschiedlich behandelt.

Das Aufstellen von Werbeständern (in der Definition des §1 Abs1 WerbeständerVO) ist auf öffentlichen Verkehrsflächen und öffentlichen Grünanlagen generell verboten, insofern ist die WerbeständerVO präzise bestimmt. Interpretationsbedürftig ist lediglich die Wendung "andere Bereiche, die für das Stadtbild von Bedeutung sind". Diese Wendung ist aber im Zusammenhalt mit den beiden anderen Tatbeständen, öffentliche Verkehrsflächen und öffentliche Grünflächen, präzise bestimmbar.

Das Verbot gilt immer, außer in Wahlzeiten. Politische Werbung ist gemäß §1 Abs2 WerbeständerVO zu Wahlzeiten mit einer bestimmten Anzahl von Anlagen erlaubt. Auch die Definition der "Wahlzeit" ist - entgegen den Ausführungen der beschwerdeführenden politischen Partei - als der genannte Zeitraum vor der Wahl und nach dem Wahltag feststellbar.

Entscheidungstexte

  • B 1737/10 ua
    Entscheidungstext VfGH Erkenntnis 04.10.2012 B 1737/10 ua

Schlagworte

Werbeeinrichtungen, Werbung, Werbeverbot, Partei politische, Wahlwerbung, Meinungsäußerungsfreiheit, Legalitätsprinzip, Determinierungsgebot, Verordnung ortspolizeiliche, Gemeinderecht, Wirkungsbereich eigener, Stadtbild, Ortsbildschutz, VfGH / Prüfungsmaßstab

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2012:B1737.2010

Zuletzt aktualisiert am

23.11.2012
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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