RS Vfgh 2012/10/9 G64/10

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Veröffentlicht am 09.10.2012
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Index

10 VERFASSUNGSRECHT
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof,
Asylgerichtshof

Norm

B-VG Art23
B-VG Art140 Abs1 / Prüfungsumfang
EMRK Art6 Abs1 / Verfahrensgarantien
AHG §2 Abs3
AsylGHG §25
AsylG 2005 §62
EU-Grundrechte-Charta Art47
VfGG §62 Abs1
  1. B-VG Art. 23 heute
  2. B-VG Art. 23 gültig ab 01.01.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  3. B-VG Art. 23 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  4. B-VG Art. 23 gültig von 01.01.1949 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 19/1949
  5. B-VG Art. 23 gültig von 19.12.1945 bis 31.12.1948 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  6. B-VG Art. 23 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. B-VG Art. 140 heute
  2. B-VG Art. 140 gültig ab 01.01.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/2013
  3. B-VG Art. 140 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. B-VG Art. 140 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2008
  5. B-VG Art. 140 gültig von 01.01.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  6. B-VG Art. 140 gültig von 06.06.1992 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 276/1992
  7. B-VG Art. 140 gültig von 01.01.1991 bis 05.06.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  8. B-VG Art. 140 gültig von 01.07.1988 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 341/1988
  9. B-VG Art. 140 gültig von 01.07.1976 bis 30.06.1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  10. B-VG Art. 140 gültig von 19.12.1945 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 140 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. AsylGHG § 25 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2013 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 10/2013
  1. AsylG 2005 § 62 heute
  2. AsylG 2005 § 62 gültig ab 05.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 67/2024
  3. AsylG 2005 § 62 gültig von 20.07.2015 bis 04.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. AsylG 2005 § 62 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  5. AsylG 2005 § 62 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  6. AsylG 2005 § 62 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  7. AsylG 2005 § 62 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. VfGG § 62 heute
  2. VfGG § 62 gültig von 01.01.2015 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 92/2014
  3. VfGG § 62 gültig ab 01.01.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2014
  4. VfGG § 62 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2013
  5. VfGG § 62 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  6. VfGG § 62 gültig von 01.08.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2013
  7. VfGG § 62 gültig von 01.03.2013 bis 31.07.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  8. VfGG § 62 gültig von 01.01.2004 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  9. VfGG § 62 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 329/1990
  10. VfGG § 62 gültig von 01.01.1989 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 732/1988
  11. VfGG § 62 gültig von 01.07.1976 bis 31.12.1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 311/1976

Leitsatz

Abweisung eines Gerichtsantrags auf Aufhebung der Regelung über den Ausschluss der Amtshaftung für Entscheidungen des Asylgerichtshofes; Ausnahme der Entscheidungen von Höchstgerichten aus der Amtshaftung verfassungsrechtlich zulässig; Schadenersatzansprüche wegen rechtswidriger und schuldhafter Säumnis solcher Gerichte jedoch nicht ausgeschlossen

Rechtssatz

Abweisung des Antrags des OLG Wien auf Aufhebung des §25 AsylGHG betr den Haftungsausschluss für Ersatzansprüche.

Das OLG Wien hat in seinem Antrag zwar die Fassung des §25 AsylGHG nicht konkret bezeichnet, da diese Bestimmung aber seit ihrer Erlassung nicht geändert wurde, lässt sich aus dem Antrag zweifelsfrei erschließen, auf welche gesetzliche Bestimmung er sich bezieht; insoweit ist das Formerfordernis des §62 VfGG als erfüllt anzusehen.

Wie der VfGH in VfSlg 16756/2002 ausgesprochen hat, hat das antragstellende Gericht all jene Normen anzufechten, welche für die Beurteilung der allfälligen Verfassungswidrigkeit der Rechtslage eine untrennbare Einheit bilden. Es ist dann Sache des VfGH darüber zu befinden, auf welche Weise eine solche Verfassungswidrigkeit beseitigt werden kann.Wie der VfGH in VfSlg 16756 aus 2002, ausgesprochen hat, hat das antragstellende Gericht all jene Normen anzufechten, welche für die Beurteilung der allfälligen Verfassungswidrigkeit der Rechtslage eine untrennbare Einheit bilden. Es ist dann Sache des VfGH darüber zu befinden, auf welche Weise eine solche Verfassungswidrigkeit beseitigt werden kann.

Im vorliegenden Fall ist die gesamte Vorschrift mit Ausnahme der Wortfolge "oder dem Organhaftpflichtgesetz, BGBl Nr 181/1967," präjudiziell, die aber mit der restlichen Vorschrift in einem untrennbaren Zusammenhang steht, sodass der Antrag insgesamt zulässig ist.Im vorliegenden Fall ist die gesamte Vorschrift mit Ausnahme der Wortfolge "oder dem Organhaftpflichtgesetz, Bundesgesetzblatt Nr 181 aus 1967,," präjudiziell, die aber mit der restlichen Vorschrift in einem untrennbaren Zusammenhang steht, sodass der Antrag insgesamt zulässig ist.

Art23 Abs1 B-VG enthält den allgemeinen verfassungsrechtlichen Grundsatz, dass der Bund und die darin sonst genannten Gebietskörperschaften und Einrichtungen des öffentlichen Rechts für den Schaden haften, den die als ihre Organe handelnden Personen in Vollziehung der Gesetze durch ein rechtswidriges Verhalten wem immer schuldhaft zugefügt haben. Art23 Abs1 iVm Abs4 B-VG (der die Ermächtigung an den einfachen Gesetzgeber enthält, die Amtshaftung näher auszugestalten) schließt aber Bestimmungen nicht aus, die - wie §2 Abs3 AHG - die Entscheidungen von Höchstgerichten aus der Amtshaftung ausnehmen.Art23 Abs1 B-VG enthält den allgemeinen verfassungsrechtlichen Grundsatz, dass der Bund und die darin sonst genannten Gebietskörperschaften und Einrichtungen des öffentlichen Rechts für den Schaden haften, den die als ihre Organe handelnden Personen in Vollziehung der Gesetze durch ein rechtswidriges Verhalten wem immer schuldhaft zugefügt haben. Art23 Abs1 in Verbindung mit Abs4 B-VG (der die Ermächtigung an den einfachen Gesetzgeber enthält, die Amtshaftung näher auszugestalten) schließt aber Bestimmungen nicht aus, die - wie §2 Abs3 AHG - die Entscheidungen von Höchstgerichten aus der Amtshaftung ausnehmen.

Ein solcher Haftungsausschluss kann dem Wortlaut des Art23 Abs1 B-VG nicht unmittelbar entnommen werden. Angesichts seiner Entstehungsgeschichte und der im Zeitpunkt der Entstehung in einem vergleichbaren Zusammenhang bereits bestehenden Judikatur zum endlosen Regress kann zu Recht davon ausgegangen werden, dass der Verfassungsgesetzgeber im Zeitpunkt der Beschlussfassung, auch angesichts des zeitgleich vorgelegten einfachgesetzlichen §2 Abs3 AHG, eine Haftung für solche rechtswidrigen Erkenntnisse der Höchstgerichte, also für Entscheidungen in der Sache, ausschließen wollte, sodass insofern §2 Abs3 AHG und der ihm nachgebildete §25 AsylGHG aus diesem Grund nicht verfassungswidrig sind.

Der Ausschluss der Amtshaftung bezieht sich nicht nur auf Erkenntnisse der in §2 Abs3 AHG genannten Höchstgerichte, sondern auch auf Beschlüsse.

Der Haftungsausschluss des §2 Abs3 AHG beruht auf dem Grundgedanken, dass ein sonst drohender endloser Regress abgeschnitten werden soll. Andernfalls könnte die einer Entscheidung eines Höchstgerichtes zu Grunde liegende Rechtsauffassung im Wege der Amtshaftung immer wieder einem Höchstgericht zur Prüfung vorgelegt werden: Im Falle von Entscheidungen des Verfassungsgerichtshofes oder des Verwaltungsgerichtshofes dem Obersten Gerichtshof, im Falle des Obersten Gerichtshofes wieder diesem selbst, wobei auch die Frage der Richtigkeit einer Entscheidung des Obersten Gerichtshofes in einer Amtshaftungssache wiederum dem Obersten Gerichtshof im Wege einer neuerlichen Amtshaftungsklage vorgetragen werden könnte.

Dies trifft aber im Falle eines Schadenersatzanspruches wegen Säumnis eines solchen Gerichtes nicht zu. In diesen Fällen geht es nicht mehr um die gleiche Rechtsfrage wie in einem Erkenntnis oder in einer sonstigen Entscheidung eines Höchstgerichtes, sondern darum, ob das Höchstgericht bei der Erlassung der betreffenden Entscheidung schuldhaft säumig war.

Das Amtshaftungsgericht hat in diesen Fällen nicht zu beurteilen, ob die Entscheidung eines Höchstgerichtes rechtswidrig ist, sondern lediglich, ob das Verfahren, das zu der Entscheidung geführt hat, schuldhafterweise unangemessen lange gedauert hat. Dabei ist es selbstverständlich, dass es von der Komplexität des Sachverhaltes und der Schwierigkeit der zu lösenden Rechtsfragen sowie vom Verhalten der Parteien abhängt, welche Verfahrensdauer angemessen ist. Angesichts des Anspruches der Richtigkeit, der zu Recht an höchstrichterliche Entscheidungen gestellt wird, versteht es sich ebenfalls von selbst, dass er nicht durch einen unangemessenen Zeitdruck gefährdet werden darf. Ebenso ist bei Beurteilung der Angemessenheit der Verfahrensdauer die Gesamtbelastung eines solchen Gerichtes zu berücksichtigen.

Anzunehmen, ein Höchstgericht würde - nur, um nicht schuldhaft säumig zu werden - eine falsche Entscheidung treffen, verbietet sich von selbst. Wenn ein Höchstgericht trotz pflichtgemäßen Bemühens noch nicht in der Lage ist, eine Entscheidung zu treffen, dann ist es ihm nicht vorzuwerfen und daher ist es nicht schuldhaft, wenn es noch keine Entscheidung trifft. Allenfalls könnte den Bund eine Schadenersatzpflicht wegen Organisationsverschuldens dann treffen, wenn er nicht die Voraussetzungen dafür schafft, dass ein Höchstgericht ohne rechtswidrige Säumnis entscheiden kann.

Angesichts des besonderen rechtlichen Interesses von Rechtsunterworfenen an einer Entscheidung innerhalb angemessener Frist, das auch im jeweiligen Anwendungsbereich von Art6 EMRK und Art47 GRC als verfassungsgesetzlich gewährleistetes Recht geschützt ist, gibt es keinen sachlichen Grund, bestimmte Gerichte, auch nicht die Höchstgerichte, einschließlich des VfGH selbst, von dieser Pflicht zu befreien. Ein gemäß Art23 Abs4 B-VG ergehendes Bundesgesetz dürfte daher insofern nicht von der in Art23 Abs1 B-VG festgelegten grundsätzlichen Haftung ua des Bundes für ein schuldhaftes Fehlverhalten seiner Organe abgehen.

Der Haftungsausschluss des §2 Abs3 AHG hindert keinen Amtshaftungsanspruch wegen Säumnis der in dieser Bestimmung genannten Gerichte, wenn deren Säumnis rechtswidrig und schuldhaft ist.

Der im Anlassverfahren des OLG Wien anzuwendende §25 AsylGHG enthält für den Asylgerichtshof einen gleichen Haftungsausschluss wie §2 Abs3 AHG. Nach dem vorhin Gesagten erfasst dieser Haftungsausschluss nicht einen Ersatzanspruch wegen Säumnis. Dabei ist weiters zu bedenken, dass §62 AsylG 2005 eine von einem gerichtlichen Organ, nämlich dem Präsidenten des Asylgerichtshofes, auf Antrag zu setzende Frist für die Entscheidung des Asylgerichtshofes vorsieht. Jedenfalls erst nach dem Verstreichen einer gesetzten Frist ist eine weitere Säumnis des Asylgerichtshofes rechtswidrig, was im Falle der Schuldhaftigkeit des entscheidenden Organs zu einem Amtshaftungsanspruch gegen den Bund führen kann.

Das OLG Wien geht daher zu Unrecht davon aus, dass §25 AsylGHG auch im Falle der Säumnis des Asylgerichtshofes einen Amtshaftungsanspruch ausschließt. Auch wenn der Asylgerichtshof ein mit den in §2 Abs3 AHG genannten Höchstgerichten vergleichbares Höchstgericht sein sollte, bestünde wegen Säumnis des Asylgerichtshofes - ebenso wie für die anderen Höchstgerichte - bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen ein Amtshaftungsanspruch.

Entscheidungstexte

Schlagworte

Asylgerichtshof, Amtshaftung, Schadenersatz, Säumnis, Entscheidung in angemessener Zeit, Asylrecht, Fristen, Auslegung Verfassungs-, VfGH / Formerfordernisse, VfGH / Prüfungsumfang

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2012:G64.2010

Zuletzt aktualisiert am

15.11.2012
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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